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Oberlandesgericht Köln, 9 U 19/96

Datum:
19.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 19/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U19.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 553/94
Schlagworte:
Aufklärungsobliegenheit Vorschäden Bagatellisierung Versicherer Leistungsfreiheit Verzicht
Normen:
VVG §§ 1, 6, 49, 79; AKB §§ 7 Nr. I u. V, 12
Leitsätze:
1) Es bedeutet eine relevante, zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers, wenn er einen Vorschaden, der einen Reparaturaufwand von DM 4.137,00 und eine Wertminderung von DM 800,00 zum Gegenstand hatte, als "leichten Vorschaden hinten links" oder "kleine Delle hinten links" bagatellisiert hat. 2) In der weiteren Aufklärung des Versicherungsfalles durch den Versicherer liegt - bei noch nicht sicherer Kenntnis der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit - noch kein Verzicht auf den Einwand der Leistungsfreiheit.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.12.1995 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 553/94 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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