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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes. Sie nimmt u.a. die Rechte bildender Künstler wahr. Im vorliegenden Verfahren nimmt sie die Beklagte u.a. mit der Begründung in Anspruch, bestimmte von dieser hergestellte und vertriebene Produkte stellten Verletzungen von Urheberrechten an Werken des bekannten spanischen Malers Joan Miró dar. Der im Jahre 1983 verstorbene Künstler und seine Erben haben mit der französischen Verwertungsgesellschaft ADAGP Wahrnehmungsverträge abgeschlossen.
3Die Beklagte produziert und vertreibt Kosmetik- und Parfümerieartikel. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "MIRO" (Wz 2021330) und der gleichlautenden IR-Marke Nr.596872 mit Priorität zum 17.8.1992. Mit Schreiben vom 28.3.1994, wegen dessen Inhalts im einzelnen auf die als Bl.42 ff vorgelegte Ablichtung verwiesen wird, wandte sie sich mit der Bitte an die ADAGP, für Kosmetik- und Parfümerieartikel eine Lizenz für die Benutzung des Namens und von Motiven des Künstlers Joan Miró zu erhalten. Dem Schreiben war u.a. ein Entwurf einer Verpackung für ein Produkt beigefügt. Bei der Gestaltung dieses Entwurfes, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtungen Bl.48 Bezug genommen wird, hatte die Beklagte Bildelemente verwendet, wie sie für das Werk von Joan Miró typisch sind. Das Design des Markennamens sollte nach diesem Entwurf der charakteristischen Original-Signatur von Joan Miró, dessen sog. "Malerzeichen", entsprechen. Nach Rücksprache mit den Erben des Künstlers lehnte die ADAGP mit Schreiben vom 18.4.1994 den Wunsch der Beklagten ab.
4Später brachte die Beklagte unter der Bezeichnung "MIRO" ein Eau de Toilette und ein Duschgel auf den Markt. Für die Gestaltung der Verpackung des Eau de Toilette und der Tube, in der sich das Duschgel befindet, verwendet sie eine geringfügig modifizierte Version des soeben erwähnten, der Anfrage bei der ADAGP zugrundegelegten Entwurfes. Als einzige Abwandlung von jenem Entwurf werden die Produkte nicht mit dem Malerzeichen des Künstlers Joan Miró, sondern in geraden Großbuchstaben als "MIRO" bezeichnet. Wegen der Einzelheiten der Ausstattung der Produkte wird auf die farbige Darstellung des Flakons, seiner Verpackung und der das Duschgel enthaltenden Tube verwiesen, wie sie auf der letzten Seite des neben anderer Werbung als Anlage K 9 (Bl.57) vorgelegten Katalogs der Fa.Douglas ersichtlich ist.
5In jenem Katalog der Fa. D. werden die Produkte der Beklagten mit folgendem Wortlaut beworben:
6"Miro pour Femme. Parfums Miro pour Femme ist inspiriert von Joan Miros Kunst. Eine duftende Assoziation von Sonne, Lebensfreude und südlichen Landschaften. Eine Flut floraler, fruchtiger Duftkomponenten..."
7Die Vertreibergesellschaft V. Duftconzept GmbH bewirbt die Produkte der Beklagten gegenüber dem Zwischenhandel u.a. mit folgendem Text:
8"Die Kreation PARFUMS MIRO pour femme ist inspiriert von Joan Miros Kunst.
9Miró gilt als einer der größten und populärsten Maler des Jahrhunderts. Er ist spanischer Herkunft. Typisch für Miró sind abstrakte farbenfrohe Bilder. Seinen Stil könnte man als verrückt-verspielt bezeichnen. Mit Miró assoziiert man automatisch Sonne, Süden, Lebensfreude.
10Der Name eignet sich deshalb hervorragend für ein Parfum. Der Duft spiegelt entsprechend fruchtige, sonnige, an Süden erinnernde Elemente wider."
11Die Klägerin stützt sich auf eine Erklärung von Herrn Emilio Fernandez Miró, eines Erben von Joan Miró, der von den übrigen Erben des Künstlers bevollmächtigt ist, vom 5.4.1995, in der ihr das Recht eingeräumt worden ist, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten des Künstlers Joan Miró im eigenen Namen gerichtlich durchzusetzen, und wegen deren Wortlauts auf die Ablichtung Bl.18 verwiesen wird. Sie hat die Auffassung vertreten, ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung der den Erben von Joan Miró zustehenden Ansprüche im eigenen Namen deswegen zu haben, weil dies im Interesse einer umfassenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben und einer möglichst weitgehenden Durchsetzung der Interessen der von ihr vertretenen Künstler geboten sei.
