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Oberlandesgericht Köln, 9 U 46/96

Datum:
15.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 46/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0415.9U46.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 71/95
Schlagworte:
Kaskoversicherung Richtigstellung Obliegenheitsverletzung Folgenlosigkeit Belehrung Leistungsfreiheit
Normen:
VVG §§ 1, 6 III, 49; AKB §§ 7, 12 I Nr. 1 a, 13
Leitsätze:
1.) Sind unrichtige Angaben in der Schadensanzeige folgenlos geblieben, ist der Kaskoversicherer nur bei wirksamer Belehrung des Versicherungsnehmers leistungsfrei. Folgenlos ist eine derartige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dann, wenn der Versicherer noch keine Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis erbracht hat; Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten oder Kosten interner Ermittlungen genügen dazu nicht. 2.) Die Richtigstellung falscher, die Aufklärungsobliegenheit verletzender Angaben, ist jedenfalls dann geeignet, ein schweres Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer seine unrichtigen Angaben vollkommen freiwillig korrigiert, ohne durch Nachfragen, Auflagen oder in sonstiger Weise durch den Versicherer hierzu veranlaßt worden zu sein. 3.) Die Belehrung, ,Es ist mir bekannt, daß unwahre und/oder unvollständige Angaben zur Versagung des Versicherungsschutzes führen", ist unzureichend.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das 2O. Dezember 1995 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 71/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13O.134,78 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 9. September 1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.OOO,OO DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 190.OOO,OO DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
 
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