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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist ein türkisches Textilunternehmen in Deutschland, das einer Firmengruppe in der Türkei angehört. Sie begehrt von der Beklagten aus einer für den von ihr geleasten Pkw Mercedes-Benz 600 SEC, Amtliches Kennzeichen: ........., abgeschlossenen Fahrzeugversicherung Diebstahl-Entschädigungsleistungen. Sie hat vorgetragen, der Bruder ihres Geschäftsführers Y.A., der Zeuge A. A., habe das Fahrzeug, das an sich überwiegend von ihrem Geschäftsführer benutzt worden sei, am 29.05.1995 auf dem Parkplatz D des Flughafens Köln/Bonn abgestellt gehabt und sei dann nach Istanbul geflogen. Am 02.06.1995 sei er zurückgekehrt, allerdings auf dem Flughafen in Düsseldorf gelandet. Das auf dem Parkplatz am Flughafen Köln/Bonn abgestellte Fahrzeug habe der Zeuge A. A. am 04.06.1995 abholen wollen, da an diesem Tage sein Bruder, der Geschäftsführer der Klägerin, von Köln/Bonn aus in die Türkei fliegen wollte und deshalb an diesem Tage ohnehin zum Flughafen gebracht werden mußte. Der Zeuge A. A. sei daher zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie am Mittag des 04.06.1995 zum Flughafen Köln/Bonn gefahren. Er habe zunächst die Parkgebühren für den Mercedes 600 bezahlt und sei dann zum Parkplatz D gegangen. Dort habe er das Fahrzeug jedoch nicht mehr vorgefunden. Daraufhin habe er bei der Polizei eine Diebstahlsanzeige erstattet. Die Ermittlungen hätten sodann ergeben, daß das Fahrzeug am 31.05.1995 die österreichisch/ungarische Grenze passiert habe und dabei von einer Person namens A.S. gefahren worden sei, gegen den schon in anderen Verfahren wegen Kfz-Verschiebungen ermittelt worden sei. S. habe an der Grenze einen auf die Klägerin ausgestellten Fahrzeugschein vorgewiesen, bei dem es sich aber offensichtlich um eine Fälschung handele, auch wenn die Grenzbeamten der ungarischen Grenzwache die Auffassung vertreten hätten, daß es sich um einen Original-Fahrzeugschein gehandelt habe. Denn der ursprüngliche Fahrzeugschein für den Mercedes 600 sei ihrem Geschäftsführer im August 1994 gestohlen worden, so daß das Straßenverkehrsamt in A. unter dem 09.08.1994 einen Ersatzfahrzeugschein ausgestellt habe. Diesen Ersatzfahrzeugschein habe sie nie aus den Händen gegeben; er sei der Beklagten nach dem Diebstahlsereignis auch ausgehändigt worden. Eine Person mit dem Namen A.S. sei im übrigen auch weder ihrem Geschäftsführer noch dem Zeugen A. A. bekannt.
3Die Klägerin hat weiter vorgetragen, sie habe auch alle drei Fahrzeugschlüssel der Beklagten ausgehändigt, die sie bei dem Erwerb des Fahrzeugs erhalten habe; ihr seien damals nicht sämtliche fünf Original-Fahrzeugschlüssel übergeben worden. Soweit die Beklagte einwende, daß von den ihr überreichten Fahrzeugschlüsseln ein Schlüssel vervielfältigt worden sei, sei das jedenfalls nicht durch sie, die Klägerin, und nicht mit ihrem Wissen geschehen.
4Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte Entschädigungsleistungen zu Unrecht verweigere.
5Sie hat beantragt,
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7die Beklagte zu verurteilen, an sie 99.717,38 DM nebst 11,25 % Zinsen hieraus seit dem 28.02.1996 zu zahlen.
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9Die Beklagte hat beantragt,
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11die Klage abzuweisen.
