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Oberlandesgericht Köln, Ausl 254/97

Datum:
13.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 254/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1013.AUSL254.97.00
 
Schlagworte:
Auslieferung, Asyl
Normen:
IRG § 6
Leitsätze:

Die Frage, ob eine Auslieferung im Hinblick auf Art. 16 II Satz 2 GG zulässig ist oder nicht, ist im Auslieferungsverfahren selbständig zu prüfen.

Art. 16 Abs. 2 GG erfordert für das Auslieferungsverfahren die Feststellung, dass kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, im ersuchenden Staat drohe politische Verfolgung. Im Auslieferungsverfahren sind alle Umstände, die im Asylverfahren vorgebracht werden, ohne Beschränkung der verfassungsrechtlichen Kontrolldichte selbständig darauf zu prüfen, ob sie der Auslieferung entgegenstehen.

 
Tenor:

Die Auslieferung des bosnischen Staatsangehörigen G N an die Bundesrepublik Jugoslawien zur Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Kreisgerichts (Bezirksgerichts) Novi Pazar vom 30. Dezember 1993 (K. Nr. 70/93) in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Belgrad vom 24. Februar 1995 (K. I 263/94) erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist zulässig.

 
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