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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist ein in D. ansässiger Steuerberater. Er unterhält bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (im folgenden: AVB - WB) zugrundeliegen. Durch Nachtrag Nummer 3 vom 28. 1O. 1983 wurde der Versicherungsvertrag dahingehend modifiziert, daß die Deckungssumme auf 5OO.OOO,OO DM erhöht wurde (Anlage K 15 im Sonderheft I). Ferner liegen die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (im folgenden nur: Besondere Bedingungen) dem Vertragsverhältnis zugrunde (Anlage K 16 - Blatt 94 bis 96 Sonderheft I). Gemäß Ziffer 1.1 dieser Besonderen Bedingungen ist versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Beratung und Vertretung in Steuersachen sowie Hilfeleistung bei Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und bei Erfüllung von steuerlichen Pflichten. Mitversichert ist nach Ziffer 2.1.8 der Besonderen Bedingungen die Tätigkeit als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher, nur aufsichtsführender Treuhänder. Gemäß Ziffer 5 III Abs. 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, die dadurch entstehen, daß der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das sich im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ergibt, einen Verstoß begeht, z. B. ... als geschäftsführender Treuhänder.
3Seit Mitte des Jahres 1982 war der Kläger für eine Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-105 tätig. Diese gehörte zu einer aus insgesamt 13 Bauherrengemeinschaften bestehenden Gruppe (im folgenden: Obergesellschaft genannt), die als "Bauvorhaben K.straße/W.straße D." bezeichnet wurde. Diese führte seit 198O Baumaßnahmen durch. Sie war zunächst von der Firma R.-Immobilien GmbH ##blob##amp; Co. KG als Baubetreuerin betreut worden. Diese Gesellschaft fiel jedoch in Konkurs. Die Baumaßnahmen wurden anschließend von der Firma O. KG als Baubetreuerin fertiggestellt. Wegen des Konkurses der Firma R.-Immobilien GmbH ##blob##amp; Co. KG war es zu erheblichen finanziellen Ausfällen bei den bereits zusammengeschlossenen Bauherrengemeinschaften gekommen. Von diesen Verlusten war jedoch die Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 weitgehend verschont geblieben, weil sie der Obergesellschaft erst im Laufe des Jahres 1982 beigetreten war, nachdem die Firma R.-Immobilien GmbH ##blob##amp; Co. KG bereits in Konkurs gefallen war.
4Auf einer Gesellschafterversammlung der Bauherrengemeinschaft K.straße 103-105 am 28.04.1982 wurde Rechtsanwalt und Notar O. einstimmig zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Mit einer Mehrheit von 430 von 730 Stimmen wurde der Kläger in die Geschäftsführung berufen.
5Als Treuhänderin der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 wie der Obergesellschaft fungierte zunächst die Firma T. Treuhand GmbH in D.. Mitte 1982 übernahm der Kläger diese Aufgabe zunächst gemeinsam mit der Firma T. Treuhand GmbH. Zugleich wurde dem Kläger - zunächst ebenfalls gemeinschaftlich mit vertretungsberechtigten Personen der Firma T. Treuhand GmbH - Vollmacht betreffend das Konto der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 bei der W. Bank AG, F., erteilt. Über dieses Konto wurden die an die Firma O. KG als Betreuerin der Gesamtbaumaßnahme zu erbringenden Zahlungen abgewickelt. Gemäß Beschluß der Bauherrenversammlung der Obergesellschaft vom 6. 1O. 1982 wurde der Firma T. Treuhand GmbH gekündigt und die Treuhandaufgaben allein dem Kläger übertragen. Er wurde beauftragt, die steuerliche Beratung der Obergesellschaft in dem Umfang wahrzunehmen, wie sie zuvor von der Firma T. Treuhand GmbH wahrzunehmen war. Auf Anregung des Klägers wurde dessen Kontovollmacht mit Wirkung ab dem 17. 1. 1983 so ausgestaltet, daß er nur gemeinschaftlich mit einem der Bauherren der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 - dem Bauherren Ti. - zeichnungsberechtigt war. In einem zwischen der Obergesellschaft, vertreten durch die Firma O. KG als Auftraggeber und dem Kläger als Auftragnehmer unter dem 19. 5. 1983 geschlossenen Vertrag heißt es unter anderem:
6"1. Vorbemerkungen
7Die Auftraggeber haben den Auftragnehmer anläßlich der Bauherrenversammlung am 6. 1O. 1982 in D. beauftragt bzw. bevollmächtigt, die steuerlichen Belange wahrzunehmen und über Bauherrengemeinschaftskonten mitzuverfügen.
82. Kontenverwaltung
92.3 Der Auftragnehmer hat die bestimmungsgemäße Ver-
10wendung des Geldes der Auftraggeber aus den Ge-
11meinschaftkonten zu überwachen. Die Verfügung ist
12nur zulässig, soweit die Bezahlung von Kosten er-
13folgt, welche ausschließlich für die Bauvorhaben
14D. K.straße / W.straße der in
15der Anlage zu diesem Vertrag bezeichneten Bau-
16herrengemeinschaften erfolgt.
172.3.1 Bei der Bezahlung von Kosten gemäß 2.3 er-
18bringt die O. KG (Baubetreuerin)
19einen Nachweis dergestalt, daß den vorge-
20fertigten Überweisungsträgern das ent-
21sprechende Schriftstück (Rechnung, Bescheid)
22Vertrag etc.) anhängt.
232.3.1.1 Bei Zahlungen auf die Herstellungs-
24kosten und sonstigen einer tech-
25nischen Würdigung bedürfenden Kosten
26läßt die Baubetreuerin vor Mitver-
27fügung die sachliche Prüfung des
28Architekten durchführen.
292.3.1.2 Bei Zahlungen auf andere als die in
302.3.1.1 genannte Kosten hat die Bau-
31betreuerin die sachliche Richtigkeit
32anhand der ihr vorliegenden Verein-
33barungen auf den Schriftstücken zu
34vermerken.
