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Oberlandesgericht Köln, 6 U 91/96

Datum:
24.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 91/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0124.6U91.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 384/95
Schlagworte:
Hängender Panther, Eidesstattliche Versicherung
Normen:
BGB §§ 259, 260
Leitsätze:
Die Verurteilung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung dahin, daß eine erteilte Auskunft so vollständig und sorgfältig erteilt sei, wie es möglich ist, ist geboten, wenn die Auskunft mehrfach ergänzt oder berichtigt wurde. Das gilt insbesondere, wenn der Inhaber einer Pfandleihanstalt die Unmöglichkeit, ein hereingenommenes Schmuckstück (Plagiat) nach Abschluß der Versteigerungsphase einem bestimmten Verpfänder zuordnen zu können, mit inhaltlich untauglichen Argumenten zu erläutern sucht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
I.) Auf die Berufung der Klägerinnen und die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 7.2.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 384/95 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, a) durch ihren Geschäftsführer zu Protokoll des Amtsgerichts Köln an Eides Statt zu versichern, daß sie die Auskunft, sie könne Namen und Anschriften der Personen, welche die beiden nachstehend wiedergegebenen Schmuckstücke in der Form hängender Panther bei ihr verpfändet hätten, nicht mehr feststellen, so vollständig und sorgfältig erteilt habe, wie ihr dies möglich sei; b) an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 753,85 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.8.1995 zu zahlen. 2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II.) Die weitergehende Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III.)Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerinnen je 1/3 und die Beklagte ebenfalls 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V.) Die Beschwer der Parteien wird wie folgt festgesetzt: 1.) Beschwer der Klägerinnen 128,80 DM, 2.) Beschwer der Beklagten 10.753,85 DM.
 
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