Datum:
09.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 102/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1209.13U102.98.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 266/97
Normen:
BGB §§ 459, 463; AGBG §§ 3, 5
Leitsätze:
Die Auslegung der in einem Formularvertrag über den Verkauf von Gebrauchtwagen enthaltenen Klausel: "Der Verkäufer sichert zu: ....... dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von ..... km aufweist", führt beim privaten Direktverkauf aus mindestens zweiter Hand ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht zur Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (Abgrenzung zu BGH v. 13.05.1998 - VII ZR 292/97 - , NJW 1998, 2207 = MDR 1998, 900 = DAR 1998, 308 m. Anm. Eggert)
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. März 1998 - 10 O 266/97 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1Entscheidungsgründe
2Das angefochtene - in DAR 1998, 238 veröffentlichte - Urteil,
mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hält den
Angriffen der Berufung stand. Die nach Verkündung jenes Urteils
ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1998 -
VIII ZR 292/97 - (NJW 1998, 2207 = DAR 1998, 308 m. Anm. Eggert),
auf die sich die Rechtsmittelbegründung hauptsächlich stützt, gibt
dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.
3
- Mit dem angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, daß die
formularmäßigen Erklärungen des vom Beklagten (und dessen Sohn)
verwendeten, vom Betreiber des privaten Automarktes zur Verfügung
gestellten Vordrucks am AGBG zu messen sind. Das gilt auch für die
mit der "soweit-bekannt-Klausel" versehenen Erklärungen, die - wie
die Angaben zur Kilometerleistung - erst durch das Ausfüllen von
Leerräumen konkretisiert und vervollständigt werden (sog.
unselbständige Ergänzungen). Dem Landgericht ist darin zuzustimmen,
daß derartige Wissenseinschränkungen im privaten Direktgeschäft
weder inhaltlich ungewöhnlich noch für den durchschnittlichen
Privatkäufer überraschend, sondern beim Privatverkauf aus
mindestens zweiter Hand typisch sind und daher nicht an § 3 AGBG
scheitern.
- Das Landgericht hat aufgrund der interessengerecht
vorgenommenen Auslegung auch mit Recht keinen Anlaß gesehen, unter
Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zu einer
uneingeschränkten Gewährsübernahme des Beklagten für die
Richtigkeit der angegebenen Kilometerleistung zu kommen. Die
Tatsache, daß das hier verwendete Verkaufsformular offenbar
identisch mit demjenigen ist, welches der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 13.05.1998 (a.a.O.) zugrundelag, bedeutet
entgegen der Meinung der Berufung nicht, daß auch hier keine andere
Auslegung möglich sei, ohne jener - auch vom erkennenden Senat für
richtig gehaltenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu
widersprechen. Zunächst sind im Rahmen der gebotenen Auslegung
gemäß §§ 133, 157 BGB die formularvertraglichen Erklärungen auf den
im jeweiligen Einzelfall dem Gegner erkennbaren Erklärungswert zu
untersuchen. Diese Auslegung kann durchaus dazu führen, daß im
einen Fall - wie in dem vom BGH (a.a.O.) entschiedenen - aufgrund
der sog. kundenfreundlichen Auslegung gemäß § 5 AGBG eine
Gewährsübernahme anzunehmen, im anderen Fall - wie hier -
angesichts eines grundlegend verschiedenen Käuferverständnisses
indessen zu verneinen ist.
4
- Zusicherung i.S.d. § 459 Abs.2 BGB setzt voraus, daß der
Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das
Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit
die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens
dieser Eigenschaft einzustehen. Ob eine solche Zusicherung
vorliegt, ist eine Frage der Auslegung, bei der nicht am Wortlaut
gehaftet werden darf, sondern das Verhalten des Verkäufers aus der
Sicht des Käufers unter Berücksichtigung seines Erwartungshorizonts
bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben zu
werten ist. Wie ein Wissensvorbehalt nicht von vornherein
ausschließt, daß im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände
gleichwohl eine ausdrücklich oder schlüssig erklärte Zusicherung
anzunehmen ist, so kann andererseits trotz der formularmäßigen
Einordnung solcher Wissenserklärungen unter der Rubrik "Der
Verkäufer sichert zu...." die Auslegung aufgrund der Gesamtumstände
dazu führen, eine Zusicherung in dem für den Gebrauchtwagenhandel
maßgebenden Sinne zu verneinen. Anhaltspunkte für das Verständnis
können sich im einen wie im anderen Falle beispielsweise aus
schriftlichen Angaben an anderer Stelle des Formulars, aus der
Erwartungshaltung des Käufers und aus mündlichen Erklärungen des
Verkäufers ergeben (vgl. BGH NJW 1997, 2318). Dem trägt die
Begründung des angefochtenen Urteils Rechnung (§ 543 Abs.1
ZPO).
- Anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 13. Mai 1998
(a.a.O.) zugrundeliegenden Fall ist das streitgegenständliche, auf
dem P.er Automarkt abgewickelte Gebrauchtwagengeschäft aus der
Sicht des Klägers als Privatverkauf zu beurteilen, da der Beklagte
und sein Sohn keine Fachhändler sind und sich auch nicht als solche
ausgegeben haben. Das ist ein Umstand, der schon im Rahmen der
objektiven Auslegung des den formularmäßigen Erklärungen des
Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache vorangestellten Satzes
"Der Verkäufer sichert zu...." zu berücksichtigen ist, und zwar
unabhängig davon, ob der Kläger den Beklagten und dessen Sohn
bereits mehrfach mit verschiedenen Autos auf dem Automarkt gesehen
hat. So stellt denn auch der BGH (a.a.O.) in diesem Zusammenhang
unter anderem darauf ab, daß der normale Gebrauchtwagenkäufer den
Angaben des - üblicherweise erfahrenen und sachkundigen - Händlers
über die Laufleistung des Wagens besonderes Vertrauen
entgegenbringt und diese dahin auffaßt, der Händler wolle sich für
die Kilometerangabe "stark machen". Ein solches Verständnis wird in
der Regel auch für die Kilometerangabe eines Privatverkäufers
gerechtfertigt sein, sofern es sich um einen Verkauf aus erster
Hand handelt. Für den Privatverkäufer eines Gebrauchtwagens, der -
wie hier - erklärtermaßen bereits mehrere Vorbesitzer hatte, kann
dies indessen nicht gelten. Von diesem kann in der Regel nur eine
Wissenserklärung erwartet werden, die auf den Angaben des
Vorbesitzers und seiner eigenen Fahrleistung beruht. Formularmäßige
Wissensvorbehalte haben denn auch vorzugsweise in Musterverträgen
Eingang gefunden, die - wie das hier verwendete Formular mit dem
Aufdruck "FORMULARTEXT: ADAC-GEPRÜFT" - für das private
Direktgeschäft entwickelt wurden und Verkäufer- und
Käuferinteressen in Einklang zu bringen versuchen (vgl. Eggert, DAR
1998, 45, 50).
- Die unter der Überschrift "Der Verkäufer sichert zu...."
aufgelisteten Punkte (1.1. - 1.7.) enthalten teilweise
uneingeschränkte Gewährsübernahmen, die ohne weiteres als
Zusicherung im Rechtssinne aufgefaßt werden können, teilweise durch
den Wissensvorbehalt "soweit ihm bekannt" eingeschränkte
Erklärungen, bei denen es von den Umständen abhängt, ob sie
Zusicherungscharakter haben (Eggert, a.a.O., S. 51, verweist
darauf, daß in neueren Musterverträgen des ADAC die Angabe zur
Gesamtfahrleistung denn auch nicht mehr unter der Ziffer 1. "Der
Verkäufer sichert zu....", sondern - wie auch weitere mit dem
Zusatz "soweit ihm bekannt" versehene Erklärungen - unter Ziffer 2.
mit der "neutralen" Überschrift: "Der Verkäufer erklärt....."
enthalten ist). Die Aufnahme der Gesamtfahrleistung in schriftliche
Verträge des privaten Direktverkaufs aus mindestens zweiter Hand
wird durchweg mit Wissensvorbehalten verbunden, die typischerweise
eine Zusicherungshaftung ausschließen sollen und so auch gemeinhin
vom Käufer verstanden werden. Dementsprechend hat das OLG Hamburg
(DAR 1998, 72) für den Fall des Privatverkaufs in der Ziff. 1.3.
entsprechenden Formularerklärung, der Verkäufer sichere zu, daß das
Kraftfahrzeug in der Zeit, in der es sein Eigentum war, und, soweit
ihm bekannt, auch früher keinen über den offenbarten Vorschaden
hinausgehenden Unfallschaden erlitten habe, erklärtermaßen keinen
Anwendungsfall für die Unklarheitenregel des § 5 AGBG gesehen.
5
- Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten
Beweisaufnahme läßt sich nicht feststellen, daß der Beklagte
(selbst oder durch seinen für ihn handelnden Sohn) Erklärungen
abgegeben hat, die dem Kläger den Eindruck vermitteln konnten, der
Beklagte wolle für die Richtigkeit der angegebenen
Gesamtfahrleistung des Pkws einstehen (§ 543 Abs.1 ZPO). Unstreitig
hat der Kläger bei der Kaufverhandlung gefragt, ob die
Kilometerzahl stimme. Ebenfalls unstreitig ist indessen, daß der
Sohn des Beklagten darauf verwiesen hat, das Fahrzeug erst kürzlich
mit dieser Kilometerangabe erworben zu haben (wie durch die bereits
erstinstanzlich vorgelegte Vertragsurkunde ausgewiesen), und den
Namen sowie die Telefonnummer des Vorbesitzers auf dem Kaufvertrag
notiert hat, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich selbst beim
letzten Vorbesitzer zu erkundigen. Das spricht eher dafür, daß der
Beklagte bzw. sein Sohn sich nicht für die Richtigkeit einer dem
Tachometerstand entsprechenden Fahrleistung stark gemacht haben,
mag auch auf die Vertrauenswürdigkeit des ihnen persönlich
bekannten Vorbesitzers verwiesen worden sein. Anhaltspunkte für ein
arglistiges Verhalten des Beklagten (oder seines Sohnes) zeigt auch
die Berufung nicht auf; sie geht vielmehr nach dem Stand der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (auf die Strafanzeige des
Klägers) davon aus, daß ein - nicht im Kraftfahrzeugbrief
eingetragener - Vorbesitzer, der den viel gefahrenen Fahrschulwagen
gemäß Kaufvertrag vom 21.04.1996 (Bl. 40 GA) mit einem angegebenen
Kilometerstand von 266.660 für 6.000,00 DM erworben hat, den
Kilometerstand manipuliert hat, bevor das Fahrzeug an den nächsten
im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Vorbesitzer (Ö. K.)
überging.
- Nach alledem muß es bei dem angefochtenen Urteil verbleiben. Es
besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat -
wie sich aus den aufgezeigten tragenden Gründe dieser Entscheidung
ergibt - weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat damit
von der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.
6Die Nebenentscheidungen beruhen auf den
§§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
7Streitwert der Berufung und Beschwer
des Klägers durch dieses Urteil: 14.250,00 DM (13.750,00 DM für den
Zahlungsantrag und 500,00 DM für den Feststellungsantrag).