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Oberlandesgericht Köln, 9 U 83/97

Datum:
02.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 83/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1202.9U83.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 487/96
Schlagworte:
Versicherung Einbruchdiebstahlsversicherung Stehlgutliste Verzögerung Obliegenheitsverletzung Belehrung
Normen:
VERSICHERUNG; EINBRUCHDIEBSTAHLSVERSICHERUNG; STEHLGUTLISTE; VERZÖGERUNG; OBLIEGENHEITSVERLETZUNG; BELEHRUNG;
Leitsätze:
Reicht der Versicherungsnehmer eine Liste der angeblich entwendeten Gegenstände nicht - wie in § 21 Nr. 1 b VHB 84 gefordert - unverzüglich bei der Polizei ein, sondern erst 6 Monate später, so liegt eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten im Schadensfall vor, die, auch wenn sie folgenlos bleibt, zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Einer vorangehenden Belehrung durch den Versicherer bedarf es bei derartigen spontan zu erfüllenden Obliegenheiten nicht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 U 83/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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