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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um den - einheitlichen - oder die - mehreren - Geschäftsanteile an der A. W. GmbH in A..
3Inhaber des Gesamtanteils war seit dem 3.9.1993 zunächst Herr J. B., über dessen Vermögen inzwischen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. B. verkaufte und übertrug den Anteil am 16.8.1995 an die Beklagte (vgl. Vertrag des Notars Dr. G., UR-Nr. 396/1995, Bl. 32 ff. AH). Wegen der in der Folgezeit diesbezüglich zwischen ihm, dem Kläger und der Beklagten getroffenen Verfügungen und geschlossenen Verträge wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die zu den Akten gereichten Vertragskopien Bezug genommen.
4Der Kläger hat behauptet, seit der mit notariellem Vertrag vom 28.8.1995 (AR-Nr. 420/1995 des Notars Dr. G., Bl. 43 ff. AH) vorgenommenen Sicherungsübertragung des Geschäftsanteils von der Beklagten auf ihn als treuhänderischen Inhaber der ihm von B. gleichzeitig übertragenen Kaufpreisforderung gegen die Beklagte sei der Anteil bei ihm verblieben. Der Vertrag vom 31.1.1996 - in dem u.a. die Rückübertragung des Geschäftsanteils auf die Beklagte vereinbart wurde (UR-Nr. 53/1996 des Notars Dr. G., Bl. 1 ff. AH) - sei insgesamt unwirksam. Durch eine privatschriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien und B. vom 28.3.1996 (Bl. 11 f. AH) sei er sodann unter Aufhebung der bis dahin bestehenden Treuhandschaft zum vollberechtigten Inhaber geworden.
5Der Kläger hat beantragt,
6festzustellen, daß der Beklagten keine Geschäftsanteile an der Fa. A. W. GmbH A. zustehen.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen,
9und widerklagend,
10festzustellen, daß weder der Widerbeklagte zu 1) noch die Widerbeklagte zu 2) Gesellschafter der A. W. GmbH A. sind,
11hilfsweise den Widerbeklagten zu 1) zu verurteilen, alle Geschäftsanteile von insgesamt nominal 2.000.000,-- DM an der A. GmbH an sie zurückzuübertragen.
12Wegen der genauen Formulierung des Hilfsantrags sowie wegen der weiteren Widerklageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
13Die Widerbeklagten haben Abweisung der Widerklage beantragt.
14Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die in den ersten beiden Paragraphen des Vertrages vom 31.1.1996 vorgenommene Rückabtretung der Kaufpreisforderung an B. und des Geschäftsanteils an sie sei unabhängig von dem übrigen Vertragsinhalt gewollt gewesen und wirksam. Zumindest habe sie aber wegen Beendigung der Treuhänderschaft des Klägers infolge Kündigung einen Anspruch auf Rückübertragung, gegebenenfalls auch gegen die Widerbeklagte zu 2).
15Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf ihre im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze und überreichten Urkunden ergänzend Bezug genommen.
16Mit Urteil vom 17.4.1997 hat das Landgericht entschieden, daß der Kläger zwar Inhaber des gesamten ungeteilten Geschäftsanteils sei, daß er aber verpflichtet sei, diesen an die Beklagte zurückzuübertragen. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
17Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) haben gegen dieses Urteil, das ihnen am 5.5.1997 zugestellt worden ist, am 5.6.1997 Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist am 7.7.1997 (Montag) eingereicht worden.
