Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 9 U 184/96

Datum:
02.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 184/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0902.9U184.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 43/96
Schlagworte:
Versicherung Kaskoversicherung Beweis Versicherungsgrundsatz Obliegenheitsverletzung Vorschaden Vorsatzvermutung
Normen:
VVG § 6 Abs. 3; AKB §§ 3 II, 7 Nr. I u. V, 12
Leitsätze:
Der Versicherungsnehmer muß in der Kfz-Diebstahlversicherung lediglich Anzeichen beweisen, die auf das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lassen. Fehlen Zeugen für diesen sog. "Minimalsachverhalt", kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 ZPO, den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird. Ein wirtschaftliches Interesse an der Versicherungsleistung oder Kopierspuren an einem Fahrzeugschlüssel sind alleine nicht ausreichend zur Annahme einer Vortäuschung der Entwendung.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20.06.1996 -8 O 43/96- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.960,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.11.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank