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Oberlandesgericht Köln, 6 U 63/97

Datum:
26.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 63/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0926.6U63.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 16/97
Schlagworte:
,Herkömmlicher Rasierer", herabsetzende vergleichende Werbung
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
Wird bei der Gegenüberstellung zweier miteinander konkurrierender - den Markt beherrschender - Naßrasierer in einem Fernsehspot von dem Werbenden unter lobender Hervorhebung der eigenen Ware das Konkurrenzprodukt als ,herkömmlicher Rasierer" bezeichnet, versteht ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Apostrophierung i.S. von ,überholt", ,veraltet", ,weniger gut"; eine solche Werbung ist unter dem Gesichtspunkt der pauschalen herabsetzenden Werbung unlauter und stellt insbesondere keinen zulässigen System- oder Fortschrittsvergleich dar.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 27. Februar 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 16/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Unterlassungsgebot der vom Landgericht mit diesem Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung (Beschlußverfügung) vom 24. Januar 1997 - A.Z.: 81 O 16/97 - wie folgt neu gefaßt wird: Die Antragsgegnerin hat es zwecks Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den von ihr vertriebenen Naßrasierer "G. Sensor-Excel" mit einem Film zu bewerben, dessen Bild und zeitlich dazugehörender Text wie nachstehend wiedergegeben beschrieben wird: Bild 1. Geteiltes Bild; zwei Männer mit eingeseiften Wangen, die sich anschicken, sich mit ei-nem Naßrasierer zu rasieren; Texteinblendung links: "herkömmlicher Rasierer"; Texteinblendung rechts: "G. Sensor Excel". 2. Die rechten Arme der beiden Männer mit den beiden Ra-sierapparaten lösen sich von den jeweiligen Körpern, schweben zur anderen Bildhälfte und wachsen dem jeweilig anderen Mann an. Die rechte Bildhälfte wird zum Vollbild. 3. Arm und Hand mit dem "G. Sensor Excel" des rechten Mannes, die nunmehr dem linken Mann angewachsen sind, rasieren die eingeseiften Wan-gen des Mannes links. 4. Das Bild teilt sich wieder. Der rechte Mann klopft an den Bildrand. 5. Der eingangs des Spots zu- sammen mit dem Hinweis "herkömmlicher Rasierer" gezeigte Rasierer erscheint - ohne Texteinblendung - in Großaufnahme, verschwindet dann aus dem Bild und wird durch "G. Sensor Excel" er-setzt. 6. Der Mann rechts mit dem an- gewachsenen Arm des linken Mannes und dem "herkömmlichen Rasierer" klopft mit der Faust mit abgebrochener Rasur, die eine Wange unverändert in vollem Umfange eingeseift, gegen die Trennlinie der beiden Bildhälften, während der linke Mann mit dem Arm des rechten Mannes nach rechts schauend mit der Achsel zuckt, sich anschließend nach links abwendet und anschickt, den "G. Sensor Excel" wegzutragen. 7. "G. Sensor Excel" in Großaufnahme. Ton Stimme aus dem "Off": "Entschuldigung, glauben Sie, daß Ihr Rasierer ge- nauso gut ist, wie sein 'G. Sensor Excel'?" Mann links: "Ja!" Stimme aus dem "Off": "So? Probieren Sie doch mal den Sensor Excel. Ei- ne Rasur mit dem Sensor Excel, und wetten, Sie bleiben dabei? Denn nur der Sensor Excel hat fei- ne, weiche Lamellen für eine erstaunlich angenehme Rasur. Wow! Und federnd gelagerte Doppelklingen für unübertroffene Gründ- lichkeit. Stellen Sie den G. Sensor Excel auf die Probe." Mann rechts: "Entschul- digung!" Stimme aus dem "Off": "Wetten, Sie bleiben dabei?" Mann rechts: "He, ich will meinen Sensor Excel zurück." Stimme aus dem "Off": "Besser, Sie geben ihn niemals aus der Hand" sowie wie nachfolgend wiedergegeben: Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
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