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Oberlandesgericht Köln, 6 U 255/96

Datum:
06.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 255/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0606.6U255.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 166/96
 
Tenor:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 21. November 1996 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 166/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die mit Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 1996 - 81 O 166/96 - erlassene einstweilige Verfügung wird im Umfang des nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsausspruchs bestätigt: Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM , ersatzweise - für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu einer 6-monatigen Dauer zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs beim Verkauf eines Fahrzeugs einen kostenlosen " Full-Service inklusive " anzubieten und/oder anzukündigen wie nachstehend wieder- gegeben: pp. Im übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 22. Oktober 1996 aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Antragsteller mit 1/4, der Antrags- gegenerin mit 3/4 auferlegt.
 
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