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Oberlandesgericht Köln, 6 U 269/94

Datum:
25.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 269/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0725.6U269.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 38/94
 
Tenor:
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das am 27. Oktober 1994 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 38/94 - teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln im Zusammenhang mit der Einholung von Angeboten, der Durchführung oder Abrechnung von Bauleistungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufleuten zu verwenden oder sich bei ausgeführten, aber noch nicht abgewickelten Bauverträgen darauf zu berufen oder ihren Auftraggebern die Verwendung der nachfolgenden Klauseln oder inhaltsgleicher Klauseln zu empfehlen oder sich auf solche von ihr empfohlene Klauseln zu berufen: 1. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Vor-dersätze (Massen) ständig zu prüfen. Zu erwartende Änderungen, die sich auf die Höhe der Auftragssumme auswirken, sind sofort dem Auftraggeber mitzuteilen. Zu erwartende Änderungen, die sich auf die Höhe der Auftragssumme auswirken, sind sofort dem Auftraggeber mitzuteilen. 2. Der Anbieter bestätigt durch seine Unterschrift, daß er sich über Art und Umfang der anzubietenden Lieferungen, Leistungen und Ne-benleistungen volle Klarheit verschafft hat. 3. Ablösung eines Bauleiters oder sonstiger Mitarbeiter Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers seine/seinen Bauleiter und sonstige an der Baustelle tätigen Mitarbeiter abzulösen, wenn sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß bzw. fachgerecht erfüllen. Die Gründe sind hierfür anzugeben. 4. Die Einheitspreise des Angebots sind Fest-preise. Sie verstehen sich für die fertige Leistung bis zur Abnahme, d. h. einschließlich Lieferung aller Materialien frei Verwendungsstelle einschließlich aller Nebenarbeiten und Beleuchtung - ggf. nach den Auflagen der Ordnungsbehörde -, Schutz der Einrichtun-gen usw., wenn im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. 5. § 2 Nr. 3 VOB/B kommt für beide Vertragspar-teien nur zur Anwendung, wenn Über - oder Un-terschreitungen des Mengenansatzes zu einer Änderung der Gesamtangebotssumme (einschließlich der Nachtragsangebote) um mindestens 10 v. H. führen. 6. Falls bei der Ausführung des Auftrages unvorhergesehene Leistungen bzw. Arbeiten erforderlich werden, die nicht im Leistungsverzeichnis stehen, ist vor Inangriffnahme dieser Arbeiten ein Nachtragsangebot einzureichen, dessen schriftliche Annahme abzuwarten ist. Nachträglich gestellte Forderungen für Leistungen oder Arbeiten, für die ein Nachtragsangebot nicht eingereicht wurde, werden nicht anerkannt, es sei denn, die Arbeiten sind in Fällen äußerster Dringlichkeit vom Bauleiter schriftlich genehmigt worden. 7. Der jeweils für die Leitung der Ausführung bestellte Vertreter muß fachkundig sein; er ist dem Auftraggeber vor Beginn der Ausfüh-rung schriftlich zu benennen. Der Auftraggeber kann, sofern ein zufriedenstellendes Zu-sammenarbeiten mit den Angestellten des Auftragnehmers nicht möglich ist, die Ablösung verlangen. Ein Wechsel des Baustellenführungspersonals ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 8. Wird der Auftraggeber von einem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen, für den im Innenverhältnis der Auftragnehmer haftet, trägt dieser auch die Kosten, die dem Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruchs entstehen. 9. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber schriftlich in jedem Falle die Fertigstellung der Leistung oder einer Teilleistung (§ 12 Nr. 2 VOB/B) unverzüglich mitzuteilen und die Abnahme rechtzeitig zu beantragen. Unterläßt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so gilt eine Leistung oder Teilleistung nicht dadurch als abgenommen, daß der Auftraggeber sie in Benutzung genommen hat. 10. Der Auftraggeber ist berechtigt, Sicherheit in Teilbeträgen von 10 v. H. von den Abschlagsrechnungen einzubehalten. Abschlagszahlungen werden daher in Höhe von 90 v. H. des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertraglichen Leistungen gewährt. In Verbindung mit: Als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen hat der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 v. H. der Auftragssumme zu stellen. 11. Der Auftragnehmer hat mindestens zwei fachkundige Arbeitskolonnen zusammenzustellen und durch gutes Führungspersonal zu betreuen. 12. Mit der Schlußrechnung hat der Auftragnehmer unaufgefordert die schriftlichen Bescheinigungen der Anlieger vorzulegen, daß die benutzten Privatgrundstücke wieder ordnungsgemäß hergerichtet wurden und keine weiteren Forderungen an den Unternehmer mehr bestehen. 13. Die Grundstückszufahrten und Zugänge sind ständig für den Anlieger- und Fußgängerverkehr frei und zugänglich zu halten. Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren. 14. Vorhandene Fahrbahnmarkierungen müssen der neuen Verkehrsführung angepaßt werden. Hierzu gehören ggf. das Beseitigen der vorhandenen und das Aufbringen neuer Markierungen. 15. Bei Baumaßnahmen mit einem schnellen Fortschritt der Bauarbeiten, wie Einbau von bituminösen Decken, Bankettarbeiten und dergleichen sind Verkehrssicherungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Bauarbeiten anzupassen. Die Verkehrszeichen und ggf. Ampelanlagen sind entsprechend dem Arbeitsfortschritt ständig umzustellen. Dies ist, wenn nicht in besonderen Positionen ausgeschrieben, in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. 16. Wenn keine zwingenden Gründe vorliegen, sind beide Fahrtrichtungen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit, während des Wochenendes und an Sonn- und Feiertagen dem Verkehr wieder voll zur Verfügung zu stellen. Beide Fahrtrichtungen müssen in einem verkehrssicheren Zustand und die Beschilderung ord-nungsgemäß sein. Wenn es die Verhältnisse der übrigen Baustrecke zulassen, so sind dort möglichst sämtliche Verkehrsbeschränkungen aufzuheben. Vorstehendes gilt auch bei Um- und Neubau von Straßen, wenn nur die vorge-nannten Arbeiten durchgeführt zu werden brauchen. 17. Die gesamte Beschilderung und Sicherung des Verkehrs ist Angelegenheit des Auftragnehmers. Sofern es die örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse erfordern, kann die Stadt, die Polizei und das Straßenverkehrsamt jeder-zeit neue Anordnungen für den Baustellenbereich treffen, ohne daß ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung entsteht. 18. Die Zugänge und Zufahrten zu den Grundstücken sind jederzeit zu gewährleisten und in den Einheitspreis einzurechnen. Über notwendige Sperrungen sind die Anlieger rechtzeitig zu unterrichten. 19. Vorhandene Grenzsteine in der Örtlichkeit aufsuchen, freilegen und mit Holzpfählen sichern. Diese Kosten sind in die Einheitsprei-se mit einzukalkulieren. 20. Es wird darauf hingewiesen, daß in allen Ausbauphasen sicherzustellen ist, daß der Anliegerverkehr und die Müllabfuhr ungehindert die Grundstücke erreichen können. Hilfestellung bei der Müllentsorgung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren wie nachstehend wiedergegeben: pp. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 27. Oktober 1994 - 26 O 38/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4, wobei die durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn in 1. Instanz entstandenen Mehrkosten allein vom Klä-ger zu tragen sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf insgesamt 51.000,00 DM festgesetzt.
 
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