35##blob##nbsp;
362.3.2 Sind die dem Auftragnehmer vorgelegten Zahlungsanweisungen entsprechend den Erfordernissen
37nach 2.3.1.1 und 2.3.1.2 als unvollständig anzu-
38##blob##nbsp;
39sehen, so ist er berechtigt, seine Mitverfügung für die betreffenden Zahlungsanweisungen nicht auszuüben, bis die Nachweise erbracht sind. In
40##blob##nbsp;
41einem solchen Fall hat der Auftragnehmer die O. KG umgehend zu unterrichten. Unabhängig von den vorgenannten Nachweisen bei vorgelegten Zahlungsanweisungen ist der Auftragnehmer berechtigt, der sachliche Richtigkeit der betreffenden Schriftstücke zu prüfen.
422.4. ...
432.5. Die Konten sind als Treuhandkonten aufzulösen, wenn
44alle Bauvorhaben bezugsfertig und abgerechnet sind
45und keine Zahlungsverpflichtungen für die Bau-
46herrengemeinschaften erkennbar sind, welche die
47Fortdauer der Mitverwaltung von Gemeinschaftskonten
48durch den Auftragnehmer erforderlich machen."
49Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 3 (Blatt 1O ff. des Sonderheftes I) Bezug genommen.
50Diesen Vertrag legte der Kläger der Beklagten zur Prüfung vor. Mit Schreiben vom 26. 7. 1983 bestätigte diese, daß "für die im Treuhandvertrag aufgeführten Tätigkeiten im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz" bestehe (Anlage K 17 - Blatt 97 Sonderheft I). Der Kläger erhielt ausweislich des vorgenannten Vertrages für seine dort genannten Dienste ein Pauschalhonorar von 1OO.OOO,OO DM.
51Nachdem die Firma R.-Immobilien GmbH ##blob##amp; Co. KG in Konkurs gefallen war, trat die Obergesellschaft mehrfach an die Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 mit dem Anliegen heran, sich an den vor deren Beitritt zur Obergesellschaft entstandenen Verlusten zu beteiligen. Auch der Kläger als Treuhänder der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 wurde von der Baubetreuerin, der Firma O. KG, mit der Bitte angesprochen, sich an den durch den Konkurs der Firma R. Immobilien GmbH ##blob##amp; Co. KG entstandenen Verlusten der Obergesellschaft zu beteiligen. Dieses Ansinnen lehnte der Kläger u. a. mit Schreiben vom 8. 8. 1983 (Seite 73 ff. des Anlagenhefters zu der Akte 9 O 693/88 LG D.) ab und führte u. a. aus:
52"Der Baubetreuungsvertrag sieht vor, daß die Bauherren das vertraglich vereinbarte Eigenkapital auf ein vom Baubetreuer zu benennendes Gemeinschaftskonto einzuzahlen haben. Das ist zum Teil geschehen. Für den Kontomitverwalter ergibt sich hieraus die Verpflichtung, seine vertraglich festgelegte Mitverfügung nur auszuüben, wenn das Geld bestimmungsgemäß verwendet wird. Werden die blockierten Guthaben bei der deutschen Westminster Bank jedoch nach der in Ihrem Finanzstatus vorgesehenen Weise verwendet, liegt keine bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes vor."
53Mit Schreiben vom 25. 11. 1983 trat die O. KG erneut an den in den Beirat der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 berufenen Kläger heran und schlug vor, Außenverbindlichkeiten u. a. durch einen Beitrag der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 in Höhe von 225.OOO,OO DM auszugleichen (Seite 15 ff. des Anlagehefters zu der Akte 9 O 693/88 LG D.). Unter Ziffer III. dieses Schreibens wurden weitere Rückstellungen vorgeschlagen, u. a. unter Ziffer III. 2:
54"Sondervergütung Tr.: Für die Einzelabrechnung aller Bauvorhaben: 175.OOO,OO DM. Es wird vorgeschlagen, hier nur eine Rückstellung vorzunehmen, weil die Bauherren einzeln ihre Zustimmung zu dem Ergänzungsvertrag Tr. erteilen müßten".
55Aufgrund dieses Schreibens veranlaßte der Kläger am 14. 12. 1983 und am 16. 12. 1983 zwei Überweisungen von dem Konto der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 bei der Deutschen W. Bank AG über 35O.OOO,OO DM und 1OO.OOO,OO DM auf das Gemeinschaftskonto der Obergesellschaft. Beide Überweisungsaufträge, deren Wertstellung am 2O. 12. 1983 bzw. 27. 12. 1983 erfolgte, hatte der Bauherr Ti. mitunterzeichnet. Den Überweisungsträger über 1OO.OOO,OO DM hatte sich der Kläger jedoch bereits im Mai 1983 von dem Bauherren Ti. unterschreiben lassen, weil die Firma O. KG unter dem 12. 4. 1983 um die Deckung für den Finanzbedarf der nächsten drei Monate gebeten hatte. Die Überweisung hatte der Kläger dem Bauherrn Ti. mit Schreiben vom 4. 5. 1983 als Kopie zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Unterzeichnung des Überweisungsträgers übersandt. Eine Rücksprache mit Ti. nahm der Kläger vor Einreichung des Überweisungsträgers am 16.12.1983 nicht vor.
56Bevor der Kläger die Überweisungen am 14. 12. 1983 und 16. 12. 1983 tätigte, hatte am 13. 12. 1983 eine Gesellschafterversammlung der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 stattgefunden, in der der Gesellschafter Te. mit der Geschäftsführung der Gesellschaft betraut worden war. Ob die Überweisungsaufträge Gegenstand der Gesellschafterversammlung waren und mit welchem Ergebnis sie gegebenenfalls beraten wurden, ist zwischen den Parteien streitig.
