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Oberlandesgericht Köln, 6 U 96/97

Datum:
19.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 96/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1219.6U96.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 147/97
Schlagworte:
Ohne Alkohol
Normen:
UWG § 3; HWG § 3
Leitsätze:
Arzneimittel-Warnhinweis-VO Weist der Anbieter eines Arzneimittels (hier: Analgetikums) in seiner Werbung auf dessen Alkoholfreiheit hin, werden die angesprochenen Fachkreise hierin eine Besonderheit gegenüber dem -marktführenden- Konkurrenzprodukt mit identischem Wirkstoff aber Alkohol als Konservierungsmittel erblicken. Ein solcher -zutreffender- Hinweis auf fehlenden Alkohol in einem Arzneimittel ist wettbewerbsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn er im Rahmen einer Einführungswerbung für einen begrenzten Zeitraum in der Werbung graphisch herausgestellt wird.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 29.04.1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 147/97 - teilweise abgeändert. Die einstweilige Verfügung (Beschlußverfügung) des Landgerichts Köln vom 21.02.1997 (31 O 147/97) wird zu Ziff. 1.d) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen. Klarstellend wird festgestellt, daß die im Urteil des Landgerichts vom 29.04.1997 bestätigte Ziff. 1.b) der vorgenannten Beschlußverfügung gegenstandslos ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen zu 68 % die Antragstellerin und zu 32 % die Antragsgegnerin. Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen die Antragstellerin 88 % und die Antragsgegnerin 12 %.
 
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