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Oberlandesgericht Köln, 6 U 15/96

Datum:
10.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 15/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1010.6U15.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 704/94
Schlagworte:
Artikel der Unterhaltungselektronik
Normen:
BGB §§ 133, 157, 305, 339
Leitsätze:
1. Verpflichtet sich ein Schuldner vertragsstrafenbewehrt es zu unterlassen, ,für Artikel der Unterhaltungselektronik" in bestimmter Weise zu werben (hier: Gegenüberstellung von Eigenpreis und überholter unverbindlicher Preisempfehlung des Herstellers) löst eine spätere gleichartige Werbung des Schuldners für ein - nicht der Unterhaltungselektronik zuzuordnendes - elektronisches Gerät mit den Funktionen Telefon, Telefax, Anrufbeantwortung und Kopieren nicht ohne weiteres den Vertragsstrafenanspruch aus. 2. Bei der Auslegung einer Willenserklärung bzw. - hier - der durch sie zustandegebrachten Unterlassungsverpflichtung ist das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Parteien gebunden; hat der auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommene Schuldner sich bei seiner Rechtsverteidigung in 1. Instanz nicht darauf berufen, der gerügte Verstoß werde von der Unterlassungsverpflichtung nicht erfaßt, kann hieraus nicht ohne weiteres auf den vom Gläubiger behaupteten weiten Geltungsbereich der Unterlassungsverpflichtung (nämlich für das Gesamtangebot des Schuldners) geschlossen werden. 3. Zur Auslegung vertragsstrafenbewehrter Unterlassungsverpflichtungsvereinbarungen im einzelnen.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Dezember 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 704/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf DM 8.000.- fesgesetzt.
 
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