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Oberlandesgericht Köln, 6 U 86/97

Datum:
02.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 86/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1002.6U86.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 90/97
Schlagworte:
Super Saugtuch; Oberflächengestaltung, Testmarkt; Nachahmung
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
1. Wird ein Produkt (hier: Papier-Haushaltstuch) mit einer Oberflächengestaltung (hier: Wabenmuster), die den Wiedererkennungswert bzw. den Aufmerksamkeitseffekt der äußeren Ausgestaltung einer unmittelbar mit ihm konkurrierenden Ware schmälern kann, zeitlich vor dieser in den deutschen Markt eingeführt, läßt sich hieraus allein kein Unlauterkeitsvorwurf i.S. von § 1 UWG herleiten. 2. Die befristete Abgabe (Erprobung) eines Produktes auf einem örtlich begrenzten Testmarkt zur Erforschung seiner Marktchancen stellt grundsätzlich (noch) kein auf seinen bundesweiten Vertrieb gerichtetes bzw. angelegtes Inverkehrbringen dar. Auch ein derartiges Testprodukt genießt aber Schutz vor Nachahmung seiner Ausstattung. Die Annahme unlauterer Nachahmung und/oder Anlehnung an das Testprodukt verbietet sich aber dann, wenn das Konkurrenzprodukt zeitlich nach Beginn der Testphase in einer Ausstattung auf den Markt gelangt, die das Ergebnis eigener, vor Testbeginn abgeschlossener Entwicklungsprozesse ist. 3. Zur Frage der Verwechslungsgefahr und ihrer Glaubhaftmachung bei Oberflächengestaltungen und der werblichen Präsentation von Konsumgütern sowie der Behinderung beim Marktzutritt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 18. März 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 90/97 - wird zurückgewiesen. Klarstellend wird festgestellt, daß der Unterlas-sungsantrag zu Ziff. 1(b) der Antragstellerin in der Hauptsache erledigt und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts insoweit gegenstandslos ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
 
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