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Oberlandesgericht Köln, 6 U 62/96

Datum:
22.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 62/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0122.6U62.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 225/95
Schlagworte:
Humanarzneimitteln
Normen:
AMG §§ 8,10; UWG § 1; EWGV Art. 30, 36
Leitsätze:
1. Der Aufdruck ,Uso i.m. o.s.c." auf der Suspensionsampulle eines aus Italien importierten Fertigarzneimittels ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen (hier: Ärzten und medizinischem Hilfs- und/oder Pflegepersonal) den - objektiv - unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, das Arzneimittel sei auch für eine intramuskuläre Injektion vorgesehen und in Deutschland zugelassen. Einer derartigen Fehlvorstellung wirkt der auf der Umverpackung, dem Beipackzettel und dem die Retardmikrokapseln enthaltenden Glasfläschchen in deutscher Sprache angebrachten Hinweis, daß das Arzneimittel (nur) subkutan zu injizieren sei, nicht nachhaltig entgegen. 2. Die Art der Anwendung eines Arzneimittels, die zu der nach § 10 AMG geforderten Kennzeichnung eines Arzneimittels zählt, ist auch Bestandteil der arzneimittelrechtlichen Zulassung. 3. Ist einem durch Injektion zu verabfolgenden Arzneimittel neben einer ,anwendungsneutralen" Injektionsnadel eine speziell für die subkutane Applikation vorgesehene beigefügt, schließt dies eine zulassungswidrige Injektion (hier: intramuskulär statt subkutan) nicht aus. 4. Die Empfehlung eines Arzneimittels für eine nicht von der arzneimittelrechtlichen Zulassung gedeckte Anwendungsart stellt zugleich ein Inverkehrbringen eines - insoweit - nicht zugelassenen Arzneimittels dar. 5. Im Interesse der Volksgesundheit ist auch unter dem Blickwinkel der Art. 30, 36 EWGV und der Richtlinie 92/27/EWG ein Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels in einer konkreten Ausstattung grundsätzlich gerechtfertigt.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Februar 1996 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 225/95 - wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Ordnungsgeldes bis zu DM 5OO.OOO,OO ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - diese jeweils zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - verurteilt, es zu unterlassen, das Fertigarzneimittel E. Depot, Monats-Depot, Zulassungsnummer 3........ wie nachfolgend wiedergegeben mit einer Lösungsmittel-Ampulle in den Verkehr zu bringen, die die Aufschrift trägt: "Veicolo per E. 2 ml Uso i.m. o s.c." 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1. des Urteilstenors ab dem 22. April 1995 entstanden ist oder noch entstehen wird. 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Packungen des Fertigarzneimittels E. Depot in der unter Ziffer 1. des Urteilstenors dargestellten Ausstattung seit dem 22. April 1995 in den Verkehr gebracht wurden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Beklagten 80 %, der Klägerin 20 % auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteilstenor unter Ziffer I. 1-3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 470.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Kostenausspruch dürfen die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank zu leisten. Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Beklagten wird auf DM 466.OOO,OO festgesetzt; die Beschwer der Klägerin beträgt 135.OOO,OO DM.
 
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