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Oberlandesgericht Köln, 9 U 76/97

Datum:
04.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 76/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1104.9U76.97.00
 
Schlagworte:
Gegenstand des Deckungsprozesses in der Berufschaftpflichtversicherung Versicherung, Haftpflichtversicherung, Deckungsprozeß, Gegenstand, Trennungsprinzip
Normen:
VVG §§ 1, 149; AVB VERMÖGEN §§ 1 I, 3 II NR. 1; AVB VERMÖGEN §§ 4 NR. 2 U. 5, 5;
Leitsätze:
Im Deckungsprozeß zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer kann die Frage, ob tatsächlich Haftpflichtansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer bestehen, offen bleiben. Entscheidend ist allein, ob zur Begründung solcher Haftpflichtansprüche ein Sachverhalt behauptet wird, der, seine Richtigkeit unterstellt, unter den bedingungsgemäßen Schutzbereich der Haftpflichtversicherung fiele. Grundsätzlich kommt es dazu auf die Behauptungen des Dritten und Anspruchstellers an; allerdings müssen bei unterstellter Schädigung des Dritten durch den Versicherungsnehmer diejenigen Tatsachen auch objektiv vorliegen, die für den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos und für Risikoausschlüsse bedeutsam sind.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

 
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