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Oberlandesgericht Köln, 6 U 81/97

Datum:
17.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 81/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1017.6U81.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 746/96
Schlagworte:
no-name-Produkte, wettbewerbliche Eigenart
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
Auch sogenannten ,no-name-Produkten" kann wettbewerbliche Eigenart zukommen; lehnt sich der Anbieter eines solchen ,noname-Produktes" (hier: Wand- und Deckenfarbe) bei dessen äußerer Gestaltung bewußt eng an die Ausstattung einer identischen Konkurrenzware an, reicht wegen des damit verbundenen erhöhten Unwertmoments bereits ein geringer Grad an wettbewerblicher Eigenart als Schutzvoraussetzung aus.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.3.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 746/96 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 200.000,00 DM b) Auskunft: 25.000,00 DM c) Kostenerstattung: 24.500,00 DM Beiden Parteien wird nachgelassen, die vorstehenden Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 235.000 DM festgesetzt.
 
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