12Weiter stützt sie sich auf den als Bl.25 ff vorgelegten Gegenseitigkeitsvertrag mit der ADAGP vom 1.10.1990, wonach sie die von der ADAGP vertretenen französischen Künstler auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertritt.
13Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei nicht nur Herstellerin der in ihrer Ausstattung angegriffenen Produkte, sondern vertreibe diese auch selbst. Sie hat die Auffassung vertreten, wegen bestimmter, im einzelnen von ihr auf Bl.9 der Klageschrift (Bl.13 d.A.) beschriebener Übereinstimmungen mit typischen von dem Künstler Joan Miró verwendeten Elementen handele es sich um eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG, für die es an der erforderlichen Einwilligung der Erben des Urhebers fehle. Die geltendgemachten, sogleich im einzelnen darzustellenden Ansprüche ergäben sich daher aus §§ 97 f UrhG. Darüber hinaus seien sie aber auch unter dem Aspekt der Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen Ware aus § 1 UWG und schließlich unter dem Gesichtspunkt des postmortalen Persönlichkeitsschutzes begründet.
14Die Klägerin hat - in teilweiser Abweichung von ihrer Ankündigung in der Klageschrift - b e a n t r a g t (Neubezifferung durch den Senat),
15(es folgten Ablichtungen wie Bl. 3-6)
18Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
22die Klage abzuweisen.
23Sie hat die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung in Abrede gestellt, es fehle für eine Geltendmachung der Ansprüche in Prozeßstandschaft das erforderliche rechtliche Interesse und sowohl § 1 WahrnG als auch der Gegenseitigkeitsvertrag, den die Klägerin mit der ADAGP geschlossen habe, erfaßten weder Ansprüche aus § 1 UWG, noch solche aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht.
24Die Ansprüche seien aber auch unbegründet, weil eine Verletzung von Urheberrechten durch sie nicht vorliege. Nachdem die ADAGP ihre Bitte um Lizensierung abgelehnt habe, habe der von ihr beauftragte Grafiker ein neues Markenkonzept erstellt. Er habe sich dabei von dem Werk Miros nur inspirieren lassen, aber weder ganze Werke, noch Teile ganzer Werke des Künstlers übernommen. Urheberrechtlichen Schutz könnten aber die einzelnen Elemente des Werks des Künstlers nicht für sich in Anspruch nehmen, zumal es sich um einfache, teils auch in Kinderzeichnungen vorkommende Stilelemente handele. Eventuelle Übereinstimmungen mit Werken des Künstlers seien jedenfalls nicht beabsichtigt. Die Bezeichnung "MIRO" der Produkte stelle keine Anlehnung an den Künstler dar, zumal es sich bei "Miro" um einen Allerweltsnamen in Spanien handele, der Vorname Joan nicht auftauche und sie auch das Malerzeichen mit der typischen Unterschrift des Künstlers nicht verwende. Soweit die Firmen D. und V. Duftconzept in ihrer Werbung ausdrücklich Verbindungen zu dem Künstler Joan Miró herstellten, könne das nicht ihr zugerechnet werden, zumal sie, so hat die Beklagte behauptet, nur Herstellerin der Produkte sei und entgegen der Behauptung der Klägerin diese nicht auch vertreibe.
25Das L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen, soweit sich die Anträge zu 1 a) und 2) auf das Flakon des Eau de Toilette bezogen haben, wie es auf S.11 des angefochtenen Urteils wiedergegeben worden ist. Im übrigen hat es die Beklagte mit der Modifizierung antragsgemäß verurteilt, daß es im Antrag zu 1 a) vor der bildlichen Wiedergabe der Ausstattung der Produkte nicht "und zwar insbesondere wie nachstehend wiedergegeben", sondern lediglich "wie nachstehend wiedergegeben" heißt.
26Die Klägerin sei aktivlegitimiert, weil sie die Ansprüche aus §§ 97 Abs.1, 23 UrhG gem. § 1 WahrnG i.V.m. dem mit der ADAGP geschlossenen Gegenseitigkeitsvertrag geltend machen könne. Ob ihr auch eventuelle Ansprüche aus § 1 UWG oder dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Künstlers zustünden, könne offenbleiben, weil sich die geltendgemachten Ansprüche - abgesehen von denjenigen, die auf das Flakon gerichtet seien - sämtlich aus den vorstehenden Bestimmungen des Urhebergesetzes ergäben. Es liege aus bestimmten, auf den Seiten 19 ff des Urteils im einzelnen dargestellten Gründen eine unfreie Bearbeitung von Bestandteilen des Werkes von Joan Miró vor. Sämtliche grafischen Elemente des Designs der beiden Produkte seien von der Beklagten aus den Werken des Malers Joan Miró übernommen worden. Es fehle daher für eine freie Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG, die allerdings hinsichtlich des Flakons gegeben sei, bezüglich der im übrigen angegriffenen Ausstattung die notwendige Selbständigkeit. Im übrigen setze die Beklagte das Design ihrer Produkte in direkten Bezug zu dem Produktnamen "MIRO". Hierdurch liege eine unerlaubt assoziative Nutzung einer ansonsten rechtmäßigen Marke vor. Wenn ein Produkt den Namen "MIRO" trage und sich auf der Verpackung eine Bearbeitung von Werkteilen Miros befinde, ergebe sich für einen durchschnittlichen Verbraucher eine Gedankenverbindung zu dem spanischen Maler. Diese sei auch von der Beklagten beabsichtigt, was sich daraus ergebe, daß sie das Design im Zeitpunkt der Anfrage bei der ADAGP bereits fertig entwickelt gehabt und es nach deren Absage bis auf den Schriftzug mit dem Malerzeichen unverändert übernommen habe. Es stehe damit fest, daß die gesamte Kosmetikreihe von vorneherein auf die Vermarktung von Joan Miró ausgerichtet gewesen sei.
27Ihre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet die Beklagte wie folgt:
28Zu Unrecht habe das Landgericht die Verurteilung auf § 97 UrhG gestützt. Die Verwendung des Namens Miro könne ihr schon deswegen nicht aus dieser Vorschrift untersagt werden, weil § 97 UrhG nur einzelne Werke, nicht aber die Namen der Urheber schütze. Das Urteil gehe auch dadurch von vorneherein zu weit, daß es ihr auch die Verwendung von Werken des Künstlers Joan Miró verbiete, weil sie - was unstreitig sei - kein Werk des Künstlers verwendet habe. Streitig sei nur, ob sie Teile einzelner Werke verwende. Dies sei indes auch nicht der Fall. Vielmehr habe ihr Designer lediglich ungeschützte einzelne Elemente aus dem Werk des Künstlers Joan Miró übernommen, wie sie auch bei vielen anderen Künstlern und sogar in Kinderzeichnungen auftauchten. Das damit vorliegende bloße Nachempfinden eines Stils reiche für eine Urheberrechtsverletzung indes nicht aus. Der Unterlassungsanspruch könne auch nicht mit der Verwendung des Namens "Miro" begründet werden, weil im Urheberrecht nur das Werk selbst geschützt sei und es kein Rolle spiele, ob durch die Verwendung eines Namens eine gedankliche Verbindung hergestellt werde.
29Die Ansprüche könnten auch nicht auf § 1 UWG oder ein postmortales Persönlichkeitsrecht des Künstler Joan Miró gestützt werden, weil derartige Ansprüche jedenfalls der Klägerin nicht zustünden. So verleihe § 1 WahrnG diese Rechte nicht und könne die Klägerin sich auch nicht auf die vorprozessual erteilte Ermächtigung durch die Erben des Künstlers berufen, weil es aus bestimmten Gründen an dem erforderlichen rechtlichen Interesse der Klägerin fehle, diese Rechte in ein eigenem Namen durchzusetzen. In der Sache bestünden derartige Ansprüche auch nicht, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe und eine Ehrverletzung des Malers Joan Miró oder eine herabwürdigende Nutzung seines Namens nicht ersichtlich seien.
30Die Beklagte b e a n t r a g t,
31das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.1.1996 - 28 O 284/95 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
32Die Klägerin b e a n t r a g t,
33die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils wie oben geschehen neu gefaßt wird.
