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Oberlandesgericht Köln, 9 U 47/97

Datum:
18.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 47/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1118.9U47.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 0 222/96
Schlagworte:
Kaskoversicherung Schadenanzeige Vorsatz Kilometerleistung
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2, V Abs. 4; VVG § 6 III
Leitsätze:
Falsche oder "ins Blaue hinein" gemachte Angaben des Versicherungsnehmers in der Schadensanzeige verletzen objektiv die dem Versicherungsnehmer im Schadenfall obliegende Aufklärungspflicht. Diese Pflichtverletzung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie generell geeignet ist, dessen Interessen ernsthaft zu gefährden, und wenn der Versicherungsnehmer die Vermutung, die Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt zu haben, nicht widerlegen kann.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.02.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 222/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
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