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Oberlandesgericht Köln, 9 U 202/96

Datum:
15.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 202/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0415.9U202.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 0 102/96
Schlagworte:
Versicherer Versicherungsrecht Versicherungsagent Vorkenntnis Obliegenheitsverletzung Schadensanzeige Belehrung
Normen:
VVG §§ 1, 6 III, 49; AKB § 7 V, 6 III
Leitsätze:
1) Die Vorkenntnis des Versicherungsagenten über aufklärungsbedürftige Tatsachen ist dem Versicherer grundsätzlich zuzurechnen und schließt die Möglichkeit einer Obliegenheitsverletzung durch falsche Angaben des Versicherungsnehmers insoweit aus. Von einer derartigen Vorkenntnis, die das entsprechende Aufklärungsinteresse des Versicherers entfallen ließe, kann allerdings nur bei zeitlicher Nähe zum Schadensereignis ausgegangen werden. 2) Die Belehrungsklausel, ,daß bewlußt wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben zum Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz führen können, selbst wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht", ist nicht zu beanstanden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juni 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 102/96 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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