34Sie meint, das Landgericht habe zu Recht auch die Verwendung des Namens "Miro" untersagt. Der Anspruch folge insoweit aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Künstlers und könne aufgrund der Ermächtigungserklärung der Erben von ihr im eigenen Namen durchgesetzt werden. Die Rechtsverletzung bestehe gerade in der Kombination von Bestandteilen des Werkes von Joan Miró mit dem Namenszug "Miro", was für ihre Prozeßführungsbefugnis spreche. Zu Recht habe das Landgericht auch die Benutzung von "Werken" des Künstlers untersagt. Auch insoweit bestehe ein Anspruch, weil die Benutzung von Teilen eines Werkes auch die Gefahr beinhalte, daß die Nutzung des (gesamten) Werkes unbefugt wiederholt werde. Der von der Beklagten beauftragte Grafiker habe sich auch nicht darauf beschränkt, den Stil Miros nachzuempfinden, sondern Bestandteile von dessen Werken so übernommen, daß jeder Betrachter der Verpackung aus den bereits in erster Instanz dargelegten Gründen glaube, einen Ausschnitt aus einem typischen Werk von Miro vor Augen zu haben. Dies gelte insbesondere, weil einem größeren Publikum gerade auch Werke von Miro bekannt seien, in denen nur wenige der typischen Werkbestandteile des Künstlers vereinfacht grafisch dargestellt und mit balkenartigen Farbstrichen kombiniert seien (Beweis: Sachverständigengutachten). Schließlich sei der Anspruch auch aus § 1 UWG begründet, wobei es wegen der bestehenden Prozeßstandschaft nicht auf ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ankomme.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die Berufung ist zulässig, hat aber nach der Neufassung des Klageantrags zu Ziff. 1) in der Sache keinen Erfolg.
38Der Unterlassungsanspruch ist in seiner jetzigen Fassung aus §§ 23, 97 Abs.1 UrhG begründet, weil die Beklagte mit der streitgegenständlichen Verpackung für ein Eau de Toilette und der Gestaltung der Tube, in der sie Duschgel anbietet, eine ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber unzulässige Bearbeitung und Umgestaltung von Werken des Künstlers Joan Miró vorgenommen hat.
39Die Klägerin ist auch hinsichtlich dieses Anspruches - und der übrigen noch zu erörternden Ansprüche - auf Grund von § 1 WahrnG i.V.m. dem mit der ADAGP geschlossenen Gegenseitigkeitsvertrag Rechtsinhaberin. Hierzu sieht der Senat von näheren Ausführungen ab, weil sich die Berufungsgründe nicht gegen die entsprechende Feststellung des Landgerichts richten.
40Sowohl die Verpackung des Eau de Toilette als auch die Tube, in der das Duschgel angeboten wird, stellen unzulässige Bearbeitungen und Umgestaltungen von Werken des Künstlers Joan Miró dar. Auf beiden Gegenständen befinden sich Bilder, die gerade aus den typischen, allseits bekannten Gestaltungselementen des berühmten Malers bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zu dieser offenkundigen Situation gem. § 543 Abs.2 ZPO auf die Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Die Anlehnung ist so stark, daß der Verbraucher ohne weiteres annehmen wird, es handele sich um die Wiedergabe eines einzelnen konkreten Werkes des Künstlers. Dies vermögen die Mitglieder des Senats, die teilweise mittelbar und in der Person seines weiblichen Mitgliedes auch unmittelbar zu den angesprochenen Kunden gehören, aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung zu beurteilen.
41Vor diesem Hintergrund steht dem Anspruch nicht entgegen, daß es sich tatsächlich nicht um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines bestimmten einzelnen Werkes von Joan Miró handeln mag. Denn dies ist deswegen nicht erforderlich, weil ausschließlich die typischen und schon von dem Durchschnittskunden leicht als solche erkennbaren Einzelmerkmale von Werken des Künstlers verwendet worden sind. Werden aber typische Stilelemente aus dem Werkfundus in einer Weise benutzt, daß der Eindruck entsteht, es handele sich bei dem so geschaffenen Werk um eine Bild von Joan Miró, so liegt eben eine Bearbeitung von dessen Werken vor, wenn auch nicht ein konkretes Bild als Vorlage gedient haben mag. Dies gilt deswegen sogar insbesondere im Fall des Künstlers Joan Miró, weil dessen Kunstwerke gerade aus einer Komposition der beschriebenen Einzelelemente bestehen, die häufig ohne Verbindung zueinander vor einfarbigem Hintergrund dargestellt werden, und so schon das Aufführen einzelner derartiger Elemente nachhaltig den Eindruck erweckt, es handele sich insgesamt und auch hier um ein Werk des Künstlers oder einen Ausschnitt hieraus.
42Das gilt erst recht, wenn - wie dies bei beiden beanstandeten Gegenständen der Fall ist - die Bezeichnung der Produkte auch noch "MIRO" lautet und so der Betrachter endgültig auf die Assoziation zu dessen Werken gestoßen wird.
43Der Senat sieht zu diesen Fragen von weiteren Ausführungen ab, weil die Assoziation zu den bekannten Werken des Künstlers offenkundig ist.
44Im übrigen hat die Beklagte dies zumindest in der Vergangenheit nicht anders gesehen. So hat sie mit dem oben erwähnten Schreiben die ADAGP um Erlaubnis gebeten, eine Verpackung für das Eau de Toilette verwenden zu dürfen, die ebenfalls Motive des Künstlers aufwies. Die in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Beklagten, die Anfrage habe sich nur auf die - später weggelassene - Verwendung des "Malerzeichens" von Joan Miró bezogen, trifft so nicht zu. Dem - allerdings nur in französischer Sprache vorgelegten - Schreiben ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte die Anfrage gerade auf den Namen Joan Miró beschränkt hätte. Die ADAGP mußte das Schreiben im Gegenteil - schon angesichts des mitübersandten Entwurfes - dahin verstehen, daß eine Erlaubnis auch für die - ganz offensichtlich gewollte - Verwendung von Bildelementen des Künstlers erbeten wurde. Ausweislich der vorgelegten schwarz/weiß Kopien (Bl.48) ist im übrigen nach der Absage der ADAGP der Entwurf auch allenfalls noch marginal und nicht - wie die Beklagte behauptet - grundlegend überarbeitet worden.
45Schließlich zeigt auch die Duldung der oben dargestellten Werbung durch die Firmen "D." und "V. Duftkonzept", in denen offen mit dem Werk von Joan Miró für beide Produkte geworben wird, daß die Beklagte - worauf es im übrigen noch nicht einmal ankommt - bewußt Rechte des Künstlers bzw. seiner Rechtsnachfolger verletzt.
46Ist der Unterlassungsanspruch aus den vorstehenden Gründen aus §§ 97, 23 UrHG begründet,so sind die übrigen Ansprüche aus denselben Bestimmungen (Schadensersatzfeststellung) bzw. aus § 98 Abs.1 UrhG (Vernichtung) bzw. aus § 101 a Abs.5 UrhG, 242 BGB (Auskunft) begründet, ohne daß hierzu nähere Ausführungen erforderlich wären.
47Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1 (für die 1.Instanz), 97 Abs.1 und 269 Abs.3 ZPO. Die Neufassung der Klageanträge im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung stellt eine Teilrücknahme der Anträge auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dar, die der Senat mit 1/5 der hierfür anzusetzenden Teilstreitwerte (vgl. dazu unten) bewertet, weil die Klägerin vorher auch die Verwendung des Namens Joan Miró angegriffen hat. Aus diesem Grunde ist die Kostenquote der landgerichtlichen Entscheidung anzupassen und der Klägerin auch ein Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, der indes angesichts der Reduzierung des Streitwertes und der Tatsache, daß nicht alle Ansprüche von der Rücknahme betroffen sind, nur 7 % der Gesamtkosten der Berufungsinstanz ausmacht.
48Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
49Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht - ausgehend von den nachstehend festgesetzten Teilstreitwerten - dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
50Streitwert für das Berufungsverfahren:
51Unterlassung | 100.000 DM |
Auskunft | 13.000 DM |
Schadensersatzfeststellung | 20.000 DM |
Vernichtung | 33.000 DM |
Gesamt | 166.000 DM |
Der Senat hat die vorstehenden Werte, die der von dem Landgericht festgesetzten Kostenquote entspricht, bereits in seinem Beschluß vom 9.5.1995 zugrundegelegt. Hieran ist festzuhalten, nachdem Einwände gegen diese Wertfestsetzung nicht erhoben worden sind.
54Unterlassung | 80.000 DM |
Auskunft | 13.000 DM |
Schadensersatzfeststellung | 16.000 DM |
Vernichtung | 33.000 DM |
Gesamt | 142.000 DM |