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Oberlandesgericht Köln, 6 U 79/96

Datum:
07.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 79/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0307.6U79.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 0 268/95
Schlagworte:
Handy für DM 0,49, Kopplungsgeschäft, Folgeverträge
Normen:
UWG §§ 1, 3
Leitsätze:
1. Die Anzeigenwerbung für ein Mobiltelefon (,Handy"), das zu einem bestimmten Preis angeboten wird (hier: DM 0,49), ist irreführend, wenn es zu dem genannten Preis nur bei gleichzeitigem Abschluß eines Debitel-D1-Netzkartenvertrag erworben werden kann, dies aber für den Leser nicht unmißverständlich aus der Werbung hervorgeht. 2. Das Angebot eines Mobiltelefons (,Handy's") in einer Zeitungswerbung zu dem extrem niedrigen Preis von DM 0,49, das nur bei gleichzeitigem Abschluß eines Debitel-D1Netzkartenvertrages zum ,Blue-Line-Tarif" wahrgenommen werden kann, ist - auch wenn der Leser die Koppelung erkennt - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig. 3. Dem durch eine wettbewerbswidrige Werbung betroffenen Konkurrenten steht gegen den Verletzer grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassung des Abschlusses von (Kauf)Verträgen über die unlauter beworbene Ware zu.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. März 1996 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 0 268/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in werblichen Anzeigen, Zeitungsinseraten u.ä. a) für den Verkauf von Mobiltelefonen ("Handies") zu werben, die zu dem beworbenen Preis von 0,49 DM nur bei Abschluß eines Netzkartenvertrages verkauft werden, wie nachfolgend wiedergegeben: und/oder b) den Verkauf eines Mobiltelefons ("Handy's") mit einem bestimmten Preis wie nachstehend wiedergegeben zu bewerben, wenn das Gerät zu diesem Preis nur bei gleichzeitigem Abschluß eines Debitel D 1-Kartenvertrags erworben werden kann: 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer 1. aufgeführten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, und zwar hinsichtlich der unter Ziffer 1. a) zu aa) angeführten Werbung seit dem 3. August 1995 und hinsichtlich der Werbung zu Ziffer 1a) bb) seit dem 17. August 1995, weiterhin hinsichtlich der in Ziffer 1b) untersagten Handlungen seit dem 17. August 1995. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar hinsichtlich der Ziffer 1. a), was die dort wiedergegebene Werbung zu aa) angeht seit dem 3. August 1995 sowie zu Ziffer 1. a) bb) und zu Ziffer 1. b) und der dort wiedergegebenen Werbung seit dem 17. August 1995, wobei die Angaben jeweils nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger, Erscheinungsorten und zeitlicher Abfolge aufzuschlüsseln sind. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/15 und der Beklagten zu 13/15 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet, und zwar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 65.000,00 hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer 1. a), in Höhe von DM 20.000,00 hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer 1. b), in Höhe von DM 13.000,00 hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer 3. des Urteils sowie gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 9.300,-- hinsichtlich der Verurteilung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Prozeßkosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.400,-- abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts leisten. Die Beschwer der Beklagten wird auf DM 65.000,00 für die Verurteilung gemäß Ziffer 1. a), auf DM 20.000,00 für die Verurteilung zu Ziffer 1. b), auf DM 6.000,00 für die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Ziffer 2.) und DM 13.000,00 für die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung (Ziffer 3.) festgesetzt. Die Beschwer der Klägerin wird auf insgesamt DM 23.500,00 festgesetzt (DM 20.000,00 für den Antrag zu Ziffer I. 1. b) der Berufungserwiderung vom 4. Oktober 1996, DM 1.500,00 hinsichtlich der Schadensersatzfeststellung gemäß Ziffer 2. und DM 2.000,00 hinsichtlich der Auskunftserteilung gemäß Ziffer 3.).
 
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