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Oberlandesgericht Köln, 7 U 215/96

Datum:
15.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 215/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0715.7U215.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 93/96
Schlagworte:
Amtshaftungsanspruch Beschäftigungsstelle Unfall Zivildienstleistende
Normen:
GG Art. 34, BGB §§ 823, 839, VVG § 67, ZDG § 6
Leitsätze:
1. Die Verletzung der Pflicht zum sorgsamen Umgang mit einem ihm anvertrauten Fahrzeug der Beschäftigungsstelle durch einen Zivildienstleistenden löst keinen Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus (BGHZ 87, 253 ff.). An diesem Grundsatz ist auch festzuhalten, wenn der Zivildienstleistende groß fahrlässig einen Unfall verursacht und deshalb die normalerweise nach § 15 Abs. 2 AKB eröffnete Rückgriffsmöglichkeit des Versicherers ins Leere geht. 2. Zur Frage grober Fahrlässigkeit bei einem Unfall anläßlich des Transports behinderter Kinder.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1996 ( 5 O 93/96 ) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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