12Sie hat den von der Klägerin behaupteten Fahrzeugdiebstahl bestritten und die Ansicht vertreten, der Klägerin kämen die einem redlichen Versicherungsnehmer zuzubilligenden Beweiserleichterungen nicht zugute; es lägen Tatsachen vor, die gegen ihre Redlichkeit sprächen. Der Umstand, daß das Fahrzeug während einer mehrtägigen Auslandsreise des Zeugen A. A. unter Vorlage eines am 9.8.1994 vom Landkreis A. auf die Klägerin ausgestellten Kraftfahrzeugscheins über die ungarische Grenze verbracht worden sei, entspreche einer bei vorgetäuschten Diebstählen oft zu beobachtenden Vorgehensweise. Danach werde das Fahrzeug unter dem Vorwand einer Dienstreise für einige Tage abgestellt, so daß die Komplizen des Eigentümers das Fahrzeug über die Grenze verbringen und dem Eigentümer die Papiere zurückgeben könnten, ehe dieser den Diebstahl der Polizei meldet. Daß es sich um den Original-(nicht gefälschten) Kraftfahrzeugschein gehandelt habe, folge daraus, daß die Täter einer Fälschung das Datum der Ausstellung des Ersatzkraftfahrzeugscheins (9.8.1994) nach dem Diebstahl des ursprünglichen Scheins (am 7.8.1994) nicht hätten kennen können. Es verwundere daher auch nicht, daß die Klägerin von den fünf werksseitig gelieferten Schlüsseln nur drei vorgelegt habe, da das Fahrzeug offenbar mit Originalschlüsseln über die Grenze gefahren worden sei. Zudem seien auf einem der vorgelegten Schlüssel Spuren einer Kopierfräsmaschine festgestellt worden, die nur von geringen Gebrauchsspuren überlagert seien. Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Kopie erst kurz vor dem angeblichen Diebstahlereignis angefertigt worden sei. Schließlich hätten sich bei den polizeilichen Vernehmungen des Bruders des Geschäftsführers der Klägerin mehrere Unstimmigkeiten ergeben, aufgrund derer sich seine Aussagen als falsch erwiesen hätten. Es komme, so die Beklagte weiter, hinzu, daß bereits 10 Tage nach dem angeblichen Diebstahl des Mercedes 600 der Diebstahl eines weiteren Fahrzeugs der Klägerin in den Niederlanden gemeldet worden sei; auch hier seien nicht alle Fahrzeugschlüssel vorgelegt worden.
13Da mithin eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Diebstahls bestehe, sei der Beweis einer versicherten Fahrzeugentwendung nicht geführt.
14Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es bestehe aufgrund mehrerer Indizien eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Diebstahl vorgetäuscht sei. Hierfür spreche u. a. die Tatsache, daß von einem der vorgelegten Fahrzeugschlüssel offenbar erst kurz vor der behaupteten Entwendung eine Kopie angefertigt worden sei; ferner sei auffällig, daß der Wagen mit einem Fahrzeugschein über die Grenze verbracht worden sei, der das Datum des Ersatzfahrzeugscheins aufweise, und desweiteren, daß der Pkw gestohlen worden sein soll, als er weder in der Nähe des Firmengeländes noch in der Wohnung des Geschäftsführers der Klägerin abgestellt war; sodann falle auf, daß erstmals im Prozeß vorgetragen worden sei, daß die Klägerin nur drei Schlüssel erhalten habe; schließlich biete auch das Aussageverhalten des Bruders des Geschäftsführers bei den polizeilichen Vernehmungen Anlaß zu weiteren Zweifeln.
15Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 30.10.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.11.1996 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.01.1997 mit einem am 27.01.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
16Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, das Landgericht habe sich lediglich von Mutmaßungen leiten lassen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in kurzem Abstand ein weiteres Fahrzeug von ihr entwendet worden sei, was ebenfalls Gegenstand eines Rechtsstreits sei (AZ.: 9 O 242/96 LG Aachen = 9 U 218/96 OLG Köln). Daß man ihr mit dem Urteil des Landgerichts nicht gerecht werde, belege der Umstand, daß ihr am 25.10.1996, also nach Kenntnis des angefochtenen Urteils, ein weiteres Fahrzeug vor der Wohnung ihres Geschäftsführers entwendet worden sei.
