Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 9 U 31/97

Datum:
09.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 31/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1209.9U31.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 179/96
Schlagworte:
Kaskoversicherung Nachweis Anhörung Versicherungsnehmer Aufklärungsobliegenheit
Normen:
VVG §§ 1, 6 Abs. 3, 49; AKB §§ 7 Nr. I u. V; ZPO § 141
Leitsätze:
1) Fehlen Zeugen zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls, kann der Beweis auch durch die Angaben des Versicherungsnehmers selbst, ggfls. Nach dessen Anhörung gem. § 141 ZPO, geführt werden. Die Anhörung setzt jedoch deren uneingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit voraus. Zu deren Beurteilung können auch Sachverhalte herangezogen werden, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. 2) Objektiv unrichtige Angaben zur Schadensfreiheit des Fahrzeugs beim Vorbesitzer können bereits deswegen eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellen, weil die Angaben ins Blaue hinein und ohne ausreichende Tatsachengrundlage gemacht worden sind.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 179/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank