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Oberlandesgericht Köln, 6 U 84/97

Datum:
26.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 84/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0926.6U84.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 43 O 23/97
Schlagworte:
,Teppich-Hoflieferant", Widerlegung der Dringlichkeit
Normen:
UWG § 25
Leitsätze:
1. Ein Wettbewerber ist nicht gehalten, jede ihm bekanntgewordene Wettbewerbshandlung von Konkurrenten alsbald zu prüfen und zu beanstanden, um sich die Möglichkeit des Vorgehens im Wege der einstweiligen Verfügung zu erhalten. Etwas anderes gilt aber, wenn eine Werbeaussage schon für sich genommen ihre Unzulässigkeit erkennen läßt oder jedenfalls Anlaß für Zweifel an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit (ihrem Wahrheitsgehalt) gibt. Die werbliche Behauptung ,...TeppichHoflieferant seit..." zählt - auch unter Berücksichtigung der heutigen wirtschaftlichen und politischen Bedingungen - als solche nicht zu derartigen Werbeaussagen. 2. Kommen einem Wettbewerber im Laufe seiner Recherchen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der werblichen Aussage eines Konkurrenten (hier: ,...Teppich-Hoflieferant"), muß er die ihm möglichen und gebotenen weiteren Ermittlungen zügig vornehmen; ein untätiges Zuwarten von ca. 6 Wochen bis zur Einreichung des Antrags auf Erlaß einer Unterlassungsverfügung ist dann dringlichkeitsschädlich.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 28. Februar 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 43 O 23/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem An-tragsteller auferlegt.
 
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