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Oberlandesgericht Köln, 9 U 55/97

Datum:
07.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 55/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1007.9U55.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 271/96
Schlagworte:
Kaskoversicherung Aufklärungsobliegenheit Fahrzeugschlüssel Relevanz
Normen:
VVG §§ 1, 6 Abs. 3, 49; AKB §§ 7 Nr. I u. V, 12
Leitsätze:
Unrichtige Angaben zur Anzahl der vorhandenen Fahrzeugschlüssel bedeuten eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers in der Kfz-Diebstahlversicherung. Sie sind auch bei Folgenlosigkeit generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.1996 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 271/96 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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