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Oberlandesgericht Köln, 12 U 106/97

Datum:
27.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 106/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0427.12U106.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 0 69/96
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.03.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 0 69/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.772,74 DM nebst 4 % Zinsen aus 72.260,00 DM für die Zeit vom 15.10.1995 bis zum 28.12.1995 und aus 16.772,74 DM seit dem 29.12.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Klägern zu je 47 % und dem Beklagten zu 6 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zu 43 % und der Beklagte zu 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Jeder Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten wird gestattet, die ihm obliegende Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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