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Oberlandesgericht Köln, 6 U 2/97

Datum:
17.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 2/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1017.6U2.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 313/96
Schlagworte:
Beschlußverfügung; Vollziehung; mißlungene Zustellung im Ausland; Nachholung im Inland
Normen:
ZPO §§ 929 II, 199, 200, 207 I, 176; HZÜ Art. 13 I
Leitsätze:
1. Ist die Vollziehungszustellung einer einstweiligen Beschlußverfügung im Ausland (hier: Tschechische Republik) undurchführbar, weil sich im Zustellungsstaat die zuständige Behörde hieran durch ihren ordre public gehindert sieht, löst eine nach Ablauf der Vollziehungsfrist vorgenommene anderweitige Zustellung (hier: an die inländischen Prozeßbevollmächtigten des Unterlassungsschuldners, die die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erstreben) im Hinblick auf die Besonderheiten der Vollziehungszustellung keine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Auslands-Zustellungsersuchens aus. (Abgrenzung zu RGZ 70, 291). 2. Zur Frage der Zustellungsbevollmächtigung eines Patentanwaltes in Wettbewerbsstreitigkeiten.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 19. November 1996 verkündete Urteil der 31.Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 313/96 - wie folgt abgeändert: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 10. Mai 1996 - 31 O 313/96 - wird unter Zurückweisung des ihr zugrundeliegenden Antrags der Antragstellerin vom 9. Mai 1996 aufgehoben. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.
 
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