18Der Kläger ist der Ansicht, zwischen ihm und der Beklagten habe niemals ein Treuhandverhältnis bestanden, das ihn zur Rückübertragung des Geschäftsanteils nach dessen Beendigung verpflichte. Der Anteil sei ihm zur Sicherheit des von B. treuhänderisch an ihn abgetretenen Kaufpreisanspruchs gegen die Beklagte übertragen worden und wäre deshalb gegebenenfalls mit diesem Anspruch an den alleinigen Treugeber B. zurückzugeben gewesen. Die von B. am 23.1.1996 erklärte Kündigung des mit Vertrag vom 28.8.1995 begründeten Treuhandverhältnisses sei aber wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit den unwirksamen Verfügungen in dem Vertrag vom 31.1.1996 auch ihrerseits unwirksam. Der Kläger meint, B. habe keinen Anlaß gehabt, auf die Besicherung der Forderung zu verzichten, solange der Kaufpreis nicht gezahlt sei. Überdies sei die Übertragung der Geschäftsanteile der Beklagten an R. (mit Vertrag vom 28.1.1996, Bl. 78 ff. d.A.) ebenfalls nur treuhänderisch erfolgt.
19Der Widerbeklagte zu 2) hält die gegen sie gerichtete Widerklage für unzulässig und unbegründet.
20Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,
21in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Widerklage insgesamt abzuweisen,
22im Unterliegensfall ihnen nachzulassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen zu können.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen,
25und im Wege der Anschlußberufung,
261. die Klage abzuweisen,
272. festzustellen, daß die Beklagte und Widerklägerin Inhaberin des Geschäftsanteils an der A. W. GmbH in A. ist,
283. hilfsweise den Kläger zu verurteilen, zu erklären, daß er den Geschäftsanteil an der A. W. GmbH in A. in Höhe von nominal 2.000.000,-- DM an die Beklagte abtritt.
29Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen die Zurückweisung der Anschlußberufung.
30Die Beklagte hält an ihrer Auffassung von der bloßen Teilnichtigkeit des Vertrages vom 31.1.1996 fest, d.h. sie betrachtet die in den §§ 1 und 2 des Vertrages enthaltenen Rückübertragungen für wirksam. Hilfsweise verteidigt sie die Rechtsmeinung des Landgerichts mit dem daraus für sie folgenden Anspruch auf Rückübertragung des - derzeit vom Kläger gehaltenen - Geschäftsanteils.
31Sie trägt ergänzend zu den Hintergründen des Vertrages vom 28.8.1995, der Kündigung des Treuhandvertrages mit dem Kläger durch B. am 23.1.1996 (Bl. 249) und dem Zustandekommen der Vereinbarung vom 28.3.1996 vor.
32Ferner legt die Beklagte ein Schreiben des Konkursverwalters über das Vermögen B.s, des Dipl.-Volkswirts M. in We., vom 25.8.1997 vor (Bl. 258 d.A.), in dem dieser mitteilt, "unter der Voraussetzung, daß bis zum 15.9.1997 die vereinbarungsgemäß zu stellende Bankbürgschaft" bei ihm vorliege, sei "die Bezahlung des Kaufpreises ... für die Anteile an der A. W. GmbH A. damit erlegt", und ein weiteres Schreiben des Konkursverwalters an die Kreissparkasse Köln vom 23.9.1997 (Bl. 295), in dem der Konkursverwalter den Erhalt einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Kreissparkasse sowie die Abtretung aller eventuellen Ansprüche des Gemeinschuldners gegen den Kläger aus einer Treuhandvereinbarung betreffend die streitigen Geschäftsanteile an die Beklagte bestätigt und erklärt, mit der "endgültigen Gutschrift" des - in der Kopie geschwärzten - Betrages auf seinem Konkursverwalterkonto sei der Kaufpreis für die A. W. GmbH A. gezahlt.
33Schließlich bestreitet die Beklagte, daß R. seinerzeit, wie der Kläger behauptet, die Beklagte (nur) als Treuhänder von B. übernommen habe.
34Demgegenüber macht der Kläger geltend, Inhaber (auch) der Kaufpreisforderung sei nach wie vor er selbst, und bestreitet die inhaltliche Richtigkeit der Schreiben des Konkursverwalters.
35Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die dazu überreichten Anlagen ergänzend Bezug genommen.
36Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., Bednarek und R.. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.2.1998 (Bl. 324 ff. d.A.) verwiesen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Die Rechtsmittel der Parteien haben den aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen eingeschränkten Erfolg.
