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Oberlandesgericht Köln, 6 W 5/97

Datum:
24.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 5/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0424.6W5.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 167/96
Schlagworte:
Gegenstandswert in Verfahren nach § 17a GVG
Normen:
GVG § 17a; ZPO § 3
Leitsätze:
Da im Verfahren nach § 17a GVG eine Klageabweisung als unzulässig nicht droht und in der Hauptsache keine Entscheidung ergehen kann, ist das streitwertbestimmende Interesse der antragstellenden Partei eigenständig, und zwar beschränkt auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu bestimmen. Bei grundlegender Bedeutung der Entscheidung für den Antragsteller kann die Hälfte des Hauptsachewertes als Streit- bzw. Beschwerdewert angemessen sein.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
1. Auf Antrag des Antragsgegners werden der Antragstellerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens auferlegt, nachdem diese ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen hat. 2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 25.000.- festgesetzt.
 
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