17Die Klägerin wendet sich im einzelnen gegen die Schlußfolgerungen des Landgerichts im Hinblick auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung und ist der Meinung, daß das von der Beklagten eingeholte Schlüsselgutachten als Privatgutachten nicht verwertet werden könne, da von ihr die Feststellungen des dortigen Gutachters bestritten worden seien und sie die Einholung eines Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen beantragt habe. Zudem sei die aus den angeblichen Kopierspuren an einem Fahrzeugschlüssel hergeleitete Annahme des Landgerichts, daß die Anfertigung einer Kopie erst kurz vor dem Fahrzeugdiebstahl erfolgt sein könne, unzutreffend, da es sich bei dem kopierten Schlüssel um den Werkstattschlüssel handele, der nur im Ausnahmefall bei Werkstattaufenthalten benutzt worden sei und, wenn überhaupt, anläßlich eines solchen Werkstattbesuches kopiert worden sein müsse, was dann aber ohne ihr Wissen und ihre Billigung geschehen sei. Das Landgericht habe sodann auch aus der Vorlage eines echt wirkenden Fahrzeugscheins an der ungarischen Grenze falsche Schlüsse gezogen. Da es sich bei dem Fahrer des Fahrzeugs, dem A.S., offenbar um einen professionellen Autoschieber handele, sei es keine Merkwürdigkeit, daß das Ausstellungsdatum des vorgelegten Fahrzeugscheins mit dem Datum des Ersatzfahrzeugscheins übereinstimme. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß nach einer Inspektion in einer Werkstatt eine Kopie des Fahrzeugscheins im Fahrzeug verblieben sei; die in der Firma für Kfz-Angelegenheiten zuständige Mitarbeiterin habe für die Firmenfahrzeuge und auch für den in Rede stehenden Mercedes 600 Kopien der Fahrzeugscheine angefertigt, wenn die Fahrzeuge in die Werkstatt mußten und dafür ein Fahrzeugschein benötigt wurde. Im übrigen habe ihr Geschäftsführer den Original-Ersatzfahrzeugschein stets in seinem Terminplaner bei sich getragen.
18Auch die weiteren vom Landgericht angeführten Umstände, so meint die Klägerin, seien nicht geeignet, die Vermutung der Redlichkeit zu erschüttern oder die Vortäuschung eines Versicherungsfalles als erheblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
19Die Klägerin beantragt,
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21unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 99.717,38 DM nebst 11,25 % Zinsen hieraus seit dem 28.02.1996 zu zahlen.
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23Die Beklagte beantragt,
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25die Berufung zurückzuweisen.
26Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens und der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
27Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 08.07.1997 (Bl. 247) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.11.1997 verwiesen.
28Die Akten 9 O 242/96 LG Aachen = 9 U 218/96 OLG Köln, 13 UJs 83/96 StA Aachen und 72 Js 501/95 StA Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
31Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Ob allerdings auch der Begründung des angefochtenen Urteils gefolgt werden kann, erscheint äußerst zweifelhaft. Das Landgericht hat angenommen, es liege eine Vortäuschung des behaupteten Fahrzeugdiebstahls durch die Klägerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, so daß der Klägerin die einem redlichen Versicherungsnehmer im allgemeinen zukommenden Beweiserleichterungen bezüglich des Nachweises des Versicherungsfalles nicht zuerkannt werden könnten. Es ist fraglich, ob die hierfür vom Landgericht angeführten Indizien (Vorgang an der ungarischen Grenze; Schlüsselgutachten; Ort des Diebstahls; fehlende Originalschlüssel und Aussagen des Zeugen A. A.) eine Vortäuschung des Diebstahls gerade durch die Klägerin, d.h. durch ihren Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Die Tatsache, daß ein Fahrzeugschlüssel kopiert worden ist und die Kopierspuren nur geringfügig von Gebrauchsspuren überlagert sind, lenken den Verdacht nicht zwingend auf den Geschäftsführer der Klägerin. Der kopierte Schlüssel befand sich neben einem weiteren Schlüssel in einem Ordner im Büro der Zeugin B., zu dem außer der Zeugin nicht nur der Geschäftsführer der Klägerin Zutritt hatte, sondern auch andere Mitarbeiter. Zudem handelt es sich bei dem kopierten Schlüssel um den sog. Werkstattschlüssel, mit dem das Kofferraumschloß nicht betätigt werden kann. Es wäre nun lebensfremd anzunehmen, daß der Geschäftsführer der Klägerin ausgerechnet diesen in seiner Funktion eingeschränkten Schlüssel kopiert, um die Kopie dem vermeintlichen Dieb zur Durchführung des vorgetäuschten Diebstahls und zur Verschiebung des Fahrzeugs ins Ausland zu überlassen, wo er doch einfach den anderen, an gleicher Stelle verwahrten und auf alle Fahrzeugschlösser passenden Hauptschlüssel zur Herstellung einer Kopie hätte nehmen können. Im übrigen steht nicht einmal fest, daß die betreffende Schlüsselkopie bei der Tat überhaupt verwendet worden ist. Der Umstand, daß die Kopierspuren nur geringfügig von Gebrauchsspuren überlagert sind und sich Messingspäne in einem Schafteinschnitt befanden, läßt nicht zwangsläufig auf eine Anfertigung der Kopie kurz vor dem angeblichen Diebstahl und gerade zu diesem Zweck schließen. Da nach den - insoweit jedenfalls plausiblen und nicht widerlegten - Bekundungen des Geschäftsführers der Klägerin und seines Bruders, des Zeugen A. A., von ihnen stets nur der Hauptschlüssel D mit Infrarotfernbedienung benutzt wurde, kann der Kopiervorgang trotz des auf einen nur geringfügigen Gebrauch nach dem Kopieren hindeutenden Spurenbildes schon länger zurückgelegen haben.
