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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer für sein Leasing-Fahrzeug Chrysler Jeep Cherokee, amtliches Kennzeichen: ........., abgeschlossenen Kaskoversicherung.
3Er hat behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 28.12.1993 gestohlen worden. Er habe den Pkw an diesem Tag gegen 12.30 Uhr auf der K.allee in D. in Höhe der St.straße abgestellt gehabt und es dort gegen 13.40 Uhr nicht mehr vorgefunden. Die Beklagte sei, so hat der Kläger gemeint, daher verpflichtet, in Höhe des Anschaffungspreises für das Fahrzeug von 73.550,00 DM abzüglich der Selbstbeteiligung Entschädigung zu leisten.
4Er hat beantragt,
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6die Beklagte zu verurteilen, an die C.-Leasing GmbH, E.straße, M., 71.500,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 05.12.1994 zu zahlen.
7Die Beklagte hat beantragt,
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9die Klage abzuweisen.
10Sie hat den Fahrzeugdiebstahl bestritten und behauptet, der Versicherungsfall sei vom Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden. Dafür spreche die Tatsache, daß der Kläger im Jahre 1989 wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Geldstrafe von 9.000,00 DM verurteilt worden sei, weil er die Entwendung seines damaligen Fahrzeugs BMW Cabrio vorgetäuscht hatte. Ferner habe der Kläger im vorliegenden Fall falsche Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln gemacht. Durch ein von ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengut-achten sei festgestellt worden, daß von einem der beiden vom Kläger vorgelegten Fahrzeugschlüssel eine Kopie hergestellt worden sei, die der Kläger verschwiegen habe. Sodann seien auch die Angaben des Klägers zu Vorschäden in der Schadensanzeige unzutreffend. Dort habe er lediglich angegeben, vorne rechts hätten sich leichte Kratzer befunden, während er bei der Polizei von erheblichen Kratzern sowie davon gesprochen habe, daß die Windschutz- scheibe gerissen war. Schließlich weise auch eine Äußerung des Klägers gegenüber einem Versicherungsagenten, wonach er das Fahrzeug "veräußert habe", daraufhin, daß der Diebstahl vorgetäuscht sei.
11Die Beklagte hat darüberhinaus die Höhe der Klageforderung bestritten und vorgetragen, der Kläger könne mangels Nachweises der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs allenfalls den Wiederbeschaffungswert verlangen.
12Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Erhebung von Beweisen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die behauptete Fahrzeugentwendung nicht bewiesen; es bestehe aus den von der Beklagten im einzelnen genannten Indiztatsachen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Entwendung des Fahrzeugs vorgetäuscht sei.
13Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 04.01.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 05.02.1996 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.04.1996 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
14Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Meinung, daß die Beklagte keine Umstände dargelegt und bewiesen habe, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen lediglich vorgetäuschten Diebstahl ergebe und die gegen seine Glaubwürdigkeit sprächen. Auf die Vorstrafe aus dem Jahre 1989 könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie ihr bei Abschluß der Fahrzeugversicherung bekannt gewesen sei. Zudem habe er die Strafe nur deshalb auf sich genommen, um seinen Bruder St. zu decken, der seinerzeit den BMW Cabrio gestohlen habe. Auch aus der Tatsache, daß nach den Feststellungen des von der Beklagten mit der Untersuchung der Fahrzeugschlüssel beauftragten Sachverständigen ein Nachschlüssel für das Fahrzeug angefertigt worden sei, lasse sich nichts für die Annahme einer Vortäuschung des Diebstahls herleiten, solange unbekannt sei, wann und von wem und mit wessen Billigung die Schlüsselkopie gefertigt worden ist. Sodann seien auch seine Angaben zu vorhandenen Vorschäden nicht geeignet, eine erhebliche Wahrschein-lichkeit der Vortäuschung zu begründen. Schon bei der Polizei habe er an der Stoßstange vorhandene Kratzer und den Riß in der Windschutzscheibe angegeben, wobei es sich um Bagatellen gehandelt habe. Daraus sei ersichtlich, daß er insoweit nichts zu verschweigen gehabt habe. Schließlich sei auch nicht bewiesen worden, daß er dem Versicherungs- agenten J. gesagt hatte, das Fahrzeug sei veräußert worden.
15Der Kläger beantragt,
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17unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte nach seinem erstinstanzlichen Schluß-antrag zu verurteilen.
18Die Beklagte beantragt,
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20die Berufung zurückzuweisen und zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.
21Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält im übrigen das angefochtene Urteil für zutreffend.
22Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
23Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 17.09.1996 (Bl. 242 d. A.) zum behaupteten Kfz-Diebstahl den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört (vgl. Sitzungsprotokoll vom 18.02.1997, Bl. 259 ff.) und darüberhinaus die Akten über die Verurteilung des Klägers im Jahre 1989 wegen Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges - 85 VRs 1103.7 -1104.2/89 = 51 Js 1298/87 StA Aachen beigezogen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
24Ferner lag die Akte 510 UJs 38/94 StA Düsseldorf vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
26Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, weil der Kläger den behaupteten Diebstahl seines Pkw Chrysler Jeep Cherokee am 28.12.1993 in D. auf der K.allee nicht bewiesen hat.
27Wie das Landgericht bereits im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, sind in der Regel an die Beweisführung in Diebstahlsfällen der vorliegenden Art keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dem Versicherungsnehmer kommen grundsätzlich Beweiserleichterungen dahingehend zu, daß er lediglich Anzeichen zu beweisen hat, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Hierfür genügt in der Regel der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat (vgl. zuletzt BGH VersR 1997, 53, 55, 102, 181 = r+s 1996, 474; 1997, 5, 6). Dieser sogenannte "Minimalsachverhalt" ist allerdings ohne jede Einschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen (BGH VersR 1993, 571 f. = r+s 1993, 169 ff.). Stehen hierfür, wie im vorliegenden Fall, keine Zeugen zur Verfügung, kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141 ZPO) geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird (BGH VerR 1992, 867 f. = r+s 1992, 221 f.). Diese Beweiserleichterungen kommen einem Versicherungsnehmer jedoch dann nicht zugute, wenn Umstände vorliegen, die einen anderen Geschehensablauf, insbesondere die Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.
28Im Streitfall hat der Kläger schon das äußere Bild einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung nicht bewie-sen. Unmittelbare Zeugen für das äußere Bild hat der Kläger nicht, sodaß der Nachweis nur aufgrund seiner eigenen Angaben geführt werden könnte. Diesen Angaben vermag der Senat jedoch keinen Glauben zu schenken.
29Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Klägers folgt bereits daraus, daß er schon einmal der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls überführt und dieser-halb durch Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen - Schöffengericht - vom 28.02.1989 zu einer Geldstrafe von 9.000,00 DM verurteilt worden ist (AZ: 3 Ls 51 Js 1298/87 - 120/88). Der Umstand, daß der Beklagten diese Verurteilung schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages über das hier in Rede stehende Fahrzeug bekannt war, hindert nach Auffassung des Senats nicht, diese Tatsache bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Würdigung seiner Angaben zum Versicherungsfall zu berücksichtigen, da auch diese Tatsache zum "gesamten Inhalt der Verhandlungen" im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO gehört (vgl. dazu auch OLG Koblenz VersR 1995, 1184 = r+s 1995, 205; Römer NJW 1996, 2329 ff., 2334; Lücke VersR 1996, 785 ff., 792; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB = S. 1473 unten m.w.N.).
30Soweit der Kläger die Vorstrafe wegen Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls mit der Behauptung zu rechtfertigen versucht, er habe seinerzeit nur seinen Bruder Stefan decken wollen, der das Fahrzeug gestohlen habe, kann ihm das nicht abgenommen werden. Die bei seiner Anhörung vor dem Senat dazu gemachten Angaben des Klägers sind unglaubhaft. Danach soll sich sein Bruder Stefan damals einen Nachschlüssel von dem als gestohlen gemeldeten BMW Cabrio gemacht haben. Dazu habe er Gelegenheit gehabt, weil er im Hause seiner Eltern gewohnt habe, wo auch die Lebensgefährtin des Klägers, die das Fahrzeug überwiegend benutzte, damals gewohnt habe. Letzteres ist aber unzutreffend. Aus der polizeilichen Diebstahlsanzeige vom 09.11.1987 sowie weiteren Belegen aus der Strafakte 51 Js 1298/87 StA Aachen geht zweifelsfrei hervor, daß die damalige Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin U. Sch., mit dem Kläger zusammen in G., U.weg 7, wohnte (vgl. Bl. 4 und 6 der Beiakte 51 Js 1298/87 StA Aachen; ferner die polizeiliche Aussage der Zeugin Sch. vom 16.05.1988, Bl. 95 der genannten Beiakte), während die Eltern des Klägers in St. wohnten (vgl. Bl. 9 der genannten Beiakte). Unzutreffend ist auch die weitere Angabe des Klägers vor dem Senat, sein Bruder habe das Fahrzeug damals vermutlich deshalb in S./Niederlande an sich bringen können, weil seine spätere Ehefrau seinem Bruder wohl gesagt hatte, sie würde nach S. zum Einkaufen fahren; dabei müsse er ihr hinterhergefahren sein. Ganz anders hat aber die Zeugin Sch. die Dinge geschildert. Danach hat sie am Morgen des 20.10.1987, als der BMW Cabrio ihr abhanden gekommen ist, gerade dem Kläger mehr oder weniger beiläufig erzählt, daß sie irgendwann im Laufe des Tages nach S. fahren wolle, um dort einen Stadtbummel zu machen. Als sie die Wohnung verlassen habe, habe sich der Kläger und ein Kollege noch in ihrer Wohnung befunden (Bl. 95 der genannten Beiakte). Diese Aussage der Zeugin Sch. bei der Polizei stimmt auch mit den Angaben des Klägers in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Geilenkirchen überein. Dort hat der Kläger geschildert, seine Freundin sei an dem angeblichen Diebstahlstag mit dem Wagen zum Einkaufen nach Holland gefahren; dort habe er den Wagen mit dem Zweitschlüssel weggefahren und direkt auf das Gelände seines Vaters gebracht (Bl. 160 d. Beiakte). Demnach wußte also gerade der Kläger und nicht etwa sein Bruder Stefan aufgrund einer Äußerung der Zeugin Sch., daß sie an jenem Tag nach S. zum Einkaufen fahren wollte.