57Aufgrund der Überweisungen in Höhe von insgesamt 45O.OOO,OO DM an die Obergesellschaft wurde der Kläger von den Bauherren der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie erhoben Klage vor dem Landgericht D. (9 O 693/88) mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 388.291,12 DM nebst Zinsen an sie zu verurteilen. Zur Begründung führten sie aus, der Kläger habe gegen seine Pflichten aus dem Dienstvertrag verstoßen und die Überweisungen an die Obergesellschaft ohne Rechtsgrund geleistet. Sie stützten sich auf eine von dem Kläger selbst im Herbst 1984 erstellte "Endabrechnung der Baumaßnahme K.straße 1O3-1O5", wonach jedenfalls in Höhe der gegen den Kläger geltend gemachten Forderung die Überweisungen von insgesamt 45O.OOO,OO DM nicht die Baumaßnahme K.straße 1O3-1O5 und auch nicht die auf sie entfallenden anteiligen Kosten der Baumaßnahme betraf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Klagebegründungsschriftsatz vom 3O. 11. 1988 ( Anlage K 4 - Blatt 18 ff. Sonderheft I) und die "Endabrechnung" (Bl. 1 bis 6 des Anlagehefters zum Verfahren 9 O 693/88 LG D.) Bezug genommen.
58Nach Klageabweisung durch das LG D. wurde der Kläger auf die Berufung der Bauherrengemeinschaft K.straße 103-105 durch Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992 (Aktenzeichen 2O U 2O/92), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 8 - Blatt 58 ff. Sonderheft I) antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision blieb erfolglos.
59Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadensfalles abgelehnt. Der Kläger hat in erster Instanz von der Beklagten Erstattung der durch das Oberlandesgericht D. ausgeurteilten Summe von 388.291,12 DM, der angefallenen Zinsen in Höhe von 1O6.78O,O6 DM sowie von Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 19.882,O1 DM verlangt. Darüber hinaus hat er eigene außergerichtliche Kosten in Höhe von 53.589,58 DM sowie die außergerichtlichen Kosten der damaligen Prozeßgegner in Höhe von 72.341,6O DM geltend gemacht, insgesamt 64O.884,35 DM. Unter Berücksichtigung vorprozessual von der Beklagten auf die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens vor dem LG D. gezahlter 1O.839,OO DM und der Deckungssumme von 5OO.OOO,OO DM hat er zunächst Zahlung von 489.161,OO DM begehrt. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat er sich weiterhin Beträge in Höhe von 189.635,8O DM anrechnen lassen, die er von den einzelnen Bauherren der Bauherrenobergemeinschaft zurückerhalten hat. Hieraus hat er eine Forderung von 44O.4O9,57 DM errechnet. Diese hat er an die Stadtsparkasse D. abgetreten, bei welcher er zur Erfüllung der durch das Oberlandesgericht D. ausgeurteilten Summe Kredit aufnahm.
60Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen berufen, da er für die Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 nicht als geschäftsführender Treuhänder tätig gewesen sei. Es habe sich vielmehr um eine Steuerberatertätigkeit gehandelt, bei der er zusätzlich noch als Mittelverwendungskontrolleur aufgetreten sei. Soweit das Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992 anders lautende Ausführungen zu seiner Geschäftsführertätigkeit beinhalte, seien diese falsch und für den vorliegenden Deckungsprozeß nicht bindend. Die Geschäftsführereigenschaft sei von dem Oberlandesgericht D. nur beiläufig behandelt worden. Dieses habe im übrigen übersehen, daß seine Bestellung zum Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung vom 28. 4. 1982 sowie deren Genehmigung in der Gesellschafterversammlung vom 23. 6. 1982 (Anlage K 27 - Blatt 121 ff. Sonderheft I) deshalb unwirksam gewesen sei, weil die Beschlüsse nicht einstimmig gefaßt worden waren. Das Oberlandesgericht D. habe im Kern auch lediglich auf eine Verletzung des Dienstvertrages abgestellt. Er - der Kläger - habe nicht die umfassenden Befugnisse eines Geschäftsführers gehabt. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Überweisungen sei er nicht mehr Geschäftsführer gewesen, da die Gesellschafterversammlung der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 am 13. 12. 1983 den Gesellschafter Te. zum neuen Geschäftsführer bestellt hatte, und zwar - wie das Oberlandesgericht D. ausgeführt habe - als Nachfolger des Klägers.
61Die Beklagte sei auch nicht gemäß § 4 Ziffer 6 AVB - WB von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Er habe nicht wissentlich gegen seine Pflichten als Steuerberater verstoßen. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992 ergebe sich kein vorsätzlicher Pflichtenverstoß. Er habe seinerzeit auch nicht wissentlich gegen seine Pflichten zur Überwachung und Kontrolle der Zahlungen verstoßen, weil er davon ausgegangen sei, zur Vornahme der Überweisungen berechtigt gewesen zu sein. Es sei selbstverständlich gewesen, daß die Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 sich an den bis zu ihrem Eintritt in die Obergesellschaft bereits entstandenen Kosten beteiligen mußte. Es sei deshalb sinnvoll gewesen, die von der Firma O. KG als Baubetreuerin geforderten Beträge zu zahlen, um so die Fertigstellung des Objektes K.straße 1O3-1O5 sicherzustellen. Es sei insbesondere nicht seine Aufgabe gewesen, dafür zu sorgen, daß die Baumaßnahme im Ergebnis billiger als prospektiert werden würde. Möglicherweise habe er sich seinerzeit geirrt, als er davon ausgegangen sei, er handele so lange rechtmäßig, so lange der prospektierte Gesamtaufwand nicht überschritten werde. Im übrigen sei er - so hat der Kläger behauptet - seinerzeit möglicherweise auch von einem Einverständnis der Bauherren mit der Zahlung ausgegangen. Den Bauherren der Gemeinschaft K.straße 1O3-1O5 sei nämlich in der Gesellschafterversammlung vom 13. 12. 1983 erläutert worden, wofür die Gelder benötigt würden, insbesondere welche Folgen eine Nichtzahlung haben könne, daß es ungewiß sei, ob diese Gelder nach der noch zu erstellenden Gesamtabrechnung überhaupt geschuldet würden, und daß nicht feststehe, ob man diese Beträge gegebenenfalls zurückbekomme. Die Bauherren seien froh gewesen, endlich eine Obergrenze ihres Engagements zu erfahren, und seien deshalb auch bereit gewesen, noch zusätzliche Zahlungen zu leisten. Von einer wissentlichen Pflichtverletzung könne unter diesen Umständen keine Rede sein.
62Der Kläger hat in erster Instanz zunächst begehrt, die Beklagte zur Zahlung von 489.161,OO DM nebst 8,96 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an ihn zu verurteilen.
63Er hat sodann den Rechtsstreit in Höhe von 48.751,43 DM für erledigt erklärt und zuletzt beantragt,
64festzustellen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 48.751,43 DM erledigt hat und die Kosten insoweit die Beklagte trägt, sowie
65die Beklagte zu verurteilen, an die Stadtsparkasse D., Berliner Allee 33, 44O.4O9,57 DM nebst 8,96 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
66Hilfsweise hat er den vorgenannten Zahlungsantrag gestellt
67Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher aus der Bauherrenobergemeinschaft K. Straße / W. Straße herrührender und derzeit noch nicht erfüllter Zahlungsansprüche des Klägers gegen
68- pp.
69- pp.
70- pp.
71- pp.
72- pp.
73Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt,
74die Klage abzuweisen.
75Sie hat die Ansicht vertreten, Versicherungsschutz bestehe gemäß Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen nicht, weil der Kläger seinerzeit als geschäftsführender Treuhänder gehandelt habe. Die Geschäftsführereigenschaft des Klägers ergebe sich bereits bindend für das vorliegende Verfahren aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992. Im übrigen habe es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit auch um diejenige eines Geschäftsführers gehandelt, da er selbständig auch die Verfügungen von Geldmitteln der Bauherren der K.straße 1O3-1O5 veranlaßt und die Konten nicht nur kontrolliert habe.
76Im übrigen habe der Kläger wissentlich gegen seine Pflichten aus dem mit den Gesellschaftern der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 geschlossenen Vertrag verstoßen, als er die Überweisungen tätigte. Wissentliche Pflichtverletzung im Sinne von § 4 Nr. 6 AVB - WB erfordere keinen Vorsatz, der auch die Schadensfolgen umfasse. Der Kläger müsse nur seine Pflicht gekannt haben, der Pflichtverstoß müsse für den Schaden ursächlich geworden sein. Das sei hier der Fall. Das Verhalten des Klägers stelle sich als Untreue im Sinne des § 266 StGB dar. Denn das Oberlandesgericht D. habe keine Rechtsgrundlage für die Überweisungen feststellen können, einen solchen Rechtsgrund gebe es auch nicht. Zu dem Zweck, die Fertigstellung des Objektes K.straße 1O3-1O5 sicherzustellen, seien die Überweisungen über insgesamt 45O.OOO,OO DM schon deshalb nicht erforderlich gewesen, da die Baumaßnahme - wie der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 24. 11. 1983 an den Bauherrn Te. mitgeteilt habe (Blatt 87 des Anlagehefters zum Verfahren 9 O 693/88 LG D.) - zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt und am 3. 11. 1983 bereits abgenommen worden sei. Die Gesellschafter der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 seien - so hat die Beklagte behauptet - in der Gesellschafterversammlung vom 13. 12. 1983 auch nicht über die Hintergründe der anstehenden Überweisungen informiert worden. Dies stehe schon aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992 bindend fest.
77Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts greifen sowohl der Risikoausschluß der Ziffer 5 III Absatz 1 der Besonderen Bedingungen als auch § 4 Ziffer 6 AVB - WB ein. Daß der Kläger als geschäftsführender Treuhänder gehandelt habe, stehe nach dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992 bindend fest. Damit sei der Kläger auch im Bereich eines unternehmerischen Risikos tätig geworden. Hinsichtlich der Frage einer wissentlichen Pflichtverletzung erzeuge das Urteil des Oberlandesgerichts D., auch wenn dort ausdrücklich zur Verschuldensform keine Stellung bezogen worden sei, doch mittelbare Bindungswirkung. Jedenfalls stünden aufgrund dieses Urteils Tatsachen und Indizien bindend fest, aus denen sich eine wissentliche Pflichtverletzung durch den Kläger ergebe.
78Der Kläger hat gegen dieses, ihm am 22. 2. 1996 zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteil mit einem am 18. 3. 1996 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. 6. 1996 hat er das Rechtsmittel mit einem an diesem Tag bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz begründet.
79Der Kläger wiederholt und vertieft seine Ausführungen.
80Er meint, die Ausführungen des Oberlandesgerichts D. in seinem Urteil vom 7. 7. 1992 zu seiner Geschäftsführereigenschaft seien nicht bindend. Das Oberlandesgericht D. habe das Wort "Geschäftsführer" lediglich als Worthülse benutzt, sich aber nicht mit der inhaltlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit für die Bauherrengemeinschaft befaßt. Es habe ihm lediglich Überschreitung seiner Befugnisse als Kontomitverwalter bzw. Kontotreuhänder zur Last gelegt, dagegen nicht eine falsche unternehmerische Entscheidung. Nur eine unternehmerische Tätigkeit im umfassenden Sinne werde von Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen erfaßt, d. h. vorliegend eine Tätigkeit, die sich auf die Auswahl der finanzierenden Bank, des Generalunternehmers, des Baubetreuers, auf die Gestaltung der Verträge, die Zahlungsmodalitäten, die technische und geschäftliche Überwachung aller Leistungsträger erstrecke. Daß er sich durch Vornahme der Überweisungen außerhalb der ihm vertraglich eingeräumten Befugnisse bewegt habe, könne nicht zu einem Ausschluß des Versicherungsschutzes führen. Auch eine wissentliche Pflichtverletzung sei ihm nicht anzulasten. Das Oberlandesgericht D. habe einen zur Leistungsfreiheit der Beklagten führenden Vorsatz schon deshalb nicht bindend festgestellt, weil die Vorsatzbegriffe im Haftungsrecht einerseits und im Versicherungsrecht andererseits unterschiedlich seien, im Versicherungsrecht nämlich die Kenntnis und Billigung der Schadenfolgen erfordere. Der Schaden der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3 - 1O5 bestehe aber nur in einem Liquiditätsverlust, da dieser Bauherrengemeinschaft nach dem Urteil des Oberlandesgerichts D. ein Bereicherungsanspruch gegen die Obergesellschaft zustehe. Er habe - so behauptet der Kläger - die in der Zukunft abzurechnende Vorleistung der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 für rechtmäßig gehalten, so daß die Schadenfolge - nämlich der endgültige Verlust von Finanzierungsmitteln - nicht von seinem Vorsatz erfaßt gewesen sei, zumal die Beträge auf treuhänderisch geführte Konten geflossen und ihre zweckgerechte Verwendung deshalb sichergestellt gewesen sei.
81Der Kläger behauptet, zwischenzeitlich seien insgesamt 225.486,7O DM von den Bauherren der Obergesellschaft an ihn gezahlt worden.
82Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils:
831.
84die Beklagte zur Zahlung von 4O4.558,67 DM an die Stadtsparkasse D. zur Entlastung des Klägers zu verurteilen;
852.
86die Beklagte zur Zahlung folgender Zinsen an die Stadtsparkasse D. zur Entlastung des Klägers zu verurteilen:
87a) 4 % aus 64O.884,37 DM vom 2. 3. 1993 bis zum 12. 12. 1995,
88b)
89weitere 4,6 % aus 515.OOO,OO DM vom 29. 11. 1993 bis zum 12. 12. 1995,
90c)
918,6 % aus 4O4.558,67 DM seit dem 12. 12. 1993;
923.
93festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit er über die vorgenannten Beträge hinausging;
94hilfsweise dem Kläger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch Bankbürgschaft, abzuwenden.
95Die Beklagte beantragt,
961.
97die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
982.
99ihr zu gestatten, eine erforderliche oder zulässige Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank zu erbringen.
100Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen sei im Zusammenhang mit Ziffer 2.1.8 dieser Bedingungen zu sehen, wonach mitversichert sei die Tätigkeit als "nur aufsichtsführerender Treuhänder". Aus der Gegenüberstellung ergebe sich, daß jede Mischform einer Treuhändertätigkeit nicht versichert sei. Ebenfalls nicht versichert sei es, soweit ein Treuhänder sich auch nur im Einzelfall die Befugnisse eines Geschäftsführers anmaße. Vorliegend sei der Kläger nicht lediglich aufsichtsführend tätig gewesen; jedenfalls habe er sich durch die Überweisungen, selbst wenn er ansonsten lediglich aufsichtsführend tätig gewesen sein sollte, als geschäftsführender Treuhänder betätigt. Er habe auch eine wissentliche Pflichtverletzung begangen. Der Kläger sei nicht zu einer Vorleistung auf evtl. Forderungen der Obergesellschaft berechtigt gewesen, zumal angesichts der wirtschaftlichen Schieflage der Obergesellschaft eine Rückzahlung völlig offen gewesen sei. Es sei dem Kläger vielmehr darum gegangen, die Auszahlung der Sondervergütung von 175.OOO,OO DM, wie sie im Schreiben der Firma O. KG vom 25. 11. 1983 vorgeschlagen wurde, an ihn durch Auffüllung entsprechender Rückstellungen sicherzustellen. Er habe also eigennützig gehandelt. Demgemäß habe er nach der Gesellschafterversammlung vom 13. 12. 1983 nichts Eiligeres zu tun gehabt, als die entsprechenden Verfügungen zu tätigen.
101Die Beklagte behauptet, der Kläger habe zwischenzeitlich Zahlungen in Höhe des gesamten der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 zugefügten Schaden einschließlich der Zinsen von den Bauherren der Obergesellschaft erhalten.
102Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten 9 O 693/88 LG D. lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
103E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
104Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
105Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Beträge, die er aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992 an die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 zu erbringen hatte, aus §§ 1, 49, 149 VVG in Verbindung mit § 1 AVB - WB nicht zu.
1061.
107Allerdings vermag der Senat nicht der Auffassung des Landgerichts zu folgen, daß sich Leistungsfreiheit der Beklagten bereits aus Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen ergibt. Nach dieser Vorschrift bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, die dadurch entstehen, daß der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das sich im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ergibt, einen Verstoß begeht, etwa als geschäftsführender Treuhänder. Versichert ist demgegenüber nach Ziffer 2.1.8 der Besonderen Bedingungen nur die Tätigkeit als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher, nur aufsichtsführender Treuhänder.
108Daß die Voraussetzungen der Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen erfüllt wären, ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit bindender Wirkung für das vorliegende Verfahren aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts D. im Haftpflichtprozeß. Denn das Oberlandesgericht D. hat zwar den Begriff des Geschäftsführers an mehreren Stellen seines Urteils, sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen, verwendet. Das geschah auch nicht nur beiläufig. Das Oberlandesgericht D. hat aber an keiner Stelle näher definiert und erläutert, wie es diesen Begriff verstanden hat. Es hat insbesondere - was nach Auffassung des Senates keinem Zweifel unterliegen kann - nicht zum Ausdruck gebracht und auch nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß die Voraussetzungen der Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen vorlagen, daß der Kläger also als geschäftsführender Treuhänder im Bereich eines unternehmerischen Risikos einen Verstoß begangen habe.
109Zwar erstreckt sich die Bindungswirkung, die ein Urteil im Haftpflichtprozeß für den nachfolgenden Deckungsprozeß entfaltet, auch auf einzelne Feststellungen mit der Folge, daß diese im Deckungsprozeß lediglich zu würdigen und unter versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmale zu subsumieren sind (vgl. Späte, AHB, § 3 Rdnr. 44 f.; Voit in: Prölss - Martin, VVG, 25. Aufl., § 149 VVG Anm. 5 C, Seite 714 f., jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch dies führt aber vorliegend nicht dazu, daß das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen gemäß den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgericht D. bereits als erfüllt angesehen werden könnte. Denn nach dem Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts D. (Seite 4 des Urteils = Blatt 61 Sonderheft I ) wurde in der Gesellschafterversammlung vom 28. 4. 1982 Rechtsanwalt und Notar O. einstimmig zum Geschäftsführer der Bauherrengesellschaft K.straße 1O3-1O5 bestellt. Der Kläger wurde dagegen "in die Geschäftsführung berufen". Welche Aufgaben und Befugnisse die Tätigkeit von Rechtsanwalt und Notar O. als "Geschäftsführer" einerseits und des Klägers als "in die Geschäftsführung" Berufener andererseits beinhaltete, hat das Oberlandesgericht D. jedoch nicht festgestellt. Weder aus dem Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Oberlandesgerichts D. ergibt sich, ob die Tätigkeit des Klägers als geschäftsführend und unternehmerisch im Sinne des Risikoausschlusses der Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen angesehen werden kann oder ob seine Aufgaben "in der Geschäftsführung" nicht doch lediglich aufsichtsführend im Sinne von Ziffer 2.1.8 der Besonderen Bedingungen war.
110Auch die für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses gemäß Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nähere Einzelheiten zu den Aufgaben und Befugnissen des Klägers "in der Geschäftsführung" der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 nicht vorgetragen. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, auf die - als solches unstreitige - Kontovollmacht des Klägers und deren Mißbrauch abzustellen. Auch aus den in bezug genommenen Urkunden - das Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 28. 4. 1982, in der der Kläger "in die Geschäftsführung" berufen wurde (Bl. 94 bis 1O3 der beigezogenen Akte 9 O 693/88 LG D.), das Schreiben des Klägers vom 8. 8. 1983 (Bl. 73 f. des Anlagehefters des vorgenannten Verfahrens), sein Schreiben vom 24. 11. 1983, in dem er sich als "Interessewahrer" bezeichnet (Bl. 87 des vorgenannten Anlagehefters), sein Schreiben vom 28. 1O. 1985 (Bl. 1O4 der vorgenannten Beiakten) und das Urteil des OLG D. in der Sache 8 O 242/86, in welchem der Kläger Honoraransprüche gegen den Bauherrn Ti. geltend machte (Bl. 1O5 ff. der vorgenannten Beiakte) - ergeben sich weitere Erkenntnisse über die Befugnisse des Klägers gegenüber der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 nicht. Soweit die Beklagte die Beiziehung der letztgenannten Akten 9 O 193/86 LG D. = 8 U 242/86 OLG D. in diesem Zusammenhang beantragt, war dem nicht nachzugehen. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Tatsachen sich aus dieser Akte ergeben sollen, die ihrerseits die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger habe als geschäftsführender Treuhänder im Bereich eines unternehmerischen Risikos gehandelt.
111Aus den Angaben von Rechtsanwalt und Notar O. sowie dem Zeugen Sch., der seinerzeit mit dem Kläger zusammengearbeitet hatte, im Termin vom 19. 12. 1989 vor dem Landgericht D. (Bl. 183 ff. der Beiakte 9 O 693/88 LG D.) ergeben sich schließlich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine geschäftsführende Tätigkeit des Klägers. Vielmehr sprechen deren Bekundungen eher für eine lediglich aufsichtsführende Tätigkeit. So hat der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt und Notar O. bekundet, der Beklagte sei Mitglied des Beirats der Gesamtbaumaßnahme K.straße gewesen, er habe diese in steuerlicher Hinsicht beratend verfolgen sollen. Er sei nicht Repräsentant einer Sonderbaumaßnahme der K.straße 1O3-1O5 gewesen. Er habe zwar bei der Innenorganisation der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 gewisse Funktionen ausgeübt, finanzielle Dinge habe er - Rechtsanwalt und Notar O. - jedoch fast immer mit Herrn Te. besprochen, auch wenn es um Fremdmittel gegangen sei. Der Steuerberater Sch. hat bekundet, die Aufgabe des Klägers sei es als Kontomitverwalter gewesen, zu kontrollieren, ob Zahlungsanforderungen der O. KG tatsächlich die in Rede stehende Baumaßnahme betrafen.
112Verbleibt nach alldem als feststehende Befugnis des Klägers gegenüber der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 nur, daß dem Kläger Kontovollmacht betreffend das Konto dieser Bauherrengemeinschaft erteilt worden war, die ihn gemeinsam mit dem Bauherrn Ti. zur Vornahme von Verfügungen über dieses Konto berechtigte, so ergibt sich auch daraus nicht, daß er als geschäftsführender Treuhänder anzusehen wäre. Allein die Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis über ein Konto ergibt nicht, daß der Kläger geschäftsführend im Bereich eines unternehmerischen Risikos tätig war, zumal vorliegend weder substantiiert von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, ob und in welchem Umfang der Kläger im Innenverhältnis zur Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 zur Ausübung dieser Vollmacht berechtigt war. Dies hat offensichtlich auch die Beklagte vorprozessual nicht anders gesehen. Denn sie hat den Kläger auf Vorlage des Vertrages vom 19. 5. 1983 (Anlage K 3 - Blatt 1O ff. Sonderheft I ), den der Kläger zwar mit der Obergesellschaft geschlossen hatte, der aber ebenfalls die Verfügungsbefugnis über Konten der Bauherrengemeinschaften enthielt, mitgeteilt, für die dort aufgeführten Tätigkeiten bestehe Versicherungsschutz "im Rahmen des Vertrages". Dies durfte und mußte der Kläger dahin verstehen, daß einer der Ausschlußtatbestände der dem Vertrag der Parteien zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, soweit diese die Art der Tätigkeit des Versicherungsnehmers zum Gegenstand haben, nicht eingriff. Auch im Schreiben vom 23. 9. 1992 (Anlage K 2O - Blatt 1OO ff. Sonderheft I) hat die Beklagte noch zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht die Kontovollmacht als solche als geschäftsführende Tätigkeit angesehen hat, sondern deren Mißbrauch durch die beiden hier in Frage stehenden konkreten Verfügungen im Dezember 1983. Soweit sich im übrigen aus dem Vertrag vom 19. 5. 1993 unter Ziffer 2.3 Näheres zur Ausgestaltung der Befugnisse des Klägers ergibt (wenn auch nicht im Verhältnis zur Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5, sondern zur Obergesellschaft), so zeigt dies, daß dem Kläger aufsichtsführende Tätigkeiten oblagen. Denn dort ist davon die Rede, daß der Kläger "die bestimmungsgemäße Verwendung... zu überwachen" und "die sachliche Prüfung des Architekten" durchzuführen habe.
113Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger seine im übrigen lediglich aufsichtsführende Tätigkeit auch nicht dadurch zur geschäftsführenden im Sinne der Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen gemacht, daß er im Innenverhältnis die ihm erteilte Kontovollmacht zur Bewirkung der beiden Überweisungen über 1OO.OOO,OO DM und 35O.OOO,OO DM im Dezember 1983 mißbrauchte. Die Tatsache, daß der Kläger ihm eingeräumte Befugnisse, die für sich genommen nicht geeignet sind, seine Tätigkeit als geschäftsführend zu qualifizieren, mißbraucht hat, ist nicht geeignet, diese Tätigkeit nunmehr anders zu qualifizieren.
114II.
115Die Beklagte ist jedoch nach § 4 Nr. 6 AVB - WB leistungsfrei.
116Nach dieser Vorschrift bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadensstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonst wissentliche Pflichtverletzung. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen subjektiven Risikoausschluß (BGH VersR 1987, 174, 175; r + s 1991, 45, 46), gegen dessen Wirksamkeit weder im Hinblick auf § 152 VVG, der in § 158 a VVG nicht erwähnt und daher abdingbar ist, noch unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG Bedenken bestehen (BGH r + s 1991, 45, 47; OLG Köln r + s 1989, 213 f.). Voraussetzung für einen wissentlichen Pflichtverstoß im Sinne von § 4 Nr. 6 AVB - WB ist nur, daß dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist (BGH VersR 1987, 174, 175), er seine Pflicht gekannt hat und der Pflichtenverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist (BGH r + s 1991, 45, 46; OLG Köln a. a. O.; VersR 199O, 193; OLG Hamm r + s 1993, 249, 25O; OLG Hamm r + s 1996, 16). Vorsatz im Sinne des § 152 VVG, der auch die Schadensfolgen umfassen muß, ist dagegen im vorliegenden Zusammenhang nicht erforderlich (BGH und OLG Köln a. a. O.; OLG Hamm r + s 1993, 249, 25O). Versicherungsschutz besteht mithin auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer überzeugt war oder hoffte, durch sein Handeln werde kein Schaden entstehen (BGH a. a. O.).
117Dem Kläger ist einzuräumen, daß eine wissentliche Pflichtverletzung nicht bereits aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts D. im Haftpflichtprozeß mit bindender Wirkung für den Deckungsprozeß feststünde. Denn das Oberlandesgericht D. hat nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger gegen eine ihm bekannte Pflicht wissentlich verstoßen habe. Allerdings erstreckt sich - wie bereits ausgeführt - die Bindungswirkung des Urteils im Haftpflichtprozeß für den Deckungsprozeß auch auf einzelne im Haftpflichturteil getroffene Feststellungen. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die mit bindender Wirkung im Haftpflichtprozeß festgestellten sowie die zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen aber den Schluß darauf zulassen, daß dem Kläger ein konkretes Verhalten vorgeschrieben war, er diese Pflicht kannte, gegen diese verstoßen hat und der Verstoß für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.
118a)
119Dem Kläger oblag nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts D. unter A I. 2. der Urteilsgründe (Seite 13 bis 15 der Urteilsabschrift - Blatt 7O - 72 Sonderheft I) dienstvertraglich die Aufgabe, Abflüsse von dem Kreditkonto der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 - gemeinsam mit dem Bauherrn Ti. - zu kontrollieren und zu steuern. Dabei oblag es ihm, die Einhaltung des prospektierten Gesamtaufwandes sicherzustellen und hierbei insbesondere darauf zu achten, daß angeforderte Gelder tatsächlich für das Bauvorhaben K.straße 1O3-1O5 - benötigt wurden. Über diese allgemein umschriebenen Pflichten des Klägers hinaus haben die Bauherren mit Schreiben des Bauherrn Te. vom 19. 7. 1982 (Bl. 65 f. des Anlagehefters zum Verfahren 9 O 693/88 LG D.) zum Ausdruck gebracht, daß die Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 nicht gewillt war, die Obergesellschaft zu subventionieren und vorangegangene Verluste auszugleichen (vgl. dazu Seite 14 ff. des Urteils des OLG D. = Bl. 71 f. Sonderheft I). Diese Anweisung war dem Kläger auch bekannt, er hat sie sich in seinem Schreiben vom 8. 8. 1983 an die Firma O. KG (Bl. 73 ff. des Anlagehefters zur Beiakte 9 O 693/88 LG D.) sich zu eigen gemacht.
120b)
121Gegen diese ihm obliegenden Pflichten, insbesondere die Obergesellschaft nicht zu subventionieren und dort entstandene Verluste nicht auf Kosten der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 auszugleichen, hat der Kläger verstoßen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ebenso Bezug genommen werden, wie auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts D. im Urteil vom 7. 7. 1992 (dort Ziffer A I 3 der Urteilsgründe, Seite 15 ff. = Bl. 72 ff. Sonderheft I). Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, daß das in bezug genommene Anforderungsschreiben der Firma O. KG vom 25. 11. 1983 (Bl. 15 ff. des Anlagehefters im Verfahren 9 O 693/88 LG D.) unter Ziffer II ausführt, es ließe sich "vorstellen", Verbindlichkeiten unter anderem durch einen Beitrag der Bauherrengemeinschaft K.straße 103-105 zu decken. Hieraus ergibt sich, daß selbst die Firma O. KG eine Verpflichtung dieser Bauherrengemeinschaft zu einem derartigen Beitrag nicht sah. Ebenso läßt sich den unter Ziffer III enthaltenen Ausführungen im Schreiben vom 25.11.1983 entnehmen, daß es für die dort angeführten Positionen, für die Rückstellungen gebildet werden sollten, auch nach Auffassung der Firma O. KG keine Rechtsgrundlagen gab, wenn es dort heißt, für die Sondervergütung des Klägers müßten "die Bauherren einzeln ihre Zustimmung" erteilen; ferner werde die Zusatzforderung des Klägers für Baubetreuung "nach Grund und Höhe noch belegt" werden.
