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Oberlandesgericht Köln, 7 U 85/96

Datum:
09.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 85/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0109.7U85.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 431/95
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch Empfängnisverhütungsmittel
Normen:
BGB § 823
Leitsätze:
1. Schadensersatzansprüche wegen des bisher geleisteten oder des künftigen Unterhalts für ein Kind können mit der Begründung, ein Empfängnisverhütungsmittel habe versagt, bzw., über die Risiken des Versagens sei nicht richtig aufgeklärt worden, weder auf die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes noch auf § 823 BGB gestützt werden. Eine ungewollte Schwangerschaft bedeutet insbesondere keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Mutter und Vater. 2. Zur Verjährung von sonstigen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen wegen einer ungewollten Schwangerschaft.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8.5.1996 ( 4 O 431/95) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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