32Auch die Tatsache, daß die Klägerin nur drei statt der serienmäßigen fünf Fahrzeugschlüssel vorweisen kann, kann nicht gegen die Klägerin, d.h. ihren Geschäftsführer, verwendet werden. Die Klägerin hat vorgetragen und sogar unter Beweis gestellt (vgl. S. 8 der Klageschrift), daß ihr bei Übernahme des Fahrzeugs nicht sämtliche fünf Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden seien; dies ist von der für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles beweispflichtigen Beklagten nicht widerlegt worden.
33Für eine Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls durch den Geschäftsführer der Klägerin könnte demgegenüber allerdings in erheblichem Maße der Umstand sprechen, daß am 31.05.1995 an der österreichisch/ungarischen Grenze ein Fahrzeugschein für das als gestohlen gemeldete Fahrzeug vorgelegt worden ist, bei dem es sich nach Einschätzung der Grenzbeamten offensichtlich um einen Original-Fahrzeugschein handelte (vgl. Telex des Bundeskriminalamtes Wiesbaden, Bl. 112 d. BA 72 Js 501/95 StA Köln; im folgenden nur: BA). Daß eine genaue Überprüfung der Echtheit des Fahrzeugscheins an der Grenze stattgefunden hat, ist aber nicht ersichtlich. Die Einschätzung der Grenzbeamten rechtfertigt daher allenfalls den Schluß, daß es sich nicht bloß um eine Kopie des Originals handelte; sie schließt aber nicht aus, daß eine täuschend echt wirkende Fälschung vorgelegt wurde. Es dürfte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, allgemein bekannt sein, daß von professionellen Autoschieberbanden Fahrzeugpapiere auf Originalvordrucken gefälscht werden, die zuvor bei Einbrüchen in Straßenverkehrsämter oder durch bestechliche Mitarbeiter solcher Ämter beschafft wurden. Da der Fahrer des Fahrzeugs an der österreichisch/ungarischen Grenze bereits mehrfach in Autoschiebereien verwickelt war, muß auch im vorliegenden Fall in Betracht gezogen werden, daß eine professionelle Autoschieberbande am Werke war. Allerdings mußte auch ihr zur Herstellung eines Falsifikates der Ersatzfahrzeugschein vom 09.08.1994 einmal im Original oder in Kopie vorgelegen haben, um die betreffenden Daten richtig übertragen zu können. Dies kann aber durchaus von einem Mitarbeiter der Klägerin ohne Wissen des Geschäftsführers vermittelt worden sein. Nach der ergänzenden Aussage der Zeugin B. (protokolliert in der Parallelsache 9 U 218/96) kam es auch vor, daß von dem Fahrzeugschein des hier in Rede stehenden Fahrzeugs des Geschäftsführers der Klägerin eine Kopie angefertigt wurde, wenn das Fahrzeug zur Inspektion oder in die Werkstatt mußte. In die Werkstatt gebracht hat das Fahrzeug aber stets irgendein Mitarbeiter, der gerade Zeit hatte. Es besteht kein begründeter Anlaß zur Annahme, daß diese Aussage der Zeugin unwahr ist. Unter diesen Umständen kann aber die Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin, er habe den Fahrzeugschein in der Zeit, in der das Fahrzeug gestohlen worden sei, in seinem Besitz gehabt, nicht als unglaubhaft oder gar als widerlegt angesehen werden. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein mit dem Täter zusammenarbeitender Mitarbeiter der Klägerin auch wußte, daß das Fahrzeug des Geschäftsführers am Flughafen Köln/Bonn geparkt war, während sich der Zeuge A. A. in der Türkei aufhielt. Denn nach der weiteren Bekundung der Zeugin B. war es üblich, eine Information ans Schwarze Brett der Firma zu heften, wenn jemand von der Geschäftsleitung oder auch andere Mitarbeiter in die Türkei flogen, damit ihnen ggf. Sachen mitgegeben werden konnten, die ohnehin zur Versendung in die Türkei bereitstanden.
34Was schließlich das vom Landgericht für eine Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls durch die Klägerin angeführte "Aussageverhalten" des Zeugen A. A. bei den polizeilichen Vernehmungen betrifft, mag das zwar ein schlechtes Bild auf den Bruder des Geschäftsführers der Klägerin werfen und den Verdacht begründen, daß er möglicherweise derjenige Mitarbeiter war, der mit dem Täter zusammengearbeitet hat. Das Verhalten des Zeugen A. A. könnte jedoch der Klägerin nur dann zugerechnet werden, wenn er Repräsentant der Klägerin in versicherungsrechtlichem Sinne gewesen wäre. Repräsentant ist aber nur, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Interesse gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierbei nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH Versicherungsrecht 1993, 823 = r+s 1993, 321). Daß der Bruder des Geschäftsführers der Klägerin den Mercedes 600 hin und wieder benutzte, begründet demnach noch nicht seine Repräsentantenstellung für die Klägerin. Insofern würde sich die Entwendung des Fahrzeugs unter Mitwirkung des Zeugen A. A. gegenüber der Klägerin lediglich als Unterschlagung im strafrechtlichen Sinne darstellen, nicht aber als Diebstahl. Zwar ist eine Unterschlagung durch denjenigen, dem das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen wurde, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I b Satz 2 AKB von der Versicherung ebenfalls ausgeschlossen, so daß es dahingestellt bleiben könnte, ob der Diebstahl von dem Geschäftsführer der Klägerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht oder das Fahrzeug vom Zeugen A. A. unterschlagen worden ist; jedoch ist eine Unterschlagung nicht bewiesen. Selbst wenn man eine Beteiligung des Zeugen an der "Entwendung" des Fahrzeugs für erheblich wahrscheinlich hielte, würde das für einen vollen Beweis der Unterschlagung nicht ausreichen. Beweispflichtig für den Risikoausschluß "Unterschlagung" ist die Beklagte (vgl. auch BGH Versicherungsrecht 1997, 1095 f. = r+s 1997, 446 f.; Senat in r+s 1996, 93 f., jeweils zu dem vergleichbaren Fall des § 12 Abs. 1 Nr. II f AKB).
35Auch die nunmehr von der Beklagten besonders herausgestellte Häufigkeit von Kfz-Versicherungsfällen im Bereich der Klägerin, insbesondere die zeitnahe Entwendung eines weiteren Fahrzeugs der Klägerin am 15.06.1995 und die - soweit bekannt - jüngste Fahrzeugentwendung vom 25.10.1996, können zwar auf einen identischen Urheber der Versicherungsfälle hindeuten, nicht aber speziell auf eine Mitwirkung des Geschäftsführers der Klägerin.
36Letztlich vermag der Senat daher die Auffassung des Landgerichts nicht zu teilen, daß vorliegend eine Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls gerade durch die Klägerin, handelnd durch ihren Geschäftsführer als gesetzliches Organ der Klägerin (§ 31 BGB), erheblich wahrscheinlich sei. Die oben genannten Beweiserleichterungen können der Klägerin beim Nachweis des Versicherungsfalles mithin nicht aberkannt werden.