122Ein Verstoß des Klägers gegen die dargestellten Pflichten läßt sich auch nicht deshalb verneinen, weil den Bauherren der Gemeinschaft K.straße 1O3-1O5 "die Problematik" bekannt gewesen sei. Ob dies der Fall war, kann dahinstehen. Denn daß die Bauherren den Überweisungen zugestimmt hätten, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen; vielmehr steht aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts D. bindend fest, daß es eine derartige Zustimmung nicht gegeben hat (Ziffer A I 4 der Urteilsgründe, Seite 19 ff. = Bl. 76 bis 78 Sonderheft I).
123Die Pflichtverletzung des Beklagten hat auch kausal zu einem Schaden der Bauherrengemeinschaft geführt. Insoweit sind die Feststellungen des Oberlandesgerichts D. im Haftpflichtprozeß gleichfalls bindend (Ziffer A I 6. der Urteilsgründe Seite 21 ff. = Bl. 78 ff. Sonderheft I).
124c)
125Einen "wissentlichen" Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten hat das Oberlandesgericht D. allerdings - weil es hierauf nicht ankam - nicht festgestellt. Es wird jedoch schon im allgemeinen davon ausgegangen werden können, daß bei Verstößen gegen Vorschriften, die speziell die berufliche Tätigkeit der versicherten Person betreffen, dieser die Vorschriften geläufig sind (so OLG Köln VersR 199O, 193, 194). Das ist vorliegend der Fall, da es als selbstverständliche Pflicht eines Treuhänders angesehen werden kann, die Vermögensinteressen der Treugeber wahrzunehmen, jede unberechtigte Auszahlung zu vermeiden und diesbezügliche Weisungenn des Treugebers zu befolgen. Zugleich betrifft der Pflichtenverstoß des Klägers somit eine fundamentale Grundregel seiner Tätigkeit als Treuhänder. In derartigen Fällen läßt allein schon der objektive Verstoß gegen diese Grundregel ohne jeden Zweifel auf ein wissentliches Handeln schließen (so OLG Köln a. a. O. sowie r + s 1989, 213 f.; ebenso OLG Saarbrücken r + s 1992, 336).
126Daß der Kläger sich vorliegend konkret seiner Pflichten bewußt war, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im übrigen überzeugend ausgeführt. Auch hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden, § 543 Abs. 1 ZPO. Ergänzend wird noch folgendes ausgeführt: Seit dem Schreiben des Bauherrn Te. vom 19. 7. 1982 und demjenigen des Klägers vom 8. 8. 1983 (Blatt 65 und 73 des Anlagehefters zum Verfahren 9 O 693/88 LG D.) hatte sich - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - nichts verändert, was zu einer anderen Sicht hinsichtlich einer eventuellen Nachschußpflicht der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 gegenüber der Obergesellschaft und zu einer anderen Bewertung hätte Veranlassung geben können. Auch der Kläger trägt hierfür keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil hat er noch im vorprozessualen Anspruchsschreiben vom 16. 1O. 1992 (Bl. 103 ff., 1O7 f. Sonderheft I) vortragen lassen, es habe sich bei den Überweisungen um "eine Art Nothilfe" gehandelt. Zu Recht führt das Landgericht im angefochtenen Urteil auch aus, daß gewichtige Indizien dafür sprechen - ohne daß es hierauf letztlich ankäme -, daß der Kläger durch die Überweisungen in Wahrheit eigene Honorarinteressen verfolgte. Denn schon mit seinem Schreiben vom 11. 11. 1983 (Bl. 2O1 der beigezogenen Akten 9 O 693/88 LG D.), mit dem er die "Gesamtabrechnung" für die einzelnen Bauherren zum Honorar von insgesamt 175.56O,OO DM (= 11 x 14.000,00 DM zzgl. MWSt) anbot, meinte der Kläger selbst, dieses Honorar sei - vorbehaltlich einer späteren "Ausgleichsabrechnung" bezüglich der anderen Gemeinschaften - "aus dem Dispo-Kredit der Gemeinschaft K.straße 1O3-1O5 zu zahlen". Daß es hierfür keine Rechtsgrundlage gab, hat das Oberlandesgericht D. im Haftpflichtprozeß bindend ausgeführt (Ziffer A I 3. c der Gründe, Seite 17 ff. = Bl. 74 ff. Sonderheft I).
127Die Angriffe des Klägers mit der Berufungsbegründung gegen die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil betreffend eine wissentliche Pflichtverletzung gehen ins Leere. Der Kläger führt insoweit im wesentlichen aus, Vorsatz sei ihm nicht anzulasten, weil er ohne Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt und die Schadensfolgen nicht gekannt und gebilligt habe. Dies wie seine Behauptung, er habe geglaubt, die Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 schulde der Obergesellschaft noch rund 394.OOO,OO DM, ist jedoch rechtlich unerheblich. Denn sie betrifft nur die Frage, ob der Kläger vorsätzlich, und zwar auch in bezug auf den eingetretenen Schaden, handelte. Hierauf kommt es aber - wie bereits ausgeführt - im Rahmen des § 4 Nr. 6 AVB - WB nicht an. Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen, daß der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, ein möglicher Anspruch der Obergesellschaft gegen die Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 sei im Dezember 1983 fällig gewesen. Auf einen nicht fälligen Anspruch der Obergesellschaft durfte der Kläger jedoch Zahlungen nicht erbringen. Denn wie der Kläger in erster Instanz selbst ausgeführt hat (S. 26 unten der Klageschrift), war es ungewiß, ob der Obergesellschaft zur Verfügung gestellte Gelder für den Fall, daß sie nach der erst noch zu erstellenden Gesamtabrechnung nicht geschuldet sein sollten, zurückzuerlangen waren.
128Nach alledem hat der Kläger wissentlich im Sinne des § 4 Nr. 6 AVB - WB gegen die ihm obliegenden konkreten Pflichten verstoßen, so daß die Beklagte nicht zur Deckung verpflichtet ist.
129III.
130Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 7O8 Nr. 1O, 711 ZPO.
131Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: bis 52O.OOO,OO DM.