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Oberlandesgericht Köln, 9 U 167/96

Datum:
21.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 167/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1021.9U167.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 255/95
Schlagworte:
Diebstahlsversicherung Versicherung Kaskoversicherung Diebstahl Beweiserleichterung Versicherer
Normen:
AKB § 12
Leitsätze:
Die Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer im Falle des Diebstahls, wonach er nur die Anzeichen beweisen muß, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt, kommt ihm nicht alleine zugute. Auch der Versicherer muß nicht den vollen Gegenbeweis führen, daß ein Diebstahl vorgetäuscht wurde, sondern er muß lediglich Tatsachen darlegen und beweisen, die die Vortäuschung nahelegen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.1996 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 255/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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