Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
G r ü n d e:
2Die unter Ziff. 1. der Beschlußformel getroffene Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 515 Abs. 3 ZPO analog.
3Die unter Zifff. 2. der Beschlußformel gemäß den §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO erfolgte Streitwertfestsetzung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der von ihr mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Rechtswegzuständigkeit. Der Gegenstandswert dieser Beschwerde kann dabei von vorneherein nicht mit dem Wert der Hauptsache gleichgesetzt werden ( vgl. OLG Köln - 7. Zivilsenat - OLG-Report 1993, 294/295f; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1994, 119/120; Schneider - Herget, Streitwert, 11. Aufl., Rdn. 3846 a; Zöller - Gummer, ZPO, 20. Auflage,
4- 3 -
5Rdn. 20 zu § 17 a GVG; a. A.: OLG Köln - 2. Zivilsenat - OLG-Report 1993, 140/141; Schneider, Streitwert-Kommentar, 10. Auflage, Rdn. 1250 ). Da im Verfahren des § 17 a GVG aufgrund der dort vorgesehenen Verweisung von Amts wegen ( § 17 a Abs. 2 GVG ) die Klageabweisung als unzulässig nicht droht und über die Hauptsache keine Entscheidung ergehen kann, ist das streitwertbestimmende Interesse der antragstellenden Partei vielmehr eigenständig, und zwar beschränkt auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu bewerten. Der Senat hält hierbei zwar grundsätzlich nur einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache für angemessen. Wegen der Eigenständigkeit des Verfahrens der Rechtswegzuständigkeit verbietet sich jedoch eine feste, regelmäßig anzunehmende Quote. Der aus dem Hauptsachwert zu ermittelnde Wert der Rechtswegzuständigkeit bzw. -verweisung ist vielmehr jeweils im Einzelfall anhand der das konkrete wirtschaftliche Interesse der antragstellenden Partei am begehrten Rechtsweg kennzeichnenden Umstände festzulegen. Im gegebenen Fall hält der Senat dabei angesichts der grundsätzlichen Bedeutung, welche die Antragstellerin nach ihrem Vortrag gerade der Rechtswegzuständigkeit beimißt, einen Betrag von DM 25.000.-, nämlich die Hälfte des Wertes der Hauptsache, für angemessen.