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Entscheidungsgründe:
2Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 Nr. II e) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, die dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegen, nicht zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger den streitgegenständlichen Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG, indem er trotz Rotlicht in die Kreuzung Q.straße/B.straße/M.-Straße/B.allee in B. eingefahren ist, auf der es zu dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Frau H. E. K. kam.
4Wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, ist ein Rotlichtverstoß grundsätzlich als grob fahrlässige Herbeiführung eines Kollisionsunfalls im Kreuzungsbereich anzusehen. Die neuere höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung nimmt an, daß ein Rotlichtverstoß grundsätzlich objektiv und in der Regel auch subjektiv grob fahrlässig ist. Allerdings können besondere Umstände des Einzelfalles den objektiv groben Verkehrsverstoß subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen und den Kläger vom Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten ( BGH r+s 1992, 292, 293 = VersR 1992, 1085 = NJW 1992, 2418; Senat SP 1995, 249; Urteil vom 04.06.1996 - 9 U 257/95, in r+s 1996, 478 insoweit nicht abgedruckt; OLG Hamm r+s 1994, 45, 46; r+s 1996, 13; MDR 1996, 1014; OLG Karlsruhe r+s 1994, 46, 47; r+s 1995, 449 ). Derartige besondere Umstände stehen nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest.
5Der Kläger verteidigt sich gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit in der Berufungsinstanz damit, er habe aufgrund eines kurzfristigen "Blackouts" die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren ( in 1. Instanz hat er den Zustand als "allergische Reaktion" und "anaphylaktischen Schockzustand" beschrieben ). Der "Blackout" sei verursacht worden durch eine kurzfristige Kreislaufschwäche, diese wiederum durch das Zusammenwirken zuvor eingenommener Medikamente.
6Der Kläger hat dieses Vorbringen jedoch nicht zu beweisen vermocht. Dies wirkt sich zu seinen Lasten aus, weil er die Beweislast für den behaupteten "Blackout" trägt.
7Der Kläger macht vorliegend der Sache nach einen Zustand der Schuldunfähigkeit i.S.v. § 827 Satz 1 BGB geltend. Diese Bestimmung ist im Rahmen des § 61 VVG anwendbar ( BGH VersR 1989, 469, 470; VersR 1990, 888, 889 = r+s 1990, 848; (bzgl. § 152 VVG) OLG Hamm VersR 1992, 818; a.M. Prölss/Martin, § 61 VVG Anm. 4 B, S. 467 ). Zwar trägt der Versicherer die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen des § 61 VVG vorliegen. Beweispflichtig für den Zustand der Schuldunfähigkeit als eines besonderen Ausnahmetatbestandes ist aber der Versicherungsnehmer ( vgl. allgemein zu § 827 BGB: BGH NJW 1987, 121; im Rahmen des § 61 VVG: BGH VersR 1990, 888, 889 = r+s 1990, 848; Senat r + s 1994, 370, 371; OLG Hamm VersR 1992, 818 ). Die Entscheidung BGH NJW 1989, 1354, 1355, auf die der Kläger sich beruft, ist nicht einschlägig. Sie betrifft betrifft keinen Fall der behaupteten Schuldunfähigkeit, sondern spricht nur allgemein die Beweislast des Versicherers für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 VVG aus.
8Der Beweis, daß die Voraussetzungen des § 827 Satz 1 BGB im Streitfall vorlagen, ist aber nicht erbracht. Daß der angebliche "Blackout" oder Schockzustand bei dem Kläger Bewußtlosigkeit oder einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit herbeigeführt hat, läßt sich insbesondere nicht dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dr. S. entnehmen. Hierzu hat bereits das Landgericht zutreffende Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, § 543 Abs. 1 ZPO. Diese Würdigung des Sachverständigengutachtens greift der Kläger mit der Berufung auch nicht an. Soweit er ausführt, das Gutachten sei nicht geeignet, einen allergischen Schock als unwahrscheinlich anzusehen, verkennt er allerdings die Beweislast. Wie bereits ausgeführt, muß nicht die Beklagte beweisen, daß ein allergischer Schock oder ein "Blackout" ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist. Vielmehr muß der Kläger beweisen, daß ein solcher vorlag und er den Verkehrsverstoß daher im Zustand der Schuldunfähigkeit i.S.v. § 827 Satz 1 BGB beging.
9Soweit der Kläger sich gegen das Gutachten selbst wendet, bleiben seine Angriffe ohne Erfolg. Er setzt zum einen nur eigene, nicht näher belegte Auffassungen an die Stelle derer des Sachverständigen, greift zum anderen die Grundlage des Gutachtens zu Unrecht an und bringt im übrigen Unerhebliches vor. Im einzelnen:
10Der Sachverständige Dr. S. geht bei seiner Würdigung des Verhaltens des Klägers im Unfallzeitpunkt und unmittelbar danach auch nicht etwa von falschen Tatsachen aus, wie der Kläger offenbar meint. Das "zielgerichtete Handeln", auf das der Sachverständige abstellt, ergibt sich nämlich nicht erst aus der Aussage der Zeugin K., sondern aus dem eigenen Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren. Er hat selbst in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 07.09.1995 vorgetragen, er habe - wenn auch "unter Aufbringung aller Kräfte" - die Fahrertür seines Wagens geöffnet, um sich um die Unfallgegnerin zu kümmern, und deren Puls gefühlt. In der Schadenanzeige vom 09.03.1995 hat er das sogar noch detaillierter geschildert. Auch wenn er bei deren Ausfüllung noch unter Schock gestanden haben will, wie der Kläger jetzt weiter geltend macht, so behauptet er doch selbst nicht, zum Unfallablauf und seinem Verhalten danach in der Schadenanzeige etwas falsches angegeben zu haben.
12Auch der weitere Einwand des Klägers, ein Arzt sei schon aus Gewohnheit in der Lage, den Puls eines Menschen zu fühlen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung des Klägers zutrifft. Es ist jedenfalls auszuschließen, daß ein Arzt dies auch dann kann, wenn er sich in einem Schockzustand befindet, der es ihm unmöglich macht, ein Fahrzeug bei roter Ampel anzuhalten. Auch das ist für einen geübten Autofahrer, als der der Kläger sich hinstellt, eine fast schon instinktive, kaum noch bewußt gesteuerte, jedenfalls nicht weniger gewohnheitsmäßige Handlung als das Pulsfühlen durch einen Arzt.
13Greift der Kläger nach alldem das Sachverständigengutachten ohne Erfolg an, so weist der Senat nur noch ergänzend darauf hin, daß der Kläger überdies die von ihm geschilderten und von der Beklagten bestrittenen Symptome, die auf einen Schock und "Blackout" schließen lassen sollen, nicht zu beweisen vermag. Lediglich Juckreiz sowie rote Flecken und Schwellungen am ganzen Körper nach dem Unfallgeschehen stellt er durch Zeugen unter Beweis. Daß diese Erscheinungen nicht ausreichen, um einen Schock und "Blackout" zum Unfallzeitpunkt zu belegen, kann der Senat nach dem vorliegenden Gutachten selbst und ohne weitere sachverständige Beratung beurteilen. Der Sachverständige hat diese Symptomatik als "einer allergischen/pseudoallergischen Reaktion zuordbar" eingestuft und von den anderen Symptomen unterschieden, die als "schwerwiegende Symptomatik angesehen werden" müßten und bei denen eine "beginnende Kreislaufsymptomatik zu diskutieren" sei ( Bl. 121 d.A. = S. 10 des Gutachtens ). Diese Unterscheidung zeigt, daß die Hautsymptomatik, die zudem als "Reste einer Urtikaria ( Nesselsucht )" beschrieben werden, also völlig harmlos sein können ( Bl. 120 d.A. = S. 9 des Gutachtens unten ), allein als keineswegs ausreichend angesehen werden kann, einen Schock und "Blackout" des Klägers zum Unfallzeitpunkt zu beweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren durch Zeugen unter Beweis gestellten Tatsache, daß das Medikament Mitomycin fünf Monate nach dem Verkehrsunfall wegen zunehmender allergischer Reaktionen abgesetzt werden mußte. Dies läßt - wie bereits ausgeführt - einen sicheren Rückschluß auf den Zeitpunkt des Unfalls ebenfalls nicht zu. Das gleiche gilt für die Behauptung, Kraftfahrer hätten nach der Einnahme von Pantozol von Sehstörungen und schwindelähnlichen Beschwerden berichtet, die das Autofahren erheblich beeinträchtigt hätten. Daß dies zu Schockzuständen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Stärke geführt hätte, behauptet er selbst nicht.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
16Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 14.924,47 DM