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Oberlandesgericht Köln, 6 U 63/96

Datum:
15.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 63/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0115.6U63.96.00
 
Schlagworte:
DIE SIEBEN TODSÜNDEN
Normen:
UWG §§ 1, 13; BGB § 823
Leitsätze:

1. Werden in einem Zeitschriftenbeitrag typische Fallkonstellationen rechtlicher und steuerrechtlicher Natur (hier: Probleme des Bausparens) erörtert, liegt hierin auch dann keine individuelle Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Rechtsberatungsgesetzes, wenn dem Artikel keine fiktiven Sachverhalte, sondern tatsächliche Erfahrungen realer, mit Phantasienamen belegter Personen zugrundeliegen, die mittels einer Fragebogenaktion des Presseorgans zuvor eingeholt worden sind. Auch in einem solchen Falle handelt es sich in der Regel um (belehrende) Informationen an die Leserschaft insgesamt und nicht um die individuelle rechtliche Beratung gerade der Personen, deren ,Fälle" - z.T. mit pressetypischen Originalzitaten - in dem Artikel dargestellt sind.

2. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG stellt grundsätzlich zugleich einen solchen gegen § 1 UWG dar. Bei einem Presseunternehmen gilt das allerdings nur, wenn konkrete Umstände festgestellt werden, die hinreichend erkennen lassen, daß neben der Absicht, die Leserschaft zu unterrichten, der Zweck der Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
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