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Oberlandesgericht Köln, 9 U 376/94

Datum:
21.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 376/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1021.9U376.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 41/94
Schlagworte:
Versicherung Kaskoversicherung Obliegenheitsverletzung Repräsentant Unfallflucht Dienstwagen
Normen:
VVG § 6 III; AKB §§ 7 V, I, StGB § 192
Leitsätze:
Unfallflucht stellt in der Regel eine Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung dar. Der Fahrer eines PKW ist in diesem Zusammenhang dann Repräsentant des Versicherungsnehmers, wenn ihm die sogenannte Risikoverwaltung obliegt, das heißt, daß er eigenverantwortlich für die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu sorgen hat. Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ist dazu nicht erforderlich.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.07.1994 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 41/94 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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