Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 12 W 4/98

Datum:
18.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 W 4/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0218.12W4.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 0 417/97
Schlagworte:
Erhöhung pfändungsfreier Betrag Abtretung pfändbarer Anteil Einkommen
Normen:
ZPO § 850 f
Leitsätze:
1. Hat der Schuldner seinem Gläubiger die pfändbaren Anteile seines Einkommens abgetreten, so muß ihm ein Weg zur Verfügung stehen, durch gerichtliche Entscheidung eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrags zu erreichen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der beim Vorliegen einer Pfändung des Gläubigers zu einer Maßnahme nach § 850 f ZPO führen würde. Insoweit ist allerdings nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben, vielmehr kann der Schuldner Klage vor dem Prozeßgericht erheben (offen gelassen von BAG NJW 1991, 2308). 2. Im Rahmen einer derartigen Klage ist kein Raum für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Gläubiger aufgegeben wird, von der Abtretung vorerst nur in eingeschränktem Umfang Gebrauch zu machen. 3. Will der Schuldner sein Klagebegehren auf eine entsprechende Anwendung des § 850 f I lit. a ZPO stützen, muß er u.a. dartun, wie hoch sein notwendiger Lebensbedarf i.S.d. Abschnitts 2 des BSHG ist, wobei dies regelmäßig durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamts zu geschehen hat.
 
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. November 1997 - 23 O 417/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank