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Oberlandesgericht Köln, 6 U 225/96

Datum:
13.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 225/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0813.6U225.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 16 O 14/96
Schlagworte:
Vertragsstrafeversprechen Prozeßvergleich Unterlassungspflicht Verschuldensfrage
Normen:
ZPO §§ 794, 890; BGB §§ 339, 343
Leitsätze:
1. Ein Vertragsstrafeversprechen kann auch im Rahmen eines Prozeßvergleichs abgegeben werden; der Klage auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe fehlt in diesem Falle nicht das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Der -strafbewehrt- übernommenen Verpflichtung, bestimmte Äußerungen in einer Publikation künftig nicht zu wiederholen, genügt der Schuldner nicht, wenn er die betreffenden Passagen lediglich so schwärzt bzw. schwären läßt, daß sie bei normalem Tageslicht durchschimmern und lesbar bleiben. 3. Zur Erfüllung einer übernommenen Unterlassungsverpflichtung genügt es nicht, Mitarbeiter zu unterrichten; erforderlich ist vielmehr, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verstöße anzuordnen und effektiv zu überwachen. 4. Die Einholung anwaltlichen Rates entbindet den Unterlassungsschuldner jedenfalls nicht von der Einhaltung ihm selbst obliegender Sorgfaltspflichten. 5. Zur Frage der Herabsetzung einer Vertragsstrafe. 6. Die Tatsache, daß ein Unterlassungsgläubiger seine Mitglieder auffordert, das künftige Wettbewerbsverhalten zu überwachen und etwaige Verstöße mitzuteilen allein, rechtfertigt nicht den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Handelns.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. September 1996 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 16 O 14/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf DM 20.002,-- festgesetzt.
 
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