37Die Klägerin muß daher lediglich das äußere Bild einer versicherten Fahrzeugentwendung, d.h. einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine solche Entwendung zuläßt. Dieser Beweis ist aber im Streitfall nicht erbracht. In einem Fall wie hier, in dem das Fahrzeug einem Dritten zum Gebrauch überlassen wurde, muß der Versicherungsnehmer nachweisen, daß es dem Dritten "entwendet" worden ist im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB. Nach dem Vortrag der Klägerin soll es dem Zeugen A. A. gestohlen worden sein. Um dies unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen für nachgewiesen erachten zu können, muß zumindest feststehen, daß das Fahrzeug vom Zeugen A. A. zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und von ihm später dort nicht mehr aufgefunden worden ist, ohne daß es in der Zwischenzeit mit seinem Willen weggefahren wurde. Dieser Mindestsachverhalt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine versicherte Fahrzeugentwendung rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht bewiesen worden. Der Senat vermag letztlich den diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen A. A., der allein diesen Mindestsachverhalt bezeugen könnte, keinen Glauben zu schenken. Seine Angaben zu den damaligen Vorgängen im Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahl des Mercedes 600 am Flughafen/Bonn sind teilweise widersprüchlich, teilweise auch nicht plausibel und erwecken insgesamt den starken Verdacht, daß sich die Vorgänge nicht so, wie von ihm geschildert, abgespielt haben.
38Es bestehen schon Ungereimtheiten in Bezug auf den Grund für das Abstellen des Fahrzeugs am Flughafen Köln/Bonn für zumindest 5 Tage (sofern ursprünglich geplant gewesen sein sollte, das Fahrzeug am 02.06.1995 dort wieder abzuholen). Ohne zwingende Notwendigkeit wird erfahrungsgemäß ein so hochwertiges Fahrzeug wie ein Mercedes 600 SEC nicht für mehrere Tage unter freiem Himmel auf einem großen, nur schwer zu beaufsichtigenden Parkplatz an einem Flughafen seinem Schicksal überlassen. Insofern bedurfte es schon einer plausiblen Erklärung für ein solches Verhalten. Bei seiner Vernehmung vor der Polizei am 24.07.1995 (Bl. 22 d. BA) hat der Zeuge A. A. erklärt, er wisse nicht mehr, weshalb er seinerzeit das von ihm zumeist benutzte Fahrzeug, einen Mercedes 500 SL, gegen das Fahrzeug seines Bruders, den 600 SEC, getauscht habe; es sei normalerweise auch nicht so, daß sie ihre Fahrzeuge am Flughafen parkten; sie versuchten vielmehr, um die Kosten zu sparen, daß jemand sie dorthin fährt und auch wieder abholt; dies sei an jenem Tag zeitlich aber nicht möglich gewesen. Eine nähere Begründung, warum dies nicht möglich gewesen sein soll, gibt der Zeuge nicht. Es will schlechterdings auch nicht einleuchten, warum dies nicht möglich gewesen sein soll. Bei seiner Rückkehr aus der Türkei war es jedenfalls offenbar völlig unproblematisch, daß er von einem Mitarbeiter am Flughafen Düsseldorf abgeholt und sofort zu Kundenbesuchen nach B. und L., sodann zur Firma A. nach N. und schließlich zu seiner Wohnung nach A. gefahren wurde, obwohl der Mitarbeiter gar nicht in A. wohnt. Wenn es aber grundsätzlich möglich ist, einen Mitarbeiter über einen ganzen Tag lang für die verschiedensten Fahrten als Chauffeur zu gewinnen, erscheint es unerklärlich, warum dies nicht für eine einzelne Fahrt zum Flughafen möglich gewesen sein soll. Man sollte daher meinen, daß es einen vom Zeugen nicht genannten, ganz anderen, tieferen Grund hatte, allein mit dem Mercedes 600 des Bruders zum Flughafen zu fahren und es dort für mehrere Tage zu parken.
39Auffällig ist, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Senat plötzlich doch eine Erklärung jedenfalls dafür bereit hatte, warum er damals den Mercedes 600 seines Bruders und nicht seinen 500 SL gefahren hat. Nunmehr soll der größere Kofferraum des 600 Coupé Anlaß gewesen sein, die Fahrzeuge zu tauschen, um in dem Kofferraum eine Kleiderkollektion für Kundenbesuche unterbringen zu können, die der Zeuge am Abflugtag noch zu erledigen hatte; auch soll der 600 auf längeren Strecken bequemer sein als der 500 SL. Daß der Zeuge heute, rund zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis, den Tausch der Fahrzeuge plötzlich erklären kann, während er dazu nur zweieinhalb Monate nach dem Ereignis gegenüber der Polizei schon nicht mehr in der Lage war, spricht dafür, daß der Zeuge sich in der Zwischenzeit diese Erklärung hat einfallen lassen, um seine Aussage vor dem Senat besonders überzeugend und glaubhaft erscheinen zu lassen.
