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einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung bei Vollstreckungsgegenklage
Liegen im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage die Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den beklagten Gläubiger gem. § 331 III ZPO vor, so rechtfertigt dies in aller Regel die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung.
G r ü n d e
2Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist gegen Beschlüsse gem. § 769 I ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde - § 793 ZPO - statthaft. Das Rechtsmittel der Kläger ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Ihm kann auch der Erfolg in der Sache nicht versagt werden.
3Die grundsätzliche Voraussetzung für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, nämlich die hinreichende Erfolgsaussicht der erhobenen Vollstreckungsgegenklage, hat das Landgericht ersichtlich bejahen wollen, so daß sich weitere Ausführungen hierzu im Beschwerdeverfahren erübrigen.
4Die Einstellung ist jedoch - jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt - auch ohne Sicherheitsleistung zu bewilligen. Die Vorsitzende der Kammer hat durch Verfügung vom 5.12.1997, die der Beklagten am 9.12.1997 mit der erforderlichen Belehrung zugestellt worden ist, das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 ZPO angeordnet. Damit lagen mit Ablauf des 23.12.1997 die Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren gegen die Beklagte vor, §§ 276 I 1, II, 331 III ZPO, da die Klageschrift den insoweit erforderlichen Antrag der Kläger bereits enthält. Wäre dementsprechend unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen das Versäumnisurteil erlassen worden, würden die Kläger seitdem bereits über einen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel (§ 708 Nr. 2 ZPO) verfügen, der die Zwangsvollstreckung aus der fraglichen Urkunde für unzulässig erklärt. Dieser Umstand kann bei der Entscheidung über die Frage, ob die Zwangsvollstreckung einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen ist, nicht unberücksichtigt bleiben, zumal diese Situation auf das eigene prozessuale Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist und im Rahmen der Entscheidung gem. § 769 ZPO die besonderen Voraussetzungen für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung gem. § 707 I 2 ZPO nicht vorzuliegen brauchen (OLG Köln Beschluß vom 6.3.1995 - 7 U 7/95 - OLGR 1995, 187 und Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 769 RN 7, jeweils m.w.N.).
5Im Hinblick auf diese besonderen Umstände erschien es dem Senat auch zulässig, aufgrund des Rechtsmittels der Kläger den angefochtenen Beschluß zu ihren Gunsten zu ändern, ohne der Beklagten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben zu haben. Zu dem Einstellungsantrag selbst hatte die Beklagte mehr als ausreichend Zeit zur Erwiderung.
6Unabhängig von der vorstehenden Erwägung spricht aber auch für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne vorherige Sicherheitsleistung durch die Kläger, daß ein besonderes Sicherungsbedürfnis der Beklagten nicht ersichtlich ist. Zweck der Sicherheitsleistung ist, zu verhindern, daß der Gläubiger durch den Aufschub der Vollstreckungsmöglichkeit einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Ein solcher Nachteil ist vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagten betreiben die Zwangsvollstreckung wegen des in der notariellen Urkunde vereinbarten Kaufpreises, ohne aber bislang die Kaufsache aus den Händen gegeben zu haben, denn die unter II.3. des Kaufvertrags festgelegten Bedingungen für einen Antrag auf Eigentumsumschreibung sind bislang unzweifelhaft nicht erfüllt. Der Beklagten stehen nach III.3. des Vertrags auch noch Besitz und Nutzungen des Hausgrundstücks zu, d.h. insbesondere kann sie noch die laufenden Mieten einziehen. Ihr Interesse daran, vor finanziellen Einbußen geschützt zu werden, erscheint damit gewahrt. Falls die Beklagte in Erfüllung der getroffenen privatschriftlichen Vereinbarung die dort niedergelegten Renovierungsarbeiten durchgeführt haben sollte (was sich dem Vortrag der Kläger nicht entnehmen läßt), vermag dies eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der als Entgelt vereinbarten 31.000 DM nicht zu rechtfertigen, da die notarielle Urkunde insoweit ohnehin keine Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet.
7Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind solche des Rechtsstreits; die Kostentragung richtet sich nach der in dem abschließenden Urteil zu treffenden Kostenentscheidung (Senat Beschluß vom 19.10.1994 - 12 W 23/94 - und Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 769 RN 22 jeweils m.w.N.).