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Oberlandesgericht Köln, 12 U 271/97

Datum:
25.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 271/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0625.12U271.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 131/96
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.11.1997 - 23 O 131/96 - teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.377,42 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.377,42 DM seit dem 30.10.1996 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 des materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, der dieser aus dem Unfall vom 2.8.1994 in den Verkaufsräumen der Beklagten im F. Markt K.er Str. 114, F. noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs werden der Klägerin 65 % und der Beklagten 35 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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