Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 29/96

Datum:
29.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 29/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0829.6U29.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 435/95
Schlagworte:
regionale Wettbewerbsverstöße
Normen:
BGB §§ 339, 242; UWG § 13 II 1
Leitsätze:
1. Rechtsmißbräuchlich handelt in der Regel der Vertragsstrafegläubiger, der aus einem Unterwerfungsvertrag gegen den der Unterlassungsverpflichtung zuwiderhandelnden Schuldner Vertragsstrafenansprüche durchzusetzen sucht, obwohl er aufgrund des geänderten § 13 II 1 UWG hinsichtlich des durch den Unterlassungsvertrag gesicherten gesetzlichen Unterlassungsanspruchs heute nicht mehr aktivlegitimiert ist. Dieser Grundsatz gilt auch für Unterlassungsverträge, die nach der Gesetzesänderung zustandegekommen sind. 2. Zur Auslegung und Reichweite wettbewerbsrechtlicher Unterwerfungsvereinbarungen, die vor und nach Änderung des § 13 II 1 UWG geschlossen worden sind.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Ja-nuar 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 435/95 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen zu 15/31 die Klägerin zu 1) und zu 16/31 die Klägerin zu 2). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.700,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbringen. Die Beschwer der Klägerin zu 1) wird auf 7.500,00 DM, die der Klägerin zu 2) auf 8.000,00 DM festgesetzt. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank