Datum:
25.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 159/97 - 73 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0425.SS159.97.73.00
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 3. klei-nen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann mit (noch) hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß durch die Farbsprühaktion der Angeklagten eine Substanzverletzung an der Außenwand der Moschee eingetreten ist (vgl. hierzu: Senat StV 1995, 592), zumal festgestellt wird, daß eine Gebäudewand "auch" wegen der von der Angeklagten aufgesprühten Parolen "saniert" werden müsse. Daraus wird deutlich, daß nach der rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung des Landgerichts die von der Angeklagten aufgebrachte Farbe nicht durch Einsatz eines Reinigungsmittels ohne weiteres entfernt werden konnte und daher eine Substanzbeeinträchtigung der Wandfläche bildet.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
(§ 473 StPO).