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Oberlandesgericht Köln, 6 W 45/97

Datum:
13.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 45/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0813.6W45.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 25/97
Schlagworte:
Unvollständige Auskunft; "Nachfassen"
Normen:
ZPO §§ 91A, 93
Leitsätze:

1. Erteilt der zur Auskunft verpflichtete Schuldner eine vorprozessual geforderte Auskunft lückenhaft aber erkennbar mit unbedingter Auskunftsbereitschaft, ist der Gläubiger gehalten, vor Einreichung der Auskunftsklage nachzufassen und den Beklagten zur Vervollständigung anzuhalten, will er den ihm aus § 93 ZPO drohenden Kostenachteilen entgehen. 2. Zweifel an der unbedingten Auskunftsbereitschaft des auskunftspflichtigen Schuldners lassen sich grundsätzlich weder daraus ableiten, daß dieser sich bei seiner Antwort auf Abmahnung und Auskunftsverlangen eines Formularschreibens bedient, noch daraus, daß er das gleichzeitig vom Kläger geforderte Anerkenntnis der Schadensersatzverpflichtung zurückweist.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen das am 25. April 1997 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Land gerichts Aachen - 43 O 25/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
 
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