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Oberlandesgericht Köln, 6 U 49/97

Datum:
20.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 49/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0820.6U49.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 191/96
Schlagworte:
T-Online-Werbung für Anwalts-Verzeichnis
Normen:
UWG §§ 1, 3; RBerG Art. 1 § 1
Leitsätze:
1. Die über T-Online verbreiteten Suchbegriffe ,Rechtsberatung" oder ,Beratungsdienste" rufen beim Online-Benutzer zwar die Vorstellung hervor, daß sich dahinter Firmen verbergen, die entsprechende Leistungen anbieten; die damit verbundene Erwartung allein besagt indes nichts über das konkrete Verständnis der Werbung, die bei Anwählen eines der beiden Suchbegriffe auf dem Bildschirm erscheint. 2. Erscheint bei Anwählen der Suchbegriffe ,Rechtsberatung" oder ,Beratungsdienste" auf dem Bildschirm die Werbeeinblendung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 16. Januar 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 191/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig.
 
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