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Oberlandesgericht Köln, 13 U 110/97

Datum:
22.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 110/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0422.13U110.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 0 502/94
Normen:
BGB §§ 459, 469, 470 S. 2;
Leitsätze:
Die Mangelhaftigkeit eines Autotelefons, eines Autoradios sowie der Montage eines CD-Wechslers berechtigen den Käufer nicht zur Wandlung des Kaufs eines Neufahrzeugs, in das diese Zubehörteile vom Verkäufer eingebaut wurden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. April 1997 - 10 0 502/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.390,00 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 6. Dezember 1993 bis zum 30. Juni 1994, 8 % Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 30. September 1995, 7,5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. Dezember 1995, 7 % Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1997 und 6,5 % Zinsen für die Zeit ab dem 1. Februar 1997 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des im Pkw Porsche, Fahrzeugtyp 993, amtliches Kennzeichen ....... Fahrgestellnummer ..........., eingebauten Radios "Bremen" RCM 42. Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des Radios in Annahmeverzug befindet. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 13.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die erforderliche Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
 
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