391. Die Klage ist begründet. Aus der vom Landgericht mit Recht festgestellten Gesamtnichtigkeit des Vertrages vom 31.1.1996 folgt, daß der Geschäftsanteil an der A. W. GmbH nach der "Sicherungsabtretung" an den Kläger am 28.8.1995 nicht an die Beklagte zurückgelangt ist.
40Wegen der Begründung der Nichtigkeit des gesamten Vertrages vom 31.1.1996, also einschließlich der ersten beiden Paragraphen, wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat diese Bewertung bestätigt. Sämtliche in dem Vertrag zusammengefaßten Einzelgeschäfte hatten den einheitlichen Zweck, mit der Stückelung des Geschäftsanteils die "Besicherung" von einzelnen Gläubigern B.s in der in den §§ 5 und 7 des Vertrages vorgesehenen Weise zu ermöglichen. Das ergibt sich aus den Aussagen aller drei Zeugen, auch der des von der Beklagten benannten Zeugen R.. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen in ihren sonstigen Einzelheiten bedarf deshalb keiner Erörterung.
412. Die mit der Anschlußberufung in Erweiterung der Widerklage, der die Widerbeklagten nicht widersprochen haben, von der Beklagten erhobene Klage auf Feststellung, die Beklagte sei Inhaberin des strittigen Geschäftsanteils, wäre danach jedenfalls unbegründet. Sie ist aber wegen der denselben Streitgegenstand betreffenden negativen Feststellungsklage des Klägers bereits unzulässig, da die Rechtskraftwirkung der begehrten Feststellung über die der gleichzeitig begehrten Abweisung der negativen Feststellungsklage des Klägers nicht hinausginge (vgl. dazu Macke, NJW 90, 1651; KG NJW 61, 33).
423. Aus der Unwirksamkeit des Vertrages vom 31.1.1996 folgt weiter, daß die Widerbeklagte zu 2) nicht Inhaberin von Geschäftsanteilen der A. W. GmbH sein kann, da es die Anteile, die ihr mit Vertrag vom 28.5.1996 übertragen werden sollten, nicht gibt. Die Beklagte hat auch ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt.
434. Die Beklagte hat gegen den Kläger den auf ihren Hilfsantrag vom Landgericht ausgeurteilten Anspruch auf Übertragung des noch von ihm gehaltenen Geschäftsanteils, auch den mit der Anschlußberufung stattdessen formulierten Anspruch auf Abgabe der Abtretungserklärung.
44Der Anspruch folgt aus der Erledigung der mit dem notariellen Vertrag vom 28.8.1995 zugunsten des Klägers begründeten Treuhänderstellung (§ 667 BGB entspr.). Soweit dort erklärt wird, die Abtretung erfolge "zur Absicherung" der Kaufpreisforderung, und weiter die Verpflichtung des Zessionars/Klägers zur unverzüglichen Rückübertragung bei Erfüllung des Kaufpreises konstatiert wird, ist damit der eigentliche Zweck der Transaktion nicht beschrieben. Denn die Mittel zur Tilgung des Kaufpreises sollten unstreitig durch die von dem Kläger zu betreibende Verwertung des Geschäftsanteils beschafft werden, womit die Rückübertragung des Anteils an die Beklagte bei Kaufpreistilgung gerade ausgeschlossen gewesen wäre. Andererseits stand - und auch das ist unstreitig - am 28.8.1995 und erst recht bei der Kündigung des Treuhandvertrages durch B. im Januar 1996 für alle Beteiligten fest, daß B. auf keinen Fall selbst wieder Inhaber des A.-Anteils werden sollte. Zur Vermeidung auch nur einer mittelbaren Inhaberschaft hat er zu diesem Zeitpunkt die Beklagte, deren Alleingesellschafter er bis dahin war, an R. veräußert. Es war also eindeutig eine an die Verwertungsbemühungen des Klägers gekoppelte "Sicherungsabtretung" gewollt, die mit der Beendigung des unerledigten Verwertungsauftrags rückgängig zu machen war.