31Die Behauptung des Klägers, er habe die Verurteilung wegen Vortäuschung des Diebstahls und versuchten Versicherungs-betruges nur deshalb auf sich genommen, um seinen Bruder zu decken, und dies sei vorher mit seinem Bruder abgesprochen gewesen, ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Kläger seinen Bruder in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ohne ersichtliche Notwendigkeit der Mitwisserschaft bezichtigt hat, was in völligem Widerspruch zu der angeblichen Absprache zwischen den Brüdern steht. Der Kläger hat in der Hauptverhandlung erklärt, seinem Bruder sei bekannt gewesen, daß er, der Kläger, den Wagen habe verschwinden lassen wollen; sein Bruder habe ihm noch geholfen, den Auspuff des Fahrzeugs (das nach dem behaupteten Diebstahl auf dem elterlichen Grundstück in seine Einzelteile zerlegt worden war) in einen See zu werfen (vgl. Bl. 160 der Beiakte). Soweit sich der Kläger auf Vorhalt dieser den Bruder belastenden Bekundung bei dem Senat dahin eingelassen hat, aufgrund der Aussage des Zeugen Bings habe festgestanden, daß sein Bruder den Motor des Fahrzeugs verkauft hatte, und deshalb sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als ihn der Mittäterschaft oder der Beihilfe zu bezichtigen, vermag das nicht plausibel zu machen, warum der Kläger selbst noch zusätzlich seinen Bruder belasten mußte.
32Es mag im übrigen auch sein, daß der Kläger in Absprache mit seinem damaligen Verteidiger (eine vom Kläger behauptete gleichlautende Absprache mit dem damaligen Staatsanwalt erscheint demgegenüber äußerst unwahrschein-lich) versuchen wollte, seinen Bruder aus der Sache soweit wie möglich herauszuhalten, weil dieser bereits vorbestraft gewesen sei (allerdings lediglich wegen zweimaliger Unfallflucht und fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 2.250,00 DM). Dies besagt noch keineswegs, daß der Kläger an der Vortäuschung des Diebstahls des BMW Cabrio nicht mit seinem Bruder zusammengewirkt hatte. Das Schöffengericht des Amtsgerichts Geilenkirchen hat jedenfalls eine Täterschaft des Klägers mit einer zur Verurteilung ausreichenden Gewißheit festzustellen vermocht.
33Aufgrund der Vorstrafe des Klägers wegen Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls und versuchten Versicherungsbetruges sowie angesichts seines untauglichen Versuches, sich durch widersprüchliche und unglaubhafte Angaben zu rechtfertigen, sind auch gegenüber seiner Schilderung des hier in Rede stehenden Fahrzeugdiebstahls vom 28.12.1993 in Düsseldorf erhebliche Zweifel angebracht. Dies auch deshalb, weil der Kläger auch im Hinblick auf seine persönliche Glaubwürdigkeit einen negativen Eindruck hinterlassen hat. Insbesondere fiel in dieser Hinsicht auf, daß der Kläger für jede, selbst geringfügigere Ungereimtheit bei der Darstellung der damaligen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Geilenkirchen sofort eine wortreiche Erklärung bereit hatte, die aber nur vordergründig plausibel erschien, ohne wirklich überzeugen zu können.
34Nach alledem kann aufgrund der Anhörung des Klägers das äußere Bild eines versicherten Fahrzeugsdiebstahls nicht als bewiesen angesehen werden. Da ihm insoweit auch keine Zeugen zur Verfügung stehen, ist er beweisfällig geblieben.
35Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger:
3871.500,00 DM.