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Oberlandesgericht Köln, 7 U 19/96

Datum:
13.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
7 U 19/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0213.7U19.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 0 276/93
Schlagworte:
Nichtigkeit Anlagevertrag Provisionszahlung
Normen:
BGB § 278
Leitsätze:
Ein Anlagevermittler, der dem Steuerberater des Anlagers dafür Geld (Provision) verspricht, daß er die vermittelte Anlage dem Anleger empfiehlt, verstößt gegen das Gebot der Loyalität und begeht einen zur Nichtigkeit des Anlagevertrages führenden Treubruch.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Juni 1995 - 27 O 276/93 - wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger 292.260,26 DM nebst 4 % Zinsen aus 41.912,10 DM seit dem 15. April 1993 sowie von weiteren Zinsen in Höhe von 10 % aus 219.262,10 DM seit dem 16.8.1994 bis zum 30.11.1994 sowie 9 % Zinsen aus 219.262,10 DM seit dem 1.12.1994 und 5.234,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.4.1995 zu zahlen. Die Entscheidung über die Berufung im übrigen und über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 370.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 
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