Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Erteilt der zur Auskunft verpflichtete Schuldner eine vorprozessual geforderte Auskunft lückenhaft aber erkennbar mit unbedingter Auskunftsbereitschaft, ist der Gläubiger gehalten, vor Einreichung der Auskunftsklage nachzufassen und den Beklagten zur Vervollständigung anzuhalten, will er den ihm aus § 93 ZPO drohenden Kostenachteilen entgehen. 2. Zweifel an der unbedingten Auskunftsbereitschaft des auskunftspflichtigen Schuldners lassen sich grundsätzlich weder daraus ableiten, daß dieser sich bei seiner Antwort auf Abmahnung und Auskunftsverlangen eines Formularschreibens bedient, noch daraus, daß er das gleichzeitig vom Kläger geforderte Anerkenntnis der Schadensersatzverpflichtung zurückweist.
G r ü n d e:
2Die gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist zwar gemäß §§ 91 a Abs. 2 ZPO i.V.m § 99 Abs. 2 ZPO analog statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Landgericht die Klägerin gemäß § 91 a ZPO unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 93 ZPO mit den Kosten belastet, soweit die Parteien das mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Auskunftsverlangen übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben. Diese Kostenverteilung entspricht unter Berücksichtigung des bei Erledigung gegebenen Sach- und Streitstands billigem Ermessen. Denn die Beklagte hat nicht nur im Prozeß " sofort " die von der Klägerin begehrte Auskunft vollständig nachgeholt. Sie hat darüber hinaus aufgrund der bereits vorprozessual - wenngleich noch lückenhaft - auf die Abmahnung hin mitgeteilten Informationen ihre unbedingte Auskunftsbereitschaft in einer Weise zum Ausdruck gebracht, welche die Klägerin zunächst vor dem Einleiten des Klageverfahrens hätte veranlassen müssen, die Beklagte zur Vervollständigung ihrer Angaben anzuhalten. Dies würdigend hat die Beklagte der Klägerin im Streitfall aber keinen Anlaß zur klageweisen Geltendmachung des Auskunftsbegehrens geboten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat dabei zunächst in vollem Umfang Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - dort S. 6 f ( § 543 Abs. 1 ZPO analog ). Ergänzend ist lediglich folgendes anzumerken:
4Durch die Abmahnung wird zwischen Abmahnenden und Abgemahnten ein besonderes Schuldverhältnis begründet, das vor allem Aufklärungspflichten entstehen läßt. Derartige Pflichten bestehen danach aber nicht nur zu Lasten des Abgemahnten, sondern gleichermaßen auch für den Abmahnenden( vgl. OLG Köln WRP 1979, 392 f und 816; OLG Köln WRP 1983, 42 ). Eine sich im Rahmen der gemäß § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung auswirkende schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht des Abmahnenden liegt vor, wenn er nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist sofort Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, obwohl er nach den Umständen Grund zu der Annahme hat, daß die Abgabe der geforderten Erklärungen durch den Abgemahnten nur versehentlich unterblieben oder unvollständig geblieben ist, auf erneute Anforderung jedoch sofort nachgereicht werden wird ( vgl. OLG Köln WRP 1983, 42/43 ). Aus den vom Landgericht bereits dargestellten Gründen, von denen abzuweichen kein Anlaß besteht, liegt der Fall so aber hier. Eine andere Beurteilung ist dabei auch nicht im Hinblick auf den Umstand gerechtfertigt, daß sich die Beklagte bei ihrer Antwort auf die vorprozessuale Abmahnung eines Formularschreibens bediente. Unabhängig davon, inwiefern gerade dies die Klägerin zu der Annahme hätte veranlassen müssen, daß das Ausfüllen der " Lücke " nur aufgrund eines Versehens unterlassen wurde, konnten aber jedenfalls keine Zweifel daran bestehen, daß es sich bei dem abgesandten Schreiben um eine der Beklagten zurechenbare, sie individuell bindende Erklärung handelte. Die weitere Tatsache, daß die Beklagte die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und nicht der Klägerin gegenüber abgegeben hat, ergibt ebenfalls keine andere Würdigung. Daß es der Beklagten deshalb mit ihren auf die Abmahnung hin erfolgten Erklärungen einschließlich der unmittelbar der Klägerin gegenüber erfolgten Reaktion auf das Auskunftsverlangen nicht ernst sei, läßt sich dem nicht entnehmen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang Zweifel an der konsequenten Beobachtung der Unterlassungstreue der Beklagten durch die Wettbewerbszentrale äußert, entbehren diese im Hinblick auf die dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannte Aktivität der Zentrale jeglicher Grundlage. Es geht schließlich auch der Einwand der Klägerin fehl, die Auskunft sei ohne gleichzeitige Anerkennung der Schadensersatzpflicht der Beklagten "wertlos" gewesen, was wiederum den Schluß darauf habe nahelegen müssen, daß die Beklagte in Wirklichkeit zur - vollständigen - Auskunft nicht bereit sei. Daß die Klägerin die begehrte Auskunft nur in Verbindung mit einem Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht verwenden und nutzen konnte, überzeugt bereits angesichts des Umstands nicht, daß die Auskunft der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs dienen sollte. Die Geltendmachung eines solchen, mittels der Auskunft vorbereiteten bezifferten Leistungsanspruchs wäre ihr selbst durch das Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht durch die Beklagte nicht erspart worden. Die Auskunft erfüllte daher einen eigenständigen Zweck, der auch unabhängig von dem Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht für die Klägerin " von Wert " war. Dies würdigend läßt aber der Umstand, daß die Beklagte vorprozessual " nur " ihre Auskunftsbereitschaft zu erkennen gab, keinerlei Rückschlüsse auf eine etwaige mangelnde Ernsthaftigkeit zu, die die sofortige klageweise Geltendmachung hätte rechtfertigen können.
5Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
6Der Beschwerdewert entspricht 1/3 der Summe der in erster Instanz angefallen Kosten.