45Deshalb kann dahinstehen, wer derzeit Inhaber der Kaufpreisforderung B.s aus dem Kaufvertrag vom 28.8.1995 ist oder ob eine solche Forderung überhaupt noch existiert.
46Die Kündigung des Treuhandvertrages durch B. wird von der Unwirksamkeit des Vertrages vom 31.1.1996 nicht berührt. Die Kündigung wurde schon einige Zeit vor dem 31.1.1996 erörtert (das Kündigungsschreiben vom 23.1.1996 nimmt Bezug auf eine Besprechung vom 15.1), wurde selbständig ausgesprochen - nicht in den Vertrag integriert - und war gemäß Abschnitt IV des Treuhandvertrages jederzeit zulässig und also sofort wirksam. Sie war nach eigenem Vortrag des Klägers das Ergebnis von Meinungsverschiedenheiten über die weitere sinnvolle Abwicklung des in Aussicht genommenen Konsolidierungsplans (so Kläger Bl. 55 d.A.) und des Entschlusses B.s, diese Konsolidierungsbemühungen gegen den Widerspruch des Klägers in andere Bahnen zu lenken. Es spricht daher mehr dafür, daß B., hätte er die Ungangbarkeit des mit dem Vertrag vom 31.1.1996 dann eingeschlagenen Weges gekannt, einen anderen, rechtlich einwandfreien Weg gesucht, als daß er von der Kündigung abgesehen und alles beim alten belassen hätte. Deshalb können die Kündigung und der Vertrag vom 31.1.1996 nicht als Teile eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 139 BGB angesehen werden.
47An der Verpflichtung des Klägers zur Rückabtretung des A.-Geschäftsanteils an die Beklagte hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Zunächst ist durch den privatschriftlichen Treuhandvertrag der Parteien vom 31.1.1996 (Bl. 8 AG) kein Treuhandverhältnis bezüglich des Gesamtanteils wieder hergestellt worden. Dieser Vertrag war vielmehr inhaltlich abhängig von der gegenstandslosen Abtretung der nicht wirksam geschaffenen sechs Anteils-Teile und damit ebenfalls gegenstandslos bzw. unwirksam. Entsprechendes gilt aber auch für die Vereinbarung vom 28.3.1996, die die Wirksamkeit des Treuhandvertrages vom 31.1.1996 voraussetzt und das wirtschaftliche Eigentum der - nicht existierenden - sechs Gesellschaftsanteile regelt. Auf die Frage der Formbedürftigkeit einer solchen Übertragung des "wirtschaftlichen Eigentums" auf den ehemaligen Treuhänder kommt es danach nicht an. Im übrigen teilt aber der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, daß der Verzicht auf die Rückübertragung des Geschäftsanteils der notariellen Beurkundung bedurft hätte.
485. Die Feststellungswiderklage mit Bezug auf die Vereinbarung vom 28.3.1996 hat das Landgericht als zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO angesehen. Hiergegen erhebt der Kläger berechtigte Einwendungen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Rechtskraft einer derartigen Feststellung Wirkungen zugunsten der Beklagten zeitigen könnte, die über das hinausgingen, was mit der Verurteilung des Klägers zur Übertragung des Geschäftsanteils auf sie ohnehin bewirkt wird (vgl. dazu Zöller-Greger, § 256 RNr. 26).
496. Unzulässig ist schließlich auch die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anteilsübertragung auf die Widerbeklagte zu 2) mit Vertrag vom 28.5.1996, weil es dabei nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geht und eine über den Urteilsausspruch zu 2) hinausgehende Bedeutung der begehrten weiteren Feststellung nicht zu erkennen ist.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51Streitwert für das Berufungsverfahren: 300.000,-- DM
52- Beschwer des Klägers: 200.000,-- DM -
53- Beschwer der Widerbeklagten zu 2): 90.000,-- DM -
54- Beschwer der Beklagten: 100.000,-- DM -