40Entsprechendes gilt auch für seine Schilderung der Vorgänge am 04.06.1995, als er das Fahrzeug am Flughafen abholen wollte.
41Vor dem Senat hat der Zeuge A. A. angegeben, das Fahrzeug seiner Schwägerin, mit dem man an diesem Tage zum Flughafen Köln/Bonn gefahren war, habe zunächst vor der Ankunftshalle C des Flughafens gestanden, als er seinen Bruder zum Abfertigungsschalter gebracht habe; danach habe er den Wagen ein Stück weiter gefahren bis in den Bereich D, wo seine Schwägerin mit dem Wagen gut stehenbleiben konnte; bis zu dem Kassenautomaten, wo der Zeuge das Parkticket bezahlt haben will, seien es von dort nur wenige Schritte gewesen. Davon, daß das Fahrzeug der Schwägerin von der Ankunftshalle C bis zum Bereich D vorgefahren worden ist, war bislang allerdings noch nicht die Rede. Im Schriftsatz der Klägerin vom 22.05.1997 (dort S. 6 = Bl. 212) heißt es im Gegenteil, die Schwägerin habe mit ihrem Fahrzeug verabredungsgemäß neben dem Ausgang Ankunft C bei den Kurzparkplätzen stehen sollen; Herr A. A. sei von der Ankunfthalle C zum Parkplatz Nord gegangen. Durch die völlig neue Schilderung des Zeugen bezüglich einer Weiterfahrt des Fahrzeugs der Schwägerin vom Bereich C nach D wird allerdings eine von der Beklagten in ihren Schriftsätzen erwähnte Ungereimtheit beseitigt. Die Beklagte hat es zu Recht als auffällig und wenig lebensnah angesehen, daß der Zeuge die ganze Strecke von der Ankunftshalle C bis zum Parkplatz Nord/D zu Fuß gegangen sein will, obwohl seine Schwägerin ihn doch mit ihrem Fahrzeug bis zu dem Parkplatz hätte fahren können. Mit der jetzt vom Zeugen gegebenen Schilderung paßt er seine Darstellung von den damA.gen Vorgängen mithin gleichfalls an, um sie zu harmonisieren und glaubhaft zu machen. Hierdurch werden erneut erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen geweckt.
42Widersprüche in den Angaben des Zeugen A. A. liegen sodann auch bezüglich des weiteren Ablaufes vor. Bei seiner Vernehmung am 24.07.1995 (Bl. 26 d. BA) hat er gegenüber der Polizei ausgesagt, er sei, nachdem er das Fehlen des Fahrzeugs an seinem Abstellort entdeckt und dies bei der Polizei gemeldet habe, mit Polizeibeamten in einem Polizeiauto über den Parkplatz gefahren, um noch einmal nach dem Fahrzeug zu suchen, und habe den Beamten auch den Schalter gezeigt, wo er zuvor bei einem Parkplatzwächter wegen des verschwundenen Fahrzeugs vorgesprochen habe; mit dem Parkplatzwächter hätten die Polizisten aber persönlich bei dieser Gelegenheit nicht gesprochen. Dagegen hat der Zeuge vor dem Senat bekundet, er sei mit den Polizisten auch an dem Kassenhäuschen noch einmal vorbeigekommen; der Wärter habe das Fenster geöffnet, und die Polizisten hätten noch mit ihm gesprochen. Diese widersprüchliche Darstellung gewinnt eine besondere Bedeutung, wenn man folgendes berücksichtigt: Der Zeuge A. A. hatte bei seiner ersten Vernehmung bei der Polizei am 04.06.1995, dem Tage der Entdeckung des angeblichen Diebstahls, angegeben, er habe dem Parkplatzwächter gesagt, daß er seinen Wagen nicht mehr finde, und dieser habe dann nachgeschaut und festgestellt, daß nur ein Mercedes mit Frankfurter Kennzeichen abgeschleppt worden sei, nicht aber sein Mercedes. Seitens der ermittelnden Polizeibeamten wurde dann am 12.06.1995 der seinerzeit diensthabende Parkplatzwächter, der Zeuge Sp., zu diesem Vorgang