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Oberlandesgericht Köln, 9 U 65/96

Datum:
21.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 65/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0121.9U65.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 228/95
Schlagworte:
Versicherung Schadenanzeige Obliegenheit Leistungsfreiheit
Normen:
VVG § 61, AKB § 7 I 2 S. 3
Leitsätze:
Der Versicherer wird von der Leistung frei, wenn er trotz Nachfrage auf offengelassene Angaben in der Schadensanzeige keine Antwort erhält. Hält er keine Nachfrage, kann er sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung zur Begründung seiner Leistungsfreiheit berufen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. 2. 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 228/95 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2O.922,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1O. 8. 1995 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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