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Oberlandesgericht Köln, 9 U 78/96

Datum:
17.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 78/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0617.9U78.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 407/95
Schlagworte:
Versicherungsrecht Kaskoversicherung Kilometerleistung Sachverständiger Obliegenheitsverletzung Belehrung
Normen:
VVG § 6 III; AKB §§ 7 I u. V
Leitsätze:
1.) Unrichtige Angaben über die Kilometerleistung - 24.000 km statt 46.000 km - sind auch bei Folgenlosigkeit generell geeignet, die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden. 2.) Unrichtige Angaben gegenüber einem vom Versicherer mit der Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen stehen Angaben gegenüber dem Versicherer selbst gleich. Eine gesonderte Belehrung durch den Sachverständigen über die Folgen unrichtiger Angaben ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadensanzeige bereits ausreichend belehrt worden ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.1996 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 407/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlichrechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
 
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