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Oberlandesgericht Köln, 9 U 190/96

Datum:
19.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 190/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U190.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 275/95
Schlagworte:
Versicherung Klagefrist Beschleunigungsgebot
Normen:
VVG § 12 III; ZPO § 139
Leitsätze:
Der Kläger verstößt bei nach § 12 III VVG laufender Klagefrist nicht gegen das Beschleunigungsgebot, wenn er sich im Rahmen des vorangehenden PKH-Verfahrens an die jeweils vom Gericht gesetzten und gegebenenfalls verlängerten Fristen hält. Ohne einen klarstellenden Hinweis des Gerichts braucht er nicht damit zu rechnen, daß das Gericht Fristen nur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verlängert hat, gleichwohl aber das Beschleunigungsgebot als verletzt ansieht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.09.1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 275/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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