befragt (Bl. 17 d. BA); dieser teilte aber mit, daß am 04.06.1995 keine Person bei ihm erschienen sei und einen Pkw-Diebstahl, insbesondere eines Daimler-Benz 600, gemeldet habe. Die gegenteilige Schilderung des Zeugen A. A. hätte sich nun leicht beweisen lassen, wenn die Polizisten, mit denen er den Parkplatz noch einmal abgefahren war, mit dem Parkplatzwächter über die Angelegenheit gesprochen hätten, was der Zeuge, wie oben erwähnt, allerdings bei seiner Vernehmung am 24.07.1995 noch verneint hat. Nach dieser Bekundung wurde dem Zeugen allerdings dann vorgehalten, daß die zuständigen Parkplatzwächter sich nicht an eine Vorsprache durch den Zeugen bei ihnen am 04.06.1995 erinnern könnten (Bl. 26 d. BA). Dadurch, daß der Zeuge vor dem Senat jetzt in Abweichung von seiner Aussage vom 24.07.1995 bekundet, die Polizisten hätten doch noch mit dem Parkplatzwächter gesprochen, wird auch diese ungereimte Situation durch den Zeugen nunmehr "bereinigt". Zwar hat jetzt auch der Zeuge Sp. vor dem Senat in Abkehr von seiner früheren Äußerung vom 12.06.1995 gegenüber der ermittelnden Polizei bestätigt, daß er mit dem Zeugen A. A. seinerzeit auf dem Parkplatz wegen des verschwundenen Mercedes gesprochen und auch festgestellt habe, daß lediglich ein F.er Mercedes in der betreffenden Zeit abgeschleppt worden sei; allerdings besteht, wie auch schon im Termin zur Sprache gekommen ist, der erhebliche Verdacht, daß der Zeuge Sp. insoweit nicht die Wahrheit gesagt hat. Es fiel auf, daß er sofort nach Beginn seiner Vernehmung, ohne daß ihm der Vorgang, um den es ging, im einzelnen vorgehalten worden war, und obwohl das ihm mitgeteilte Beweisthema gleichfalls keine Einzelheiten zu dem Vorgang enthielt, spontan im Zusammenhang die damA.gen Geschehnisse auf dem Parkplatz in allen Einzelheiten genau so schilderte, wie sie von der Klägerin schriftsätzlich vorgetragen und von dem Zeugen A. A. vor dem Senat bekundet worden sind. Befragt, ob er zuvor mit dem Zeugen A. auf dem Gerichtsflur über die Angelegenheit gesprochen habe, hat der Zeuge Sp. dies zunächst verneint. Der Zeuge A. hat allerdings dann auf ausdrückliches Befragen eingeräumt, er habe mit dem Zeugen Sp. auf dem Flur über die Sache "kurz" gesprochen, was dann letztlich auch von dem Zeugen Sp. nach Vorhalt zugegeben worden ist. Dieses Verhalten beider Zeugen begründet den Verdacht, daß der Zeuge Sp. etwas bekundet hat, woran er sich möglicherweise gar nicht erinnern konnte, und dies nicht ohne jede Einflußnahme durch den Zeugen A. A. erfolgt ist.
43Angesichts all dieser Ungereimtheiten und Widersprüche in den Schilderungen des Zeugen A. A. vermag sich der Senat aufgrund seiner Aussage nicht die nötige Überzeugung davon zu verschaffen, daß der Mercedes 600 der Klägerin am 29.05.1995 auf dem Parkplatz D am Flughafen Köln/Bonn abgestellt worden ist und von dort ohne Wissen und Wollen des Zeugen A. A. weggefahren und am 31.05.1995 über die österreichisch/ungarische Grenze ins Ausland verschoben wurde. Fehlt es demnach schon am Nachweis des äußeren Bildes einer versicherten Fahrzeugentwendung, kommt es im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Frage der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung der Fahrzeugentwendung durch die Klägerin nicht einmal an.
44Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 99.717,38 DM.