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Oberlandesgericht Köln, 6 U 35/96

Datum:
18.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
 
Aktenzeichen:
6 U 35/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0418.6U35.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 0 61/95
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Dezember 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 61/95 - teilweise abgeändert und hinsichtlich des Auskunftsbegehrens wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, von wem sie Ware, die entsprechend Ziff. I. des Tenors des vorbezeichneten landgerichtlichen Urteils verändert worden ist, in den letzten sechs Monaten vor dem 22. März 1995 und seitdem bezogen hat und/oder bezieht.

Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin 11/20, der Beklagten 9/20 auferlegt.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und, soweit die Auskunftsklage im Berufungstermin teilweise zurückgenommen wurde, auf § 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, wobei zugleich der in der erstinstanzlichen Kostentenorierung enthaltene offenkundige Rechenfehler